TVR 2006 Nr. 37
Verrechenbarkeit von Schadenersatzforderungen mit Rentenleistungen
1. Eine Pensionskasse darf Schadenersatzforderungen nach Art. 52 BVG mit Rentenleistungen an den Schadenersatzpflichtigen verrechnen (E. 2)
2. Der Präsident einer Pensionskassenstiftung, der ebenso wie diese Stiftung schwer handelbare Aktien besitzt und sie teilweise anstelle der Kasse in einem einmaligen Geschäft zu einem Wert weit über dem Marktpreis verkauft, fügt der Kasse einen Schaden im Sinne von Art. 52 BVG zu (E. 3).
S war von 1988 bis Ende Juni 2003 Geschäftsführer der zwischenzeitlich liquidierten T AG. Als Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs war die T AG zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Stiftung Pensionskasse der C angeschlossen, wodurch auch S bei der Pensionskasse der C versichert war. Vom 7. Juni 1996 bis zum 6. Februar 2002 war er zudem Vizepräsident des Vorstandes der Pensionskasse der C und vom 6. Februar 2002 bis zum 17. Juli 2002 deren Präsident.
S lässt beim Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht gegen die Pensionskasse der C eine Klage einreichen, in der folgendes Rechtsbegehren gestellt ist: «Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Vorsorgeleistungen im Betrag vom Fr. 103’114.– nebst Zins zu 5% seit 15. November 2003 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.»
Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, S sei bei der Pensionskasse der C sowohl im obligatorischen als auch im überobligatorischen Bereich im Rahmen der beruflichen Vorsorge nach dem BVG versichert gewesen. Per 1. Juli 2003 stehe S ein Anspruch auf Auszahlung einer Altersrente in der Höhe von Fr. 9’374.– pro Monat zu. Bis heute seien die Renten jedoch nie ausbezahlt worden. Den jeweils verfallenen Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Altersrente wolle die Pensionskasse der C mit Ansprüchen unter anderem aus organschaftlicher und sozialversicherungsrechtlicher Verantwortlichkeit, Arbeitsvertrag und allenfalls unerlaubter Handlung verrechnen. Die Verrechnungseinrede werde zwar immer wieder wiederholt, aber nicht substanziiert. Sie entbehre jeglicher Grundlage.
In der Klageantwort beantragt die Pensionskasse die vollumfängliche Abweisung des Rechtsbegehrens. Zur Begründung wird ausgeführt, die Pensionskasse der C habe aus Wertpapiergeschäften erhebliche Verluste erlitten. Der Kläger sei als Organ der Pensionskasse der C mitverantwortlich für die Anlagestrategie und die Investitionen und damit auch für deren Verluste gewesen. Bei der Verrechnungsforderung beschränke man sich vorerst auf einen einzigen Vorfall im Zusammenhang mit dem Verkauf der H-Aktien. Die Titel dieser Firma, einer amerikanischen Aktiengesellschaft, seien praktisch illiquid gewesen. Der Beklagten sei dann ein Angebot gemacht worden, zusammen mit der Kasse Z 240’000 Aktien à USD 12.50 zu verkaufen. Die Kasse Z und die Pensionskasse der C hätten sich dahingehend geeinigt, dass erstere eine Tranche von 80’000 Aktien, die Beklagte eine solche von 160’000 Stück verkaufe. In der Folge sei das Geschäft zwar zustande gekommen, doch habe die Beklagte nicht die vorgesehenen 160’000 Aktien verkaufen können. Vielmehr habe sie lediglich 117’500 davon verkauft. Der Rest sei aus privaten Beständen der Geschäftsführer M und J beziehungsweise des Klägers S (24’400 Aktien) gestellt worden. Heute seien diese Aktien praktisch unverkäuflich. Vertragspartner beim Verkauf der Aktien sei aber die Pensionskasse der C gewesen. Der Kläger habe unerlaubt gehandelt, wenn er sich am Geschäft mittels Verkauf eigener Aktien beteiligt habe. Für den eingetretenen Verlust hafte er in Anwendung von Art. 52 BVG. Die Beklagte habe gegenüber dem Kläger eine Schadenersatzforderung von mindestens USD 305’000.–, welche mit der monatlichen Altersrente von Fr. 9’374.– verrechnet werde. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab.
