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TVR 2006 Nr. 34

Eigenständiger Betrieb


Art. 6 LBV


Bestehen zwischen einem Mast- und einem Zuchtschweinebetrieb sowie einer Käserei enge räumliche Beziehungen sowie vertragliche Verflechtungen und gegenseitige Beteiligungen, kann beim Schweinemastbetrieb nicht mehr von einem eigenständigen Betrieb im Sinne von Art. 6 LBV gesprochen werden.


Die Käserei T AG, deren Hauptaktionär D ist, betreibt einen Käsereibetrieb. Zudem ist sie Eigentümerin einer Parzelle, auf deren Boden sich ein Schweinezuchtstall befindet. Der Zuchtstall ist im Besitz der T-Porc AG, die das Land im Baurecht von der Käserei T AG übernommen hat. Alleineigentümer der T-AG ist H, der Bruder von D. Weiter besitzt die T AG auch noch eine Maststallanlage, die der B AG verpachtet ist. Eigentümer der B AG ist heute zu 100% M. Sowohl er, als auch H sind mit namhaften Aktienpaketen (20% beziehungsweise 10%) an der Käserei T AG beteiligt.
Was das vorliegende Verfahren betrifft, entwickelte sich die Angelegenheit wie folgt: Das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau anerkannte am 1. August 1999 die B AG als eigenständigen Betrieb im Sinne von Art. 6 LBV. Damals befanden sich von den 300 Namenaktien deren 298 im Besitz von X und 2 im Besitz von D. Anlässlich einer durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) durchgeführten Kontrolle stellte dieses fest, dass nicht mehr X, sondern C die 298 Namenaktien der B AG inne hatte. Bei ihm handelte es sich anerkanntermassen um einen Strohmann und Angestellten der Käserei T AG. Zudem wurde eine enge Zusammenarbeit zwischen der T-Porc AG mit gleicher Geschäftsadresse wie die B AG festgestellt. Daher wurde in der Folge der Zuchtschweinebestand der T-Porc AG und der Mastschweinebestand der B AG für die Berechnung der BTS-Beiträge 2003 zusammengefasst. Das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau anerkannte in einer förmlichen Verfügung die B AG mit dem Alleinaktionär erneut als selbständigen Betrieb im Sinne von Art. 6 LBV. Gegen diesen Entscheid erhob das BLW Rekurs beim DIV mit der Begründung, dass mit der personellen, organisatorischen und finanziellen/kapitalmässigen Verflechtung der T-Porc AG (Schweinezucht), der B AG (Schweinemast) und der Käserei T AG auf engstem Raum bei der B AG kein eigener Betrieb vorliege. Die Käserei T AG stelle der T-Porc AG den Boden im Baurecht und der B AG den Maststall in Pacht zur Verfügung.
Das DIV hiess den Rekurs gut. Die dagegen von der B AG erhobene Beschwerde weist das Verwaltungsgericht ab.

Aus den Erwägungen:

2. a) Vorliegend geht es einzig um die Frage, ob die B AG beziehungsweise der von ihr betriebene Schweinemastbetrieb die Voraussetzungen erfüllt, um als eigenständiger Betrieb im Sinne von Art. 6 LBV zu gelten. Als Betrieb im Sinne dieser Bestimmung gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, wenn es Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt (Abs. 1 lit. a); eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst (Abs. 1 lit. b); rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist (Abs. 1 lit. c); ein eigenes Betriebsergebnis ausweist (Abs. 1 lit. d) und während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird (Abs. 1 lit. e). Art. 6 Abs. 4 LBV hält fest, dass die Anforderung von Art. 6 Abs. 1 lit. c LBV insbesondere dann nicht erfüllt ist, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann (lit. a); der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebs, oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter, zu 25% oder mehr Prozent am Kapital des Betriebes beteiligt ist (lit. b) oder die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Art. 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden (lit. c).
Um einen einheitlichen Vollzug zu gewähren, hat das BLW Erläuterungen und Weisungen zur LBV verfasst (abrufbar auf www.blw.admin.ch). Diese halten zu Art. 6 LBV einleitend fest: «Mit diesen Bestimmungen (von Art. 6 LBV) werden sinnvolle Zusammenarbeitsformen beziehungsweise rationelle Bewirtschaftungsformen nicht behindert. Von der Teilgemeinschaft bis zur Vollgemeinschaft, wie es zum Beispiel die Betriebsgemeinschaft darstellt, ist grundsätzlich alles möglich, solange es sich nicht um eine gemeinsame Bewirtschaftung handelt. Die gemeinsame Bewirtschaftung ist klar von der überbetrieblichen Zusammenarbeit zu unterscheiden. Diese ebenfalls sehr sinnvolle Form der Zusammenarbeit, welche vor allem bei Vater/Sohn- und Gebrüderbetrieben anzutreffen ist, erfolgt innerbetrieblich und kann nicht dazu verwendet werden, einen weiteren Betrieb geltend zu machen. Auch bei getrennter Bewirtschaftung einzelner Betriebszweige resultiert kein zusätzlicher Betrieb.» Zu Art. 6 Abs. 1 lit. c LBV hält die Weisung unter anderem Folgendes fest: «Rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig und unabhängig heisst, dass der Bewirtschafter unabhängig von anderen Bewirtschaftern alle Entscheidungen treffen und über den Betrieb verfügen kann. Er ist immer Eigentümer oder Pächter des Betriebs. Dieser ist organisatorisch selbständig und mit keinem anderen Betrieb verbunden. Ohne diese Eigenständigkeit beziehungsweise Selbständigkeit kann eine Einheit von Land, Gebäuden und Inventar nicht als eigenständiger Betrieb gelten. Es handelt sich dann lediglich um eine Produktionsstätte, das heisst, um einen Betriebsteil.»

