Skip to main content

TVR 2006 Nr. 6

Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung


Art. 4 ANAG


1. Fortgesetzte liederliche Nichterfüllung von finanziellen Verpflichtungen als Rechtfertigungsgrund für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung: Fall eines Türken, der eine ganze IV-Rente und Ergänzungsleistungen erhält und zur Schuldenwirtschaft neigt (E. 3 und 4).

2. Der ursprüngliche Aufenthaltszweck «Stellensuche» fällt mit der Ausrichtung einer ganzen IV-Rente dahin und kann ebenso Grund für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sein (E. 5).

3. Selbst eine langjährige Anwesenheit (27 Jahre) und zwei hier lebende volljährige Töchter lassen keinen Bewilligungsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entstehen (E. 2.1.3 des Urteils des Bundesgerichts).


G (geboren 1949), türkischer Staatsangehöriger, reiste am 1. März 1979 in die Schweiz ein und liess sich mit seiner Frau und seiner Tochter im Kanton Appenzell-Ausserrhoden nieder. 1984 wurde die zweite Tochter geboren. In den Jahren 1988 und 1990 erteilte die damalige thurgauische Fremdenpolizei G keine Niederlassungsbewilligung auf Grund laufender Betreibungen. Nach der Scheidung 1991 kam G der Unterhaltszahlungspflicht gegenüber seiner geschiedenen Frau und seinen Töchtern nicht nach, weshalb diese von den Sozialen Diensten unterstützt wurden. Aufgrund zahlreicher Betreibungen und Verlustscheine wurde G mit Verfügung vom 22. Juni 1994 verwarnt. Aus den selben Gründen wurde G erneut am 12. Juni 1996 verwarnt, worauf er versicherte, in Zukunft seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 1997 wurde G arbeitslos und am 1. Mai 1999 ausgesteuert, weshalb er fürsorgeabhängig wurde (Leistungen von insgesamt Fr. 93'408.–). Auf Grund psychischer und körperlicher Beschwerden erhielt er ab 1. Juni 2002 eine ganze IV-Rente (Fr. 1'224.–) und zusätzlich ab 1. Januar 2004 Ergänzungsleistungen (Fr. 1'255.–). Es folgten weitere Betreibungen und Verlustscheine.
Am 31. März 2005 lehnte das Ausländeramt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Gs ab. Zur Begründung führte es aus, G habe auch nach zweimaliger Verwarnung sein Verhalten nicht geändert, wie aus dem Privatkonkurs und den darauf folgenden Betreibungen und Verlustscheinen zu entnehmen sei. Der Zweck des Aufenthaltes, nämlich die Arbeitssuche, sei mit Zusprechung der Invalidenrente hinfällig geworden und die Voraussetzungen für den Aufenthalt von nicht erwerbstätigen Ausländern seien nicht erfüllt.
Der dagegen erhobene Rekurs Gs wurde am 14. November 2005 abgewiesen. Auch das Verwaltungsgericht weist ab.

Aus den Erwägungen:

2. )Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt. Mit der Türkei wurde kein entsprechender Staatsvertrag abgeschlossen, so dass das freie Ermessen der Behörde nicht tangiert wird. Ein Anspruch auf eine Aufenthalts- beziehungsweise Niederlassungsbewilligung besteht nur im Rahmen von Art. 7 ANAG und Art. 13 BV oder von Art. 8 EMRK.
In der Praxis wird davon ausgegangen, dass eine Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zumindest dann in Erwägung zu ziehen ist, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 9 Abs. 2 ANAG oder ein Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1 ANAG gegeben ist. Die genannten Bestimmungen dienen als Anhaltspunkte. Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, rechtfertigt sich eine Wegweisung des Ausländers. Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine mit ihr verbundene Bedingung nicht erfüllt wird oder wenn das Verhalten des Ausländers zu schweren Klagen Anlass gibt. Ein Ausländer kann nach Art. 10 Abs. 1 ANAG unter anderem aus der Schweiz oder aus einem Kanton ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a), wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b) oder wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt (lit. d). Gemäss Art. 16 Abs. 2 ANAV kann eine Ausweisung auf Grund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG begründet sein, bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen, bei grober Verletzung allgemeiner Gebote der Sittlichkeit sowie bei fortgesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen oder bei sonstiger fortgesetzter Liederlichkeit oder Arbeitsscheu. Eine Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG kann nur verfügt werden, wenn dem Ausländer die Heimkehr in seinen Heimatstaat möglich und zumutbar ist (Art. 10 Abs. 2 ANAG). Analog Art. 11 Abs. 3 ANAG i.V. mit Art. 16 Abs. 3 ANAV muss der Entscheid angemessen sein und es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Bei ihren Entscheidungen haben die Behörden nach Art. 16 Abs. 1 ANAG die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen. Die vom Ausländer im Bewilligungsverfahren übernommenen Verpflichtungen und abgegebenen Erklärungen, besonders über den Zweck des Aufenthaltes, gelten nach Art. 10 Abs. 3 ANAV als ihm auferlegte Bedingungen.

3. Das DJS führt aus, G werde auch in Zukunft nicht in der Lage sein, ohne staatliche Unterstützung für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Entsprechend wird vorab geprüft, ob G der öffentlichen Fürsorge künftig fortgesetzt und erheblich zur Last fallen würde (Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG). Dafür muss der Blick in die Zukunft gerichtet werden und von den aktuellen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Urteilsfällung ausgegangen werden (BGE 2A.495/2004 vom 13. Januar 2004, mit weiteren Hinweisen). Die finanzielle Situation Gs wird anhand der SKOS-Richtlinien in folgender Aufstellung festgehalten:

Einnahmen pro Monat:

Invalidenrente

Fr.

1'224.–

Ergänzungsleistungen (inkl. Prämienverbilligung)

Fr.

1'255.–

Total

Fr.

2'479.–

Ausgaben pro Monat:

Grundbetrag für einen Einpersonenhaushalt

Fr.

980.–

Miete (inkl. Nebenkosten)

Fr.

700.–

AHV-/IV-Beiträge für Nichterwerbstätige

Fr.

37.–

Krankenkasse

Fr.

300.–

Selbstbehalt Arztkosten / Franchise (geschätzt)

Fr.

70.-

Zahnarztkosten (geschätzt)

Fr.

30.–

Hausrat- / Haftpflichtversicherung

Fr.

20.–

Steuern (geschätzt)

Fr.

130.–

Total

Fr.

2'267.–

Daraus ergibt sich, dass G monatlich knapp Fr. 210.– zur freien Verfügung stehen. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass G künftig fortgesetzt und erheblich i. S. von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fällt. Dass die nicht bezahlten Alimente an die geschiedene Frau und die Töchter von der Fürsorge bevorschusst werden mussten, erfüllt den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG ebenfalls nicht, da dies die Vergangenheit betrifft. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass dieser Ausweisungs- beziehungsweise Verlängerungsgrund nur deshalb nicht erfüllt ist, weil Ergänzungsleistungen im Gegensatz zu Fürsorgeleistungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als öffentliche Wohltätigkeit gewertet werden. Dies ist aber eine Wertung, die fraglich ist, da auf beide Leistungsarten ein rechtlicher Anspruch besteht und beide Leistungsarten mit Steuergeldern finanziert werden. Ausserdem haben Ergänzungsleistungen genauso wie Fürsorgeleistungen keinen Sozialversicherungscharakter.

4. Das DJS weist insbesondere auf die Erfüllung von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG hin, da Gs Verhalten darauf schliessen lasse, dass er nicht gewillt oder fähig sei, sich in die schweizerische Ordnung einzufügen. Gemäss Art. 16 Abs. 2 ANAV gehört dazu die Nichterfüllung von öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen. Diese muss fortgesetzt und darüber hinaus von Böswilligkeit oder zumindest von Liederlichkeit getragen sein (Uebersax/Münch/Geiser/ Arnold, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Basel/Genf/ München 2002, N. 6.29).
Trotz der Verwarnungen in den Jahren 1994 und 1996 und seinen Zusicherungen, in Zukunft seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, verschuldete sich G auch in den Folgejahren massiv. Durch die jahrelange Fürsorgeabhängigkeit resultiert bei den Sozialen Diensten ein Ausstand von über Fr. 93'000.–. (...) Durch die Leistungen der Fürsorge war sein Existenzminimum gedeckt. Dennoch verschuldete er sich, womit von Liederlichkeit i.S. von Art. 16 Abs. 2 ANAV ausgegangen werden muss.
In der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 23. Oktober 2000 fielen zehn Betreibungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 28’000.– und in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 4. November 2002 sechs Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 30'000.– an. Zusätzlich waren 12 Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 24’000.– vermerkt. Durchschnittlich wurden demnach pro Jahr für rund Fr. 10'000.– Betreibungen eingeleitet. Dass im Jahr 2004 im Gegensatz zu den Vorjahren nur zwei Betreibungen anfielen, lässt darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer wohl wegen des hängigen Verfahrens bemühte, keine neuen Schulden zu machen. Da G gemäss der oben stehenden Berechnung jährlich nur Fr. 2’520.– zur freien Verfügung hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Zukunft keine weiteren Schulden anfallen werden. Wie er selber ausführt, ist er in psychiatrischer Behandlung, was mit Kosten verbunden ist. Entsprechend kann ihm in Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse keine günstige Prognose gestellt werden und es ist davon auszugehen, dass er sich auch in Zukunft verschulden wird, was die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt.

5. (...)

6. Das DJS macht geltend, G erfülle den Aufenthaltszweck der Stellensuche nicht mehr (Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG), da er mittlerweile eine volle Invalidenrente beziehe. G wurde in der Vergangenheit die Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Ausführung einer Erwerbstätigkeit und ab 2. Dezember 1999 zum Zweck der Stellensuche erteilt. Seit 1. Juni 2002 bezieht er eine volle IV-Rente. Somit ist der Aufenthaltszweck nicht mehr gegeben. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann eine Bewilligungsverlängerung auch dann verweigert werden, wenn auf Grund einer eingetretenen Invalidität keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen werden kann und die Stellensuche als Aufenthaltszweck vermerkt war (BGE 126 II 377, E. 6 b bis c). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt sich umso mehr, weil die Nichterfüllung des Aufenthaltszweckes nicht der einzige Grund ist. Vielmehr kann G, wie oben erwähnt, in finanzieller Hinsicht keine gute Prognose gestellt werden. Auch auf das Recht auf Familienleben kann er sich nicht berufen, da er geschieden ist und seine Kinder volljährig sind.

Entscheid vom 1. März 2006

Aus den mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angegangenen Erwägungen des Bundesgerichts:

2.1.2 Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so kann sich der Ausländer im Hinblick auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung dann auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 oder 14 BV berufen, wenn er eine enge Beziehung zu in der Schweiz über ein festes Anwesenheitsrecht verfügenden Familienangehörigen pflegt, die zum engen Familienkreis gehören (Beziehung zum Ehegatten sowie Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern). Der Beschwerdeführer ist seit 1991 von seiner Ehefrau geschieden. Die in der Schweiz lebenden Töchter sind längst volljährig und leben nicht in Familiengemeinschaft mit ihm. Aus der Beziehung zu ihnen kann er, vorbehältlich eines eigentlichen Abhängigkeitsverhältnisses, unter dem Titel Recht auf Achtung des Familienlebens keinen Bewilligungsanspruch ableiten (BGE 120 Ib 257 E. 1d und 1e S. 260 ff.; s. auch BGE 129 II 11 E. 2 S. 13 unten). Der Beschwerdeführer hebt zwar unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand hervor, dass seine beiden Töchter ihn regelmässig betreuten. Selbst wenn, ohne zusätzliche Abklärungen, vollständig auf die Verhältnisse abgestellt wird, wie er sie schildert, kann bloss angenommen werden, dass das Verbleiben in der Nähe der Töchter für den Beschwerdeführer im Vergleich zu einer Rückkehr in die Türkei weit vorteilhafter wäre, ohne dass aber die Voraussetzungen für die Annahme eines eigentlichen Abhängigkeitsverhältnisses erfüllt sind.

2.1.3 Ein Bewilligungsanspