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TVR 2006 Nr. 20

Minimalsteuer auf Grundstücken juristischer Personen


§ 101 StG


Die Minimalsteuer auf Grundstücken juristischer Personen verletzt den Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber natürlichen Personen, die diese Steuer nicht zu entrichten haben, nicht.


Die «Liegenschaften Q AG» mit Sitz im Kanton St. Gallen ist Eigentümerin diverser Eigentumswohnungen im thurgauischen A. Weitere Liegenschaften besitzt sie nicht. Damit liegt der grösste Teil der Aktiven im Kanton Thurgau. Auf Einsprache gegen die Veranlagung vom 15. März 2005 gelangte die Steuerverwaltung zum Ergebnis, im Kanton Thurgau falle lediglich die Minimalsteuer an. Dagegen erhob die Q AG Rekurs mit dem Argument, dass sie Eigentümerin von ca. 2/3 der vermietbaren Wohnungen sei, während der restliche Drittel etwa einem Dutzend anderen Stockwerkeigentümern, alles natürliche Personen, gehöre. Die natürlichen Personen könnten die Wohnungen wesentlich günstiger vermieten als sie, da diese die finanzielle Belastung steuerwirksam geltend machen könnten. Ihr selber werde dagegen die Minimalsteuer belastet. Somit werde sie gegenüber den anderen Wohneigentümern benachteiligt. Die Steuerrekurskommission wies ab. Auf gleiches schliesst das Verwaltungsgericht.

Aus den Erwägungen:

2. a) Zur Beurteilung steht die Zulässigkeit einer Minimalsteuer auf Grundstücken gemäss § 101 StG. Danach entrichten juristische Personen und Anlagefonds anstelle der Gewinn- und der Kapitalsteuer eine Minimalsteuer auf den im Kanton gelegenen Grundstücken, wenn diese Steuer höher ist als die Summe von Gewinn- und Kapitalsteuer. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Anwendung dieser Bestimmung gegen das Gleichheitsgebot verstosse, da natürliche Personen keine solche Abgabe zu bezahlen hätten. Die Beschwerdeführerin irrt grundsätzlich, fordert sie doch Gleichheit des Steuersystems für natürliche und juristische Personen nur gerade in einem kleinen Teilgebiet und verkennt damit, dass natürliche und juristische Personen völlig anders besteuert werden. Bei juristischen Personen wird der Reingewinn und das Eigenkapital besteuert, bei den natürlichen Personen das Einkommen und das Vermögen. Ein Vergleich von natürlichen und juristischen Personen ist deshalb nicht möglich; die Steuersysteme für die beiden Steuersubjekte sind zu unterschiedlich. Beispielsweise kann eine natürliche Person im Gegensatz zu den juristischen Personen auf privatem Vermögen keine Abschreibungen oder Rückstellungen machen und schon gar nicht auf Immobilien. Auch kann sie Verluste aus Vorjahren nicht verrechnen. Die Anrufung des Gleichheitsgebotes, wonach Gleiches gleich, Ungleiches aber nach Massgabe der Ungleichheit ungleich zu behandeln ist, verhilft der Beschwerdeführerin demnach nicht zum Erfolg. Die Voraussetzungen zur Erhebung der Minimalsteuer werden grundsätzlich nicht in Frage gestellt.

b) Die Steuerrekurskommission stützt sich auf den Kommentar des Schweizerischen Steuerrechts (Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Aufl., Zürich 2002, Art. 27 N. 11), der Minimalsteuern als verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt. Zum gleichen Schluss kommt auch die Rechtsprechung. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 2. März 2005 (2P.323/2004) festgehalten, dass es genügend sachliche Gründe gebe, von juristischen Personen eine minimale Objektsteuer auf dem Grundeigentum zu erheben. Wo unter den Aktiven einer Kapitalgesellschaft Grundstücke von besonderer Bedeutung seien, könne sie nicht nur mit den Grundpfandsicherheiten überdurchschnittlich viel Kredit beschaffen und so mit besonders wenig Eigenkapital und Ertrag auskommen. Sie könne ausserdem von steigenden Grundstückswerten profitieren und ein anhaltendes Wachstum ihres Vermögenswertes erzielen, ohne entsprechende Reinerträge auszuweisen. Beides erhöhe ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ohne dass die Ertragskraft in steuerbaren Reinerträgen erfassbar wäre und die Kapitalbesteuerung auf der Grundlage der Bilanzwerte die entsprechenden Fiskaleinnahmen brächte, geschweige denn das Vermögenswachstum erfassen liesse. Wenn daher der Steuergesetzgeber die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit juristischer Personen mit bedeutendem Grundbesitz im System der Reinertrags- und Kapitalbesteuerung durch besondere Massnahmen wie eine Minimal-Grundstückobjektsteuer zu erfassen versuche, halte dies vor der Verfassung stand. Dem ist nichts beizufügen.

