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TVR 2006 Nr. 39

Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit beim Tod eines Drogenkonsumenten


Art. 9 Abs. 1 UVG


Tod eines Versicherten nach intravenöser – nicht selbst verabreichter – Kokaininjektion und zusätzlichem Opiatkonsum als Unfall? Ergeben die Recherchen, dass der Versicherte regelmässig exzessiv Suchtmittel konsumierte, wird der Unfallbegriff nicht erfüllt.


K (geboren 1. August 1964), wohnhaft gewesen in Zürich, war seit 1. September 2000 bei einer grösseren Industriegesellschaft in Baden als Kundendienstsachbearbeiter angestellt und deshalb bei der SUVA versichert. Bis 25. Oktober 1999 war er mit G verheiratet. Dieser am 8. April 1994 geschlossenen Ehe entstammt eine Tochter, geboren 3. Mai 1994. Mit Schadenmeldung UVG vom 14. Januar 2005 meldete der Arbeitgeber der SUVA, K sei am 22. Oktober 2001 verstorben. Auf Wunsch des Beistandes der Tochter solle geklärt werden, ob es sich um einen Unfall mit Todesfolge handle. Die SUVA ersuchte die Kantonspolizei Zürich um Zustellung des Polizeirapports. Am 11. Februar 2005 verfügte die SUVA, sie erbringe keine (Halb)Waisenrente an die Tochter, da aufgrund der Akten feststehe, dass der Versicherte am 22. Oktober 2001 nach mehreren Injektionen von Opiat-Drogen aufgrund einer Überdosis verstorben sei. Bei erfahrenen Drogenkonsumenten sei die Injektion von Opiat-Drogen kein ungewöhnlicher äusserer Faktor. Der in der Folge eingetretene Tod sei somit kein Unfall. Die dagegen gerichtete Einsprache Gs wies die SUVA ab. Auch das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht weist die von der Mutter für ihre Tochter erhobene Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. a) Nach Art. 28 UVG haben die Kinder eines Versicherten Anspruch auf Hinterlassenenrenten, wenn dieser an den Folgen eines Unfalls stirbt...(...) Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. (...) Gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Dezember 1999 (publiziert in RKUV 2000, U 374, S. 175 ff.) stellt die Injektion von Opiat-Drogen (Heroin oder Morphin) bei einem erfahrenen Drogenkonsumenten keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar. (...)

b) Umstritten ist, ob der Versicherte ein erfahrener Drogenkonsument war oder nicht.

aa) Gemäss chemisch-toxikologischer Untersuchung des Verstorbenen (Bericht des Rechtsmedizinischen Instituts der Universität Zürich-Irchel vom 5. März 2002) ergaben die Analysenergebnisse Folgendes:

im Blut

im Urin

Gesamt-Opiate

positiv

Freies Morphin

positiv

Kokain

stark positiv

stark positiv

Alle übrigen Werte waren negativ. Die Kokain-Werte belegen eine massive Applikation, heisst es auf S. 3 des Berichtes. Die Schlussfolgerung lautet: «Unsere Analysenergebnisse sprechen dafür, dass K an einer Intoxikation mit Kokain gestorben ist. Opiat-Drogen dürften am Todesgeschehen eine zusätzliche Rolle gespielt haben.» Im Obduktionsgutachten desselben Instituts vom 15. April 2005 heisst es auf S. 4: «Chemisch-toxikologisch fanden sich neben eher niedrigen Konzentrationen von Opiatdrogen, welche gegen eine wiederholte Applikation sowie gegen eine Gewöhnung sprechen, Hinweise auf einen massiven aktuellen Kokainkonsum. Dies deckt sich auch mit den Aussagen der Bekannten von K. Hingegen konnte ein Methadonkonsum chemisch-toxikologisch nicht bestätigt werden. Aufgrund der zahlreichen frischen Einstichläsionen an beiden Unterarmen gehen wir davon aus, dass der Verstorbene die im Blut und in den übrigen Körperflüssigkeiten nachgewiesenen Drogen zumindest teilweise intravenös zugeführt hatte.»
Der Antrag, durch eine neutrale Begutachtung den wirklichen Sachverhalt des 22. Oktober 2001 abzuklären, ist abzuweisen, da das Rechtsmedizinische Institut der Universität Zürich dies getan hat. Dieses Gutachten ist schlüssig und es besteht nicht der geringste Anlass, an dessen Richtigkeit zu zweifeln und ein neues Gutachten in Auftrag zu geben.