Aus den Erwägungen:
2. a) Der Kläger fordert den Betrag von Fr. 103’114.– nebst Zins zu 5% seit dem 15. November 2003 als Vorsorgeleistung. Die monatliche Rentenleistung seit der Pensionierung betrage Fr. 9’374.–. Sowohl der grundsätzliche Anspruch wie auch die Höhe der Rente werden von der Beklagten nicht bestritten. Somit darf die Klageforderung als grundsätzlich ausgewiesen angesehen werden. Dennoch hat die Beklagte bis heute keine Rentenleistungen erbracht, da sie eine Verrechnungsforderung aus der Transaktion mit H-Aktien geltend macht.
b) Zu prüfen ist zunächst, ob eine Forderung aus einer Haftung nach Art. 52 BVG mit einer unbestrittenen Rentenleistung überhaupt verrechnet werden kann und ob dies für den obligatorischen wie für den überobligatorischen Bereich in gleicher Weise gilt. Zu dieser Frage hält das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem Urteil vom 21. November 2002 (Fall Nr. B 78/00) in Erwägung 4.1 fest was folgt: «Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. OR ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen des Bürgers und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundessozialversicherungsrecht und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (...) Bereits in einem Urteil vom 29. Dezember 2000 (B 20/00) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass die Vorsorgeeinrichtung berechtigt ist, die Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung an das Organ einer Firma, das aktienrechtlich grob fahrlässig gehandelt und Pensionskassenprämien nicht bezahlt hat, mit ihrer Gegenforderung wegen nichtbezahlter Prämien im obligatorischen wie im überobligatorischen Bereicht zu verrechnen.»
Somit kann als Zwischenergebnis festgestellt werden, dass die Verrechnung für Gegenforderungen aus Art. 52 BVG mit Rentenforderungen grundsätzlich zulässig ist, unabhängig davon, ob es sich um Rentenleistungen aus obligatorischer oder überobligatorischer Vorsorge handelt.
c) Wie im Privatrecht, ist auch im Verwaltungs- und insbesondere im Sozialversicherungsrecht eine Verrechnung nur möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Forderung und Gegenforderung, die verrechnet werden sollen, müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern stehen; die zur Verrechnung gebrachte Forderung muss fällig und rechtlich durchsetzbar sein (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtssprechung, 5. Aufl., Basel/Stuttgart, Nr. 33, S. 193 ff.). Bestreitet der Verrechnungsgegner im Prozess die Verrechnungsforderung, muss sie der Verrechnende beweisen (BGE vom 21. November 2002, B 78/00).
aa) Gegenseitigkeit liegt vor, wenn bei zwei Obligationen die beiden Gläubiger- und die beiden Schuldnerstellungen sich so auf zwei Personen verteilen, dass jede der beiden gleichzeitig Gläubiger der einen und Schuldner der anderen Obligation ist. Vorliegend ist der Kläger als Privatperson in Bezug auf die Altersrente gegenüber der Beklagten Gläubiger. Er ist aber auch Schuldner gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Organhaftung nach Art. 52 BVG gegeben sind. Diesfalls haftet er persönlich für die entsprechende Forderung gegenüber der Beklagten. Die Gegenseitigkeit der Forderungen ist somit gegeben.
bb) Eine zu verrechnende Forderung muss auch fällig sein. Grundsätzlich wird eine Schadenersatzforderung mit ihrer Entstehung fällig und damit verrechenbar. Zu prüfen bleibt demnach als Hauptfrage, ob der Kläger tatsächlich einen Schaden im Sinne von Art. 52 BVG verursacht hat, für den er haftbar gemacht werden kann.
