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TVR 2006 Nr. 38

Unzuständigkeit des Versicherungsgerichts zur Beurteilung von Klagen aus Taggeldversicherungsverträgen gemäss VVG.


Art. 12 Abs. 2 KVG, § 69 a Abs. 1 Ziff. 2 VRG


Die Taggeldversicherung nach VVG ist keine Zusatzversicherung nach Art. 12 Abs. 2 KVG. Das Versicherungsgericht ist daher zur Beurteilung von Klagen aus Taggeldversicherungsverträgen nach VVG nicht zuständig. Bestätigung der Praxis.


M gelangt mit Klage gegen die Krankenkasse S und fordert ca. Fr. 30'000.– aus Taggeldversicherungsvertrag nach VVG. Das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht tritt darauf mangels Zuständigkeit nicht ein.

Aus den Erwägungen:

1. a) Zu entscheiden ist über die Frage der Zuständigkeit des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Klage.
Das Versicherungsgericht hatte sich zur Frage der Zuständigkeit betreffend eine Streitigkeit aus Taggeldversicherung nach VVG mit Entscheid vom 3. Juli 2002 dahingehend ausgesprochen, dass es sich dafür als unzuständig bezeichnete. Publiziert ist dieser Entscheid in TVR 2002, Nr. 42. Allerdings ist zu ergänzen, dass jener Entscheid mit Berufung ans Bundesgericht weitergezogen worden ist. Dieses trat jedoch mit Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. November 2002 (5C.196/2002) auf die Berufung nicht ein, da es sich bei § 69a Abs. 1 Ziff. 2 VRG um eine gerichtsorganisatorische Bestimmung des kantonalen Rechts handle, deren Anwendung auf Berufung hin nicht überprüft werden könne (mit Hinweis auf Art. 43 OG). Das Bundesgericht verwies auf seine Grundsätze gemäss BGE 125 III 461, wonach es dies selbst dann nicht könnte, wenn ein kantonaler Entscheid vorfrageweise die Anwendung von Bundesrecht überprüfe (nämlich betreffend Unterscheidung von sozialem und privatem Krankenversicherungsrecht, vgl. ZBJV 2001, S. 867f.).

b) Das Verwaltungsgericht erwog damals was folgt: (Zitat aus TVR 2002 Nr. 42).
Was die Parteien vortragen, ist nicht geeignet, eine Praxisänderung zu bewirken. (...) Aus dem Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. November 2004 (KK.2002.00016) ergibt sich in keiner Weise, dass das Versicherungsgericht des Kantons Thurgau gleich zu entscheiden hätte. Die dort aufgeführten Gründe für die Bejahung der Zuständigkeit sind rein pragmatischer Natur und keineswegs zwingend. Dasselbe trifft bezüglich des Beschlusses des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. September 2005 (VKL.2005.48) und des Urteils des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 7. Dezember 2005 (P 2005 75) zu.
Das Krankentaggeld hat im Übrigen Lohnersatzcharakter und ist somit grundsätzlich näher beim Privatrecht. Allerdings macht da die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG eine Ausnahme. Dies rechtfertigt aber nicht, die Taggeldversicherung nach VVG gleich zu behandeln.
Betrachtet man die von der Krankenkasse beigelegten Allgemeinen Bedingungen der Einzel-Krankenversicherung, so fällt schon auf, dass der Begriff der Krankheit (Ziff. 3) nicht mit Art. 3 ATSG übereinstimmt (ebenso nicht hinsichtlich des subsidiären Risikos Unfall [Art. 4 ATSG]). Dasselbe gilt auch hinsichtlich der zusätzlichen Bedingungen für die Versicherung eines Taggeldes bei Arbeitsunfähigkeit bezüglich des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Ziff. 2 und Art. 6 ATSG). Was da denn «Zusatz zum KVG» sein soll, ist wenig erkennbar.

Entscheid vom 20. September 2006

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