Entscheid vom 30. August 2006

Die dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde weist das Bundesgericht ab.

Aus dessen Erwägungen:

2. Die Minimalsteuer ist in der Doktrin nicht unumstritten. Diese Kontroverse betrifft indessen vor allem die Minimalsteuer auf dem Umsatz juristischer Personen und weniger diejenige auf den Liegenschaften juristischer Personen (Imboden, Die Voraussetzungen einer verfassungsmässigen Minimalsteuer, ASA 34 S. 193 ff.; Hensel, Die Verfassung als Schranke des Steuerrechts, Diss. St. Gallen 1972, S. 91 ff.; vgl. auch BGE 96 I 560 E. 3 S. 566 ff.). Ein Fall, der die thurgauische Minimalsteuer auf Liegenschaften betraf, lag dem Bundesgericht bereits in BGE 96 I 64 vor. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht im Lichte der durch Art. 4 aBV aufgestellten Grundsätze die thurgauische Minimalsteuer auf Liegenschaften (damals § 61 des Steuergesetzes vom 9. Juli 1964) als verfassungsmässig erklärt. In einem neueren Urteil vom 2. März 2005 hatte es sich mit der Minimalsteuer des Kantons Appenzell I.Rh. zu befassen, die ebenfalls auf Liegenschaften erhoben wird (Art. 76 des Steuergesetzes des Kantons Appenzell I.Rh. vom 25. April 1999) und die eine ähnliche Regelung wie die thurgauische Minimalsteuer auf Liegenschaften aufweist. Auch diese Minimalsteuer war nicht zu beanstanden (vgl. StR 60/2005 S. 689 E. 2). Im Lichte dieser Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorliegend in Frage stehende thurgauische Minimalsteuer auf Liegenschaften verfassungswidrig sein könnte.

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie werde gegenüber den privaten Grundeigentümern rechtsungleich behandelt, weil diese die Belastungen der Liegenschaften (Hypothekardarlehen, Zinsen) vom steuerbaren Vermögen und Einkommen in Abzug bringen könnten. Das verstosse gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, sei willkürlich und verletze überdies die Eigentumsgarantie (was näher ausgeführt wird). – Dass die Minimalsteuer nur von juristischen Personen erhoben wird, verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit indessen nicht, wie das Bundesgericht in Bezug auf die thurgauische Minimalsteuer bereits erkannt hat (BGE 96 I 64 E. 2c S. 68). Die juristischen Personen werden zudem allgemein anders besteuert als die natürlichen Personen. Die Minimalsteuer juristischer Personen soll von ihrem Zweckgedanken her eine minimale fiskalische Belastung der im Kanton liegenden unbeweglichen Güter sicherstellen, die sonst mangels eines genügenden Ertrages unbesteuert bleiben würden (Imboden, a.a.O., S. 195). Die Besteuerung einer juristischen Person lässt sich zudem in keiner Weise mit derjenigen einer natürlichen Person vergleichen, welche hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anderen Beschränkungen unterliegt, indem sie namentlich auch für ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Familie aufkommen muss. Es kann daher nicht gesagt werden, Gleiches werde ungleich behandelt, wenn die Minimalsteuer bei den natürlichen Personen nicht erhoben wird.

Urteil vom 9. November 2006 (2A.653/2006)

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