3. Laut Art. 52 BVG sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei der Vorsorgeeinrichtung um eine Stiftung, Aktiengesellschaft, Genossenschaft oder eine andere juristische Person handelt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Genossenschaft, wobei unbestritten ist, dass der Kläger Organstellung hatte. Grundsätzlich gelangt daher die Haftungsnorm von Art. 52 BVG zur Anwendung.
Damit eine Haftung nach Art. 52 BVG eintreten kann, muss ein Schaden nachgewiesen sein. Schaden im Rechtssinne ist jede unfreiwillige und damit ungewollte Vermögenseinbusse. Sie entspricht der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensstand nach dem schädigenden Ereignis und dem hypothetischen Stand, den das Vermögen ohne dieses Ereignis hätte. In der Praxis entstehen den Vorsorgeeinrichtungen beinahe ausschliesslich Schäden aus einer nicht zweckentsprechenden Auszahlung oder aus Verlusten bei einer Vermögensanlage (Müller, Die Verantwortlichkeit der Stiftungsräte von Vorsorgeeinrichtungen in AJP 2/2004, S. 133). Nebst diesem Schaden gibt es auch den Opportunitätsschaden, welcher einer Vorsorgeeinrichtung entstehen kann, weil Chancen, die ein verantwortungsvoller und gut ausgebildeter Vermögensverwalter erkannt hätte oder erkannt haben müsste, nicht genutzt wurden (Müller, a.a.O., S. 133). Für eingetretenen Schaden muss nur dann gehaftet werden, wenn sich die Organe auch eine Pflichtverletzung haben zuschulden kommen lassen. Dabei muss die Sorgfaltspflicht in jedem Einzelfall im Hinblick auf die Erfüllung der konkreten Aufgaben definiert und untersucht werden. Es sind objektive Kriterien anzuwenden. Bei den Organen wird jene Sorgfalt verlangt, die eine gewissenhafte und sachkundige Person in der gleichen Lage bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben anwenden würde. Die Sorgfaltspflichtverletzung und der Schaden müssen in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen. Zudem muss ein Verschulden vorliegen, wobei in verschuldensmässiger Hinsicht im Rahmen von Art. 52 BVG leichte Fahrlässigkeit genügt (Müller, a.a.O., S. 135).
a) Als Schaden wird seitens der Beklagten geltend gemacht, der «Marketstreet Equities Fund» sei im Jahre 2000 auf die Pensionskasse der C und die Kasse Z zugekommen und habe 240’000 H-Aktien erwerben wollen. Sowohl die Pensionskasse der C als auch die Kasse Z seien grundsätzlich zum Verkauf bereit gewesen. Es sei vereinbart gewesen, dass die Pensionskasse der C 160’000 Aktien und die Kasse Z 80’000 Aktien verkaufe. Letztlich habe aber die Beklagte C nur 117’500 Aktien zum angebotenen Kurs von USD 12.50 verkaufen können, weil der Kläger S 24’400 seiner eigenen H-Aktien und die beiden Mitverantwortlichen J 10’100 Aktien und M 8’000 Aktien verkauft hätten. Die Differenz zu den nicht verkauften Aktien stelle den Schaden dar.
Aus der Quadruplik vom 21. April 2005 geht hervor, dass die H selbst in der Zwischenzeit eine Option ausgeübt hat, wonach sämtliche sich bei der Pensionskasse der C befindlichen Aktien zu einem Preis von USD 3.50 zurück erworben wurden. Auszugehen ist somit davon, dass die Beklagte am 22. Dezember 2000 24’400 Aktien der H nicht zum Preis von USD 12.50 verkaufen konnte, da diese aus den Beständen des Klägers verkauft wurden. Bei einem Dollarkurs von 1.65 am 22. Dezember 2000 ergibt dies einen Erlös von Fr. 503’250.–. Der Beklagten gelang es dann doch noch, per 30. März 2005 ihr restliches Aktienpaket zu verkaufen, also auch im Prinzip diejenigen 24’400 Aktien, die sie anlässlich des Verkaufs im Jahre 2000 nicht veräussern konnte. Die Option wurde zu einem Preis von USD 3.50 pro Aktie ausgeübt. Der Kurs des USD betrug am 30. März 2005 1.19. Die Beklagte konnte somit einen Erlös von Fr. 101’626.– für die im Jahre 2000 nicht verkauften 24’400 Aktien erzielen. Dies ergibt eine Differenz und somit einen Schaden von Fr. 401’624.–.