bb) Aufgrund des erwähnten Gutachtens ist offensichtlich, dass Kokain die Hauptrolle gespielt hatte. Gespritztes Kokain wirkt stärker als geschnupftes; die Gefahr einer Überdosis erhöht sich (www.seidenberg.ch). Kokain bei intravenösem Konsum führt entgegen der Meinung der Mutter häufig zum Tod (www.seidenberg.ch). Das deckt sich mit den Aussagen der deutschen Herzstiftung (www.herzstiftung.de), wonach bei Kokainkonsum, insbesondere durch junge Menschen, die Gefahr eines Herzinfarktes bei 6% und eines Angina pectoris-Anfalles bei 30% liegt. Auch nach www.ginko-ev.de können zu hohe Kokaindosierungen zu Kreislaufüberlastung, Herzversagen, Atemstillstand und Tod führen.

cc) Die intravenöse Kokain-Applikation erfolgte gemäss Strafuntersuchungsakten durch L, eine Bekannte Ks, und zwar auf ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen hin. Diese Applikation durch Dritte war ihm offenbar vertraut. So führt G selbst aus: «K war nach der Scheidung... in einer sehr schlechten Verfassung. Getrieben von der Hoffnung... bestand er darauf, mit ihr (G) Kokain zu konsumieren... Diese Drogen wurden bei den wenigen Gelegenheiten, als es zu diesem Konsum kam, immer von Frau G gespritzt, weil er nicht in der Lage war, sich selber die Droge intravenös zu verabreichen.» Die polizeilichen Untersuchungen über Ks Drogenkonsum vermittelten folgendes Bild (Frage/Antwort):
– K ist betreffend Drogenkonsum nicht aktenkundig verzeichnet.
– L: «Wir kannten uns schon vorher, zirka 1/2 Jahr. Er kam immer zu mir, er bezahlte die Drogen, die wir dann gemeinsam konsumierten.» «Was wissen Sie über das Konsumverhalten von K? Ich traf ihn einmal pro Monat». «Sie wollen mir aber nicht weismachen, dass K einmal pro Monat solche Mengen konsumiert hat? Doch natürlich.» «Finden Sie solch ein Konsumverhalten nicht ausserordentlich? Eigentlich schon.» «K kam immer einmal pro Monat und gab mir jeweils Fr. 1'000.–, um Drogen zu beschaffen, immer Kokain. Heroin hat er nur das erste Mal genommen. Ich habe immer etwa zwei Drittel des Stoffes konsumiert und er einen Drittel.»
– Die Schwester Ks: «Wussten Sie, dass K Drogen konsumiert hat? Ja, früher schon. Zum ersten Mal zirka ein Jahr vor der Scheidung. Ich glaube, vorher hat er nicht Drogen genommen. Ich glaube die Scheidung war der Auslöser für den Drogenkonsum.» «Wo hat er Drogen konsumiert? Das weiss ich nicht, keine Ahnung.» «Wieso wissen Sie, dass er Drogen genommen hat? Sonst ist er ein ruhiger Typ und plötzlich hat er sich verändert. Er war nervös.» «Wissen Sie, welche Drogen er konsumiert hat? Ich weiss nicht, nein. Er war einmal im Spital, weil er wegen den Drogen einen Zusammensturz hatte. Er hatte Kokain und Heroin gemischt zusammen eingenommen...» «Nahm K nach Ihren Kenntnissen regelmässig Drogen? Nein, sicher nicht. Er war ja immer zu Hause...» «Also war K für Sie ein Gelegenheitskonsument? Ja, mehr nicht.»
– Eine andere Schwester Ks: «Wie steht es mit Drogen? Ich wusste nicht, dass er Drogen genommen hat. Ich weiss nur, dass er vor etlichen Jahren Drogen genommen hat.» «Wieso wissen Sie dies? Die Familie hat mal darüber gesprochen, aber ich möchte nicht mehr dazu sagen.» «Können Sie sich vorstellen, dass K regelmässig Drogen eingenommen hat? Nein... Man sieht doch jemanden so was an.» «Dennoch haben Sie bei K nichts von seinem Drogenkonsum bemerkt? Nein. Er war immer normal wie immer.»
– Eine andere Bekannte Ks: «Konsumierte K auch Drogen? Kurz nach der Scheidung, vor zirka 2 1/2 Jahren, gab K zu, dass er Drogen genommen habe... Ich habe seither nichts mehr davon bemerkt, dass er Drogen genommen hätte...».
– Ein Bruder Ks: „Konsumierte Ihr Bruder allenfalls Drogen? Ja, schon.» «Was für Drogen? Das kann ich nicht sagen.» «Seit wann konsumierte Ihr Bruder Drogen? Darüber kann ich keine Aussagen machen. Wobei ich denke, dass mein Bruder nach der Scheidung... mit den Drogen angefangen hat. Dies vor allem wegen Problemen, die er mit der Scheidung hatte. In diesem Zusammenhang nämlich fiel mir gestern (gemeint ist der 31. Oktober 2001) ein Zettel in die Hand, worauf ersichtlich ist, dass mein Bruder Kokain und Heroin konsumierte.» «Was ist das für ein Zettel? Es handelt sich um ein Schreiben des Kantonsspitals. Darauf steht geschrieben, dass gestützt auf die Blutauswertung ein Konsum von Heroin und Kokain vorliegen würde...» «Können Sie mir sagen, wie häufig Ihr Bruder Drogen konsumierte in der letzten Zeit? Darüber kann ich keine genauen Angaben machen. Auch während meiner Anwesenheit von März bis August 2001 fiel mir diesbezüglich eigentlich gar nichts Konkretes auf. K war während dieser Zeit mehr oder weniger stets mit mir zusammen. Ich hätte also einen Konsum von Drogen sicher bemerkt oder anderweitig wahrgenommen. Ich konnte aber nichts feststellen.» «Sie führten zuvor aus, dass Sie in den Augen Ihres Bruders diesen ‚komischen Blick’ festgestellt hätten. Wann war dies genau? Vor allem in der Zeit von Ende 1999 bis zirka Ende Mai 2000 stellte ich wiederholt diesen Blick in den Augen von K fest. Während meiner Anwesenheit von März bis August 2001 konnte ich diesen Blick nicht mehr feststellen.»
– G: «Wussten Sie, dass K gelegentlich Drogen konsumierte? Nein, nicht wirklich. Ich habe zwar so etwas vermutet, wusste es aber nicht. Was ich jedoch mit Sicherheit sagen kann ist die Tatsache, dass er sich nie selbst eine Spritze hätte setzen können.» «Warum ahnten sie etwas von seinem Drogenkonsum? Er hat manchmal gesagt, es gehe ihm nicht so gut und auf meine Rückfrage, ob er eine Grippe habe, drückte er sich nur undeutlich aus. Da vermutete ich, er könnte Kokain genommen haben.»
Diese Aussagen vermitteln ganz offensichtlich das Bild eines regelmässigen Konsumenten von Kokain mit intravenöser Applikation.

