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TVR 2006 Nr. 28

Zumutbarkeit der Anschlusspflicht


Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG, Art. 12 Abs. 1 lit. b GSchV


1. Eine Liegenschaft ausserhalb der Bauzone an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen ist dann zumutbar, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten. Unmassgeblich ist dagegen, ob eine Klein-Kläranlage allenfalls günstiger wäre (E. 3a).

2. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit sind auch die baulichen Kosten für die Anschlussarbeiten im Haus zu berücksichtigen (E. 3b).


B ist Eigentümer der Parzellen Nrn. 175 und 36 in P. Die Parzellen befinden sich ausserhalb der Bauzone. Mit Verfügung wies das Amt für Umwelt B an, seine Wohnliegenschaft an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation der Gemeinde P anzuschliessen. Gegen diesen Entscheid erhob B beim DBU Rekurs, in dem geltend gemacht wurde, es sei ihm zu erlauben, die von ihm geplante biologisch-pflanzliche Kleinkläranlage zu realisieren. Zur Begründung führte er aus, die Kosten für den geplanten Anschluss lägen mit Fr. 50'000.– rund dreimal höher als die Sanierung der bestehenden Kleinkläranlage. Somit sei ein Anschluss nicht mehr zumutbar. Das DBU wies den Rekurs ab. Die dagegen erhobene Beschwerde heisst das Verwaltungsgericht teilweise gut.

Aus den Erwägungen:

3. a) Nach Art. 11 Abs. 2 GSchG sind die Grundeigentümer verpflichtet, das im Bereich der öffentlichen Kanalisation anfallende verschmutzte Wasser in die Kanalisation einzuleiten. In dieser Bestimmung wird auch der Bereich öffentlicher Kanalisationen näher umschrieben. Er umfasst die Bauzonen, weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist, und Gebiete, in denen der Anschluss zweckmässig und zumutbar ist. Es besteht Einigkeit darin, dass lediglich die Anwendung von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG in Frage kommt, da sich die Grundstücke des Beschwerdeführers weder in einer Bauzone befinden, noch in einem Gebiet, für das eine Kanalisation erstellt worden ist. Somit ist Art. 12 Abs. 1 GSchV anzuwenden, wonach ausserhalb von Bauzonen ein Anschluss zweckmässig ist, wenn er sich mit normalem baulichen Aufwand herstellen lässt und dann zumutbar ist, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten. Demgegenüber spielt die Frage, ob eine allenfalls eigene Kleinkläranlage günstiger wäre, für die Zumutbarkeit keine Rolle, denn Art. 12 Abs. 1 lit. b GSchV definiert die Zumutbarkeit abschliessend. Der Beschwerdeführer anerkennt denn auch – im Gegensatz noch zum Rekursverfahren –, dass die Grenze der Zumutbarkeit vorliegend bei Fr. 30'000.– liegen würde. Der Beschwerdeführer anerkennt sogar die Berechnung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid. Er macht jedoch geltend, dies seien noch nicht sämtliche anrechenbaren Kosten. Es müssten weitere Kosten für die Detailerschliessung in der Höhe von über Fr. 20'000.– angerechnet werden.

b) Der Hinweis des Beschwerdeführers, es müssten auch die Kosten für den baulichen Anschluss an die Detailerschliessung miteinbezogen werden, ist zutreffend. Nach bundesgerichtlicher Praxis kann für die Frage der Zumutbarkeit auch ein Teil der Kosten für die Anschlussarbeiten im Haus (vgl. hierzu URP 1999, S. 811) angerechnet werden. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz beziehungsweise das AfU bezweifeln die Richtigkeit beziehungsweise Vollständigkeit der jeweils von der Gegenseite ins Recht gelegten Akten. Mit Bezug auf die Offerte «Angst» zu Handen des Amtes/ Gemeinde wird geltend gemacht, es sei erstens unklar, wie weit der Offerent gerechnet habe und zweitens seien die Kosten für die Detailerschliessung nicht konkret aufgeführt. Demgegenüber erhebt das AfU ganz erhebliche Zweifel an den vom Beschwerdeführer eingereichten Offerten für die Hausdetailerschliessung. Das Verwaltungsgericht verfügt nicht über das notwendige Fachwissen, die jeweilige Kritik der einen Partei an den Offerten der anderen zu beurteilen. Das AfU weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass die Frage der Detailerschliessung erst im Beschwerdeverfahren aufgeworfen worden sei, obwohl der Beschwerdeführer ja bereits vor Rekursinstanz anwaltlich vertreten war. Implizit wird dadurch der Vorwurf erhoben, dieser Frage hätte man bereits im Rekursverfahren vertieft nachgehen können, wenn das Argument rechtzeitig vorgebracht worden wäre. Diese Kritik ist berechtigt. Dennoch ändert es nichts daran, dass damit der Sachverhalt offensichtlich noch nicht genügend abgeklärt ist. Es bedarf eines Experten, der die noch notwendigen Kosten für die Detailerschliessung berechnet. Dabei ist es sinnvoll, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese eine Expertise anfertigen lässt, welche die Gesamtkosten für den Anschluss des Beschwerdeführers unter Beizug sämtlicher, also auch der Hausanschlusskosten schätzt beziehungsweise berechnet. Dabei wird die Vorinstanz sinnvoller Weise dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben, mit ihr zusammen den Experten zu bestimmen und dem Experten allenfalls Ergänzungsfragen zu unterbreiten. Somit ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

Entscheid vom 13. Dezember 2006

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