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TVR 2006 Nr. 40

Lohnfortzahlung im Falle von Krankheit vor Antritt des Urlaubs


§ 20 Abs. 1 BesVO


Angestellte, die vor Antritt des bewilligten, unbezahlten Urlaubs erkranken, haben Anspruch auf Lohnfortzahlung auch während desselben.


Die Volksschulgemeinde C bestätigte am 18. Juli 2005, dass der Lehrerin M ein unbezahlter Urlaub vom 15. Oktober 2005 bis zum 14. Oktober 2006 eingeräumt werde. Ab dem 15. Oktober 2006 wurde ihr vorbehaltlos die weitere Anstellung zugesichert. Am 4. Oktober 2005 wurde bei M ein Nierenkarzinom festgestellt. Sie musste sich umgehend einer Behandlung unterziehen. Am 8. Dezember 2005 lehnte die Behörde der Volksschulgemeinde C aufgrund rechtlicher Abklärungen beim DEK eine Lohnfortzahlung für die Dauer der Krankheit während des unbezahlten Urlaubes ab. Dagegen erhob M Rekurs und beantragte, in Aufhebung des Entscheides sei ihr die Lohnfortzahlung im üblichen Umfang während der Krankheit zu gewährleisten. Die Personalrekurskommission heisst gut.

Aus den Erwägungen:

Der Rekurrentin wurde ein unbezahlter Urlaub gewährt, welcher vom 15. Oktober 2005 bis zum 14. Oktober 2006 dauern sollte. Gemäss Arztbericht wurde das Nierenkarzinom bei der Untersuchung am 4. Oktober 2005 festgestellt. Ab dem 5. Oktober 2005 besteht gemäss ärztlichem Zeugnis eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% bis auf weiteres. Dies bedeutet, dass die Rekurrentin bereits zehn Tage vor dem vorgesehenen Antritt des unbezahlten Urlaubes zu 100% arbeitsunfähig war.
Gemäss § 20 Abs. 1 BesVO i.V. mit § 11 BesVOL haben Lehrkräfte bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit während zwei Jahren Anspruch auf Lohnfortzahlung. Eine spezielle Regelung für Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit, welche während eines unbezahlten Urlaubs auftritt, gibt es nicht. Es ist daher auf die für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse entwickelten Grundsätze abzustellen.
Der unbezahlte Urlaub bedeutet eine vorübergehende Suspendierung des Arbeitsverhältnisses. Die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses – Leistung von Arbeit und Entrichtung eines Lohnes dafür – ruhen. Weil Lohnzahlungspflicht ruht, entstehen während der unentgeltlichen Freistellung grundsätzlich keine Lohnfortzahlungsansprüche wegen Krankheit etc. aus Art. 324a OR (Berner Kommentar, Rehbinder, N. 26 und 27 zu Art. 329d OR). Die möglichen Ausnahmen sind in der von der Vorinstanz eingereichten Stellungnahme des DEK richtig wiedergegeben.
Die Personalrekurskommission hat indessen schon in einem früheren Entscheid darauf hingewiesen, dass es anders aussieht, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bereits besteht, bevor der unbezahlte Unlaub angetreten wird. Ein unbezahlter Urlaub, das heisst eine vorübergehende Aufhebung des Arbeitsvertrages, kann nämlich nur erfolgen, sofern keine anderweitig begründete Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht (Berner Kommentar, Rehbinder, N. 20 zu Art. 329d OR). Mit anderen Worten: Solange ein Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung wegen Krankheit verpflichtet ist, kann ein unbezahlter Urlaub gar nicht angetreten werden. Das Arbeitsverhältnis wird nämlich erst ab dem Datum des Antritts des Urlaubes vorübergehend suspendiert. Erwirbt ein Angestellter vor Eintritt der vorübergehenden Suspendierung ein Recht auf Lohnfortzahlung, geht dieses Recht der vorläufigen Suspendierung eindeutig vor.
Das Arbeitsverhältnis zwischen M und der Volksschulgemeinde C besteht demnach ohne Einschränkungen weiterhin. M ist seit dem 5. Oktober 2005 zu 100% arbeitsunfähig. Damit ist ihr der Lohn in Anwendung von § 20 Abs. 1 RSV auszurichten.

Entscheid der Personalrekurskommission vom 23. März 2006

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