dd) Was die Beschwerdeführerin dagegen vortragen lässt, vermag diese Einschätzung nicht zu erschüttern. Wenn auf seine christliche Erziehung, seine geregelte Arbeitstätigkeit, soziale Integration, sein Umfeld hingewiesen wird, so ist das per se nicht geeignet, einen regelmässigen Kokainkonsum auszuschliessen. Das Kokain passt nämlich ganz gut in unsere Gesellschaft, in der Leistung, Durchsetzungsvermögen und Selbstsicherheit bestimmend sind (www.ginko-ev.de). Auch die Applikation durch Dritte und die Beschaffung des Stoffes durch Dritte (wofür er in der fraglichen Nacht insgesamt gegen Fr. 1'500.– einsetzte) ist nicht geeignet, ihn nicht als erfahrenen Drogenkonsumenten erscheinen zu lassen. G, die K am Platzspitz kennen gelernt hatte und sie aus der Drogenszene habe retten wollen (so die Aussage der Schwester Ks), gibt heute (womit sie ihre Aussagen vor der Polizei selbst widerruft) in der Beschwerdeschrift und an der mündlichen Verhandlung auch selbst zu, dass sie ihm mehrmals Kokain intravenös applizierte. Später übernahm diese Aufgabe L. Dass das familiäre Umfeld von seinem Kokainkonsum nichts oder wenig wahrnahm, ändert ebenso nichts daran, dass nicht von einem erfahrenen Drogenkonsumenten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen wäre. Kokainkonsum wirkt denn auch oft gar nicht so offensichtlich nach aussen. Allerdings werden solche Konsumenten zunehmend unsensibler, grössenwahnsinniger und nervlich überlastet (www.ginkoev.de). Ganz offensichtlich war K durch die Scheidung aus der Bahn geworfen worden.

ee) In der fraglichen Nacht wurden dem Verstorbenen offenbar auch Opiate gespritzt, allerdings nur in bescheidenem Ausmass. Das dürfte am Todesgeschehen eine zusätzliche Rolle gespielt haben (so die Untersuchungsschlussfolgerung), kausal war jedoch die Überdosis Kokain. Die intravenöse Applikation einer Überdosis Kokain in der Nacht vom 21./22. Oktober 2001 stellt damit keinen Unfall im Rechtssinne dar. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung ist die bundesgerichtliche Äusserung, dass auch bei Einnahme besonders reiner Drogen der Rahmen des im Bereich der illegalen Drogenbeschaffung und des illegalen Konsums Üblichen nicht überschritten wäre, im vorliegenden Fall nicht ausser Acht zu lassen. Mit dem Reinheitsgehalt hatte zwar die zum Tode führende Kokainüberdosis nichts zu tun, doch zeigt der Satz klar, dass die Risiken beim Drogenkonsum eben nicht ausgeblendet werden dürfen, beziehungsweise, dass von einem Unfall in diesem Bereich nicht leichthin auszugehen ist. Im Umstand, dass auch Opiate gespritzt wurden, liegt kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vor, war doch die Überdosis Kokain kausal für den Tod.