b) Der Kläger haftet für die allfällige Verrechnungsforderung nur, wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Diesbezüglich macht er geltend, das damalige Angebot des «Marketstreet Equities Fund» sei nicht exklusiv an die Pensionskasse der C gerichtet gewesen, sondern allen Verwaltungsratsmitgliedern unterbreitet worden. Lediglich aus rechtlichen Gründen sei der Verkauf allein über die Pensionskasse der C abgewickelt worden.
Die Frage, ob das Kaufangebot des «Marketstreet Equities Fund» an mehrere Personen oder nur an die Kasse Z und an die Pensionskasse der C gerichtet war, kann offen bleiben. Den Akten kann nämlich entnommen werden, dass sich die Pensionskasse der C bereits im Jahre 1996 aus dem operativen Geschäft der H zurückziehen und lediglich noch eine passive Rolle übernehmen wollte. Der Kläger macht zwar geltend, dass im Rahmen der Entwicklung der Geschäftstätigkeit der H diese Haltung im Verwaltungsrat der Pensionskasse der C wieder aufgegeben worden sei. Hiergegen spricht allerdings die Tatsache, dass dem damals förmlich getroffenen Beschluss, sich aus dem operativen Geschäft zurückzuziehen, kein formeller Beschluss entgegensteht, der in eine andere Richtung zielen würde. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Pensionskasse der C diese Politik gegenüber der S weiterhin beibehalten wollte. Dies geht aus dem Kreditantrag von USD 2’000'000.– für ein Darlehen mit Warrants an die H E-commerce vom 10. Oktober 2000 hervor. Darin wird ausgeführt, dass die «C und Kasse Z» beabsichtigen, die Möglichkeit zu nutzen, rund 200’000 Aktien zu einem Mindestpreis von je USD 10.– zu verkaufen. Im Gegenzug hierzu sollte dann ein Darlehen an die H gewährt werden. Es sollte also klar und eindeutig von einer aktiven zu einer passiven Beteiligung übergegangen werden. Der Verkaufsantrag von 200’000 Aktien à zirka USD 10.– wurde am 10. Oktober 2000 also noch einmal klar formuliert. Es ist daher unmassgeblich, ob das Kaufangebot letztlich an mehrere oder nur an die C und die Kasse Z gerichtet war. Es entsprach klar der Geschäftspolitik der Beklagten, rund 200’000 Aktien zu einem Mindestpreis von je USD 10.– zu verkaufen und damit zirka USD 2’000’000.– zu lösen. Dies entspricht genau dem Betrag, den man erhält, wenn man 160’000 Aktien zu einem Preis von USD 12.50 verkauft. Als sorgfältig handelnder Verwaltungsrat hätte aber bei einem solch klaren Mandat der Kläger niemals anstelle der Aktien der Pensionskasse der C seine eigenen verkaufen dürfen, jedenfalls so lange nicht, bis die Beklagte den benötigten Finanzbedarf aus eigenen Mitteln durch den Verkauf lösen konnte. So aber musste letztlich das Darlehen aus anderen Mitteln als dem Aktienerlös gedeckt werden. Ein entsprechender Preis liess sich aber in der Folge nie mehr erzielen. Sowohl der Schaden, als auch die Sorgfaltspflichtverletzung sind daher offensichtlich. Im Schweizerischen Treuhänder (ST 2003, S. 139 – 146) beschreibt Prof. Dr. Rolf H. Weber den Verhaltenskodex unter anderem bei der Vermögensverwaltung von Pensionskassen durch ihre Organe («Corporate Gouvernance bei den Pensionskassen»). In diesem Verhaltenskodex wird ausgeführt, dass ein Organträger einer Pensionskasse nicht am Durchschnittsbürger, sondern am «mustergültigen Pensionskassenverwalter» zu messen sei. Hingewiesen wird weiter darauf, dass Organe von Pensionskassen das (eigene) Handeln in einem Titel beziehungsweise in einer Anlage zu unterlassen