TVR 2006 Nr. 25
Legitimation zur Baueinsprache
§ 90 Abs. 1 aPBG, § 44 Ziff. 1 VRG
Die Einsprachelegitimation in Bausachen richtet sich nach § 44 VRG. Abgrenzung zur Popularbeschwerde.
Die Gemeinde Kreuzlingen stellte das Baugesuch, an der Landesgrenze im Gebiet «Klein Venedig» den Grenzzaun abzubrechen und neu eine Kunstgrenze aus 22 Skulpturen, welche die Trümpfe des Tarot darstellen, zu erstellen. Dagegen erhob W Einsprache. Das DBU trat darauf nicht ein. W gelangt mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht, das abweist.
Aus den Erwägungen:
2. a) Prozessthema ist allein, ob das DBU zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Gemäss § 90 Abs. 1 PBG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, während der Auflagefrist bei der Gemeindebehörde Einsprache erheben. Die Prüfung der Legitimation im Einspracheverfahren richtet sich praxisgemäss nach den Bestimmungen für das Rekursverfahren. Laut § 44 Ziff. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch einen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
b) (...) Der Beschwerdeführer wohnt rund 1,5 km von der Kunstgrenze entfernt. Ein Sichtkontakt besteht nicht und das Bauobjekt ist im Vergleich zur Distanz als klein einzustufen. Unter diesen Umständen liegt beim Beschwerdeführer durch die Errichtung der Skulpturen weder ein unmittelbares Berührtsein noch eine spezifische Beziehungsnähe vor. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, mit dem Abbruch des Grenzzauns würde die Hoheit und Sicherheit der Schweiz gefährdet, die Erstellung dieses geistigen und okkulten Kunstwerkes verstosse gegen die Bibel, die geistigen und okkulten Kunstwerke hätten etwas Teuflisches und würden die Bürger negativ beeinflussen. Diese Vorbringen sind allgemeiner Natur im Sinne einer Popularbeschwerde und entbehren einer besonderen Betroffenheit im Rechtssinne. Bezüglich Sicherheit ist festzuhalten, dass dies Sache der Eidgenossenschaft ist. Diese hat ihr Einverständnis zum geplanten Bauprojekt gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das Bauvorhaben nicht stärker betroffen als die Allgemeinheit. Die vorliegende Streitsache ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Rein subjektive Befindlichkeiten können, selbst wenn diese religiöser Natur sind, nicht entscheidungsrelevant sein. Der Beschwerdeführer hat demnach kein geschütztes Rechtsschutzinteresse. Ihn trifft kein konkreter materieller oder ideeller Nachteil, der durch sein Obsiegen abgewendet werden könnte. Das DBU ist daher auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten.
Entscheid vom 27. September 2006