Entscheid vom 8. Februar 2006

Dieser Entscheid wurde mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten, das abwies.

Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:

2.1 (...) In einem in RKUV 1990 Nr. U 107 (U 57/89) S. 281 publizierten Urteil hat das Eidgenössische Versicherungsgericht das Spritzen von Heroin unter die Zunge nicht als einen ungewöhnlichen äusseren Faktor qualifiziert mit der Begründung, dass es sich um einen dem Versicherten bekannten und gewohnten Vorgang handelt. Ebenso entschied es in einem in RKUV 2000 Nr. U 374 (U 354/98) S. 175 veröffentlichten Fall, in welchem es um die Injektion von Opiat-Drogen (Heroin oder Morphin) bei einer erfahrenen Drogenkonsumentin ging, wobei es erkannte, dass dies selbst dann gilt, wenn der eingetretene Tod auf einen besonderen Reinheitsgehalt zurückzuführen ist, weil damit der Rahmen des im Bereich der illegalen Drogenbeschaffung und des illegalen Konsums Üblichen nicht überschritten wird. Im Urteil S. vom 14. Februar 2002, U 276/01, E. 2b schliesslich erwog das Gericht, dass der auf Grund übermässigen Drogenkonsums eingetretene Tod den Unfallbegriff nicht erfüllt, da es sich beim Versicherten um einen erfahrenen Drogenkonsumenten handelte, für welchen die exzessive Einnahme von Suchtmitteln nichts Ungewöhnliches darstellte, und keine Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer äusserer Faktoren bestanden.

3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte an einer zentralen Atemlähmung starb, die als Folge einer Mischvergiftung mit Kokain (in sehr hoher Konzentration) und Heroin (in sehr niedriger Konzentration) eingetreten ist (Obduktionsgutachten vom 15. April 2002). Laut chemisch-toxikologischem Untersuchungsbericht vom 5. März 2002 des obduzierenden Instituts für Rechtsmedizin ist auf Grund der Analyseergebnisse darauf zu schliessen, dass der Tod auf eine Intoxikation mit Kokain zurückzuführen ist, wobei Opiat-Drogen am Todesgeschehen eine zusätzliche Rolle gespielt haben dürften.

3.2 Aus den polizeilichen Ermittlungsakten geht hervor, dass der Versicherte während Jahren in erheblichem Masse Drogen konsumiert hat, wobei er hauptsächlich Kokain, gelegentlich aber auch Heroin, zu sich genommen hat. So gab sein Bruder zu Protokoll, er habe ungefähr ein Jahr vor der im Jahre 1999 erfolgten Ehescheidung erstmals Drogen zu sich genommen. Er habe Kenntnis davon, dass sein Bruder wegen des gemischten Konsums von Kokain und Heroin ein Mal habe hospitalisiert werden müssen. Die Ehescheidung hat den Versicherten offenbar stark belastet und in der Folge zu einem erhöhten Drogenmissbrauch geführt. G räumte in der kantonalen Beschwerde ein, sie habe dem Verstorbenen nach der Scheidung einige Male Kokain intravenös verabreicht. L, in deren Wohnung der Versicherte tot aufgefunden worden war, sagte schliesslich aus, sie habe sich während zirka einem halben Jahr ein Mal pro Monat mit dem Verstorbenen getroffen, wobei jeweils grosse Mengen an Kokain, am Todestag gemischt mit wenig Heroin, konsumiert worden seien.
Insgesamt ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der regelmässige, exzessive Konsum von Suchtmitteln für den Versicherten nichts Ungewöhnliches darstellte; auch waren ihm die Risiken seines Handelns bekannt, insbesondere nach der von seinem Bruder erwähnten Hospitalisation, welche offenbar auch Folge eines so genannten Mischkonsums von Kokain und Heroin gewesen war. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Unfallversicherungsrechtlich ist insbesondere nicht massgebend, dass der Versicherte anscheinend sozial weitestgehend integriert war, er einer geregelten Arbeit nachging, sich die Drogen jeweils durch eine Drittperson intravenös verabreichen liess und der Suchtmittelmissbrauch für Aussenstehende nicht offen zu Tage trat.

Urteil vom 16. August 2006 (U 175/06)

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