b) Art. 6 Abs. 1 lit. c LBV, der verlangt, dass als Betrieb im Sinne dieser Bestimmung nur gelten kann, wenn er rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist, muss dahingehend verstanden werden, dass die Beurteilung aufgrund einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Darauf deutet auch die Formulierung von Art. 6 Abs. 4 LBV hin, der mit dem Wort «insbesondere» klar macht, dass die drei nachfolgend angeführten Kriterien nicht abschliessend sind.
M führt zusammen mit den Gebrüdern H und D seit dem Jahre 2003 die Käserei T AG. Die Käserei T AG ist zu 70% im Eigentum von D. Die Firma wiederum ist Eigentümerin des Landes der T-Porc AG, das diese im Baurecht von der Käserei T AG übernommen hat. Zudem ist die Käserei T AG Eigentümerin des Maststalles, den die B AG betreibt. Die B AG steht zur Käserei T AG in einem Pachtverhältnis. Gemäss dem Pachtvertrag ist die Pächterin verpflichtet, die für die Verfütterung notwendigen Molkereiabfälle (Schotte) von der Verpächterin zu marktgerechten Preisen zu beziehen. Sie hat keine Wahl, diese Produkte allenfalls von anderen Lieferanten zu beziehen. Jedenfalls so lange nicht, als die Käserei T AG Schotte liefern kann. Hält sich die Beschwerdeführerin nicht an diese Vereinbarung, so hat die Käserei T AG gegenüber M (gemäss Kaufvertrag) ein Rückkaufsrecht. Ein Rückkaufsrecht ist ein Gestaltungsrecht. Das heisst, der Kaufsberechtigte kann jederzeit sein Kaufsrecht ausüben, wobei in aller Regel der Preis für den Rückkauf vorbestimmt ist, wie vorliegend (vgl. zum Ganzen Guhl/Merz/ Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. Aufl., Zürich 1991, S. 318). Rückkaufsberechtigter ist nicht nur der Hauptaktionär der Käserei T AG, D, sondern auch sein Bruder und Alleinaktionär der T-Porc AG, H. Eine Abnahmeverpflichtung von Schweinejagern gegenüber der T-Porc AG ist zwar schriftlich nicht belegt, doch ist davon auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat in zwei wichtigen Punkten, nämlich bei der Beschaffung des Futtermittels für die Mastschweine (schriftlich), als auch für die Übernahme der zu mästenden Tiere (faktisch) eine Abnahmeverpflichtung gegenüber der Käserei T AG beziehungsweise der T-Porc AG. Art. 6 Abs. 4 lit. a LBV, wonach die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wenn der Bewirtschafter die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann, ist damit offensichtlich erfüllt. Die B AG ist weder wirtschaftlich, organisatorisch noch finanziell unabhängig, was auch die offenen Kontokorrentforderungen zwischen der T-Porc AG und der B AG belegen. Zwar machen diese nicht 25% oder mehr aus, sondern gemäss bereinigter Bilanz vom 31. Dezember 2003 nur 24.03%. Dies ist jedoch immer noch ein sehr erheblicher Anteil und im Zusammenhang mit dem ganzen Firmenkonglomerat Käserei T AG - T-Porc AG - B AG offensichtlich ein weiteres Indiz für die sehr enge Verflechtung dieser drei Betriebe.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag in keiner Weise zu überzeugen. Weder müssen künftig Landwirte riskieren, bei Schotteabnahmeverträgen nicht mehr als eigene Betriebe zu gelten, noch gilt dies für eine Verpflichtung zur Abnahme von Mastjagern. Solche Verpflichtungen können durchaus sinnvoll sein, führen jedoch zu einer differenzierten Beurteilung, wenn die Verflechtungen so eng sind wie vorliegend. Entgegen der klar aktenwidrigen Behauptung der Beschwerdeführerin ist ein Rückkaufsrecht, das heisst ein von H oder D willkürlich auszuübendes Recht, die Aktien der B AG zurückzukaufen, offensichtlich ausgewiesen. Dass darüber hinaus auch noch eine enge örtliche Beziehung besteht, ist ein weiteres Indiz, das für die Betrachtung dieser drei Betriebe als einheitliche Organisation und Betrieb spricht. Diese Verflechtung der drei Betriebe besteht im Übrigen nicht nur erst seit dem Eintritt von M, sondern schon länger. Zu Recht hat die Vorinstanz festgestellt, dass mindestens seit dem Zeitpunkt, als C (Angestellter der Käserei T AG) als Strohmann die Aktien der B AG übernommen hatte, diese nicht mehr als eigenständiger Betrieb gesehen werden konnte. Die mit voller Kognition ausgestattete Vorinstanz durfte daher feststellen, dass die Voraussetzungen der B AG als eigenständiger Betrieb im Sinne von Art. 6 LBV bereits seit dem Jahre 2001 nicht mehr gegeben waren. Ob diese Feststellung rückwirkend auf ausbezahlte Beiträge Auswirkungen hat oder gar eine Rückzahlungspflicht auslöst, braucht in diesem Verfahren nicht geprüft zu werden, ebenso wenig wie die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich allenfalls zuviel erhaltener Beträge auf den Schutz von Treu und Glauben berufen kann.
Somit ergibt sich, dass die B AG aufgrund ihrer engen organisatorischen, finanziellen, wirtschaftlichen und faktischen Verflechtung mit der Käserei T AG und der T-Porc AG nicht mehr als eigenständiger Betrieb im Sinne von Art. 6 LBV anerkannt werden kann. Vielmehr müssen die T-Porc AG und die B AG als ein Betrieb (zusammenhängend mit der Käserei T AG) angesehen werden.

Entscheid vom 11. Januar 2006

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