hätten, solange die Pensionskasse mit diesem Titel/dieser Anlage handle und sofern der Pensionskasse durch das aktive Bewirtschaften privat erworbener Wertschriften ein Nachteil entstehen könnte. Dem Handeln gleichgestellt sei die Teilnahme an solchen Geschäften in anderer Form. Das Tätigen von privaten Investitionsgeschäften in Kenntnis von geplanten oder beschlossenen Transaktionen der Pensionskasse (sogenanntes «Front Runnig») sei von Organen zu unterlassen, vor allem wenn Gewinne ohne Risiko erzielt würden. Ob bereits dann von einer Sorgfaltspflichtverletzung gesprochen werden kann, wenn ein Pensionskassenverwalter Aktien einer grossen, börsenkotierten Publikumsgesellschaft hält, die sich auch im Portefeuille der Pensionskasse befinden, kann vorliegend offen bleiben. Bei der H-Aktie handelt es sich um einen Titel, der ab 1999 nicht mehr und vorher nur an einer Nebenbörse – und dies auch nur in äusserst bescheidenem Umfang – gehandelt wurde.
Unter diesen Umständen ist es nach Auffassung des Gerichts bereits äusserst heikel, wenn der Kläger privat dieselben (nicht kotierten) Titel hielt, die er als Organ der Beklagten zu betreuen hatte. Wenn sich der Kläger dann aber trotz eines klaren Verkaufmandats seitens der Beklagten privat an einem Aktienverkauf beteiligte, bei dem ein weit höherer Preis vereinbart wurde, als auf dem Markt erhältlich war, um dadurch den Erwerb einer Wohnung zu finanzieren, so muss dies als eklatante Sorgfaltspflichtverletzung angesehen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Pensionskasse der C als Folge davon eigene flüssige Mittel in der Höhe, die nicht durch den Aktienverkauf generiert werden konnten, für ein Darlehen einsetzen musste. Wie die Transaktion mit der H-Aktie zustande kam, spielt daher für die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung letztlich keine Rolle. Unmassgeblich ist in diesem Zusammenhang im Übrigen auch, ob der Kläger als Exekutivorgan selbst die Handlungsmacht über den Verkauf hatte oder nicht. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer sich offensichtlich nicht dem sich anbahnenden Aktienverkauf anschliessen dürfen.
c) Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Sorgfaltspflichtverletzung ist vorliegend darin zu sehen, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt nach dem 22. Dezember 2000 einen nur ähnlichen Kurs wie die USD 12.50 für die H-Aktien lösen konnte. Vielmehr musste sie letztlich am 30. März 2005 die Aktien zum Preis von USD 3.50 verkaufen. Hätte der Kläger seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt, hätte die Beklagte ein entsprechend grösseres Paket zum hohen Preis verkaufen können.
d) Schliesslich stellt sich die Frage des Verschuldens. Wohl hat der Kläger die Pensionskasse der C nicht vorsätzlich geschädigt, doch hat er den entsprechenden Aktienhandel im vollen Bewusstsein um die Situation durchgeführt. Es bestand ein klares Mandat, zirka USD 2’000’000.– aus dem Verkauf von Aktien der Pensionskasse der C zu lösen. Diesen Entschluss hat der Kläger missachtet. Abgesehen davon hätte er sich ohnehin aus den genannten Gründen nicht an diesem Aktienverkauf beteiligen dürfen. Es entspricht einem Grundsatz, dass privater Aktienbesitz und Verwaltungstätigkeit bei einer Vorsorgeeinrichtung strikt zu trennen sind.
Entscheid vom 6. Juli 2005
Dieser Entscheid wurde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten, die abgewiesen wurde (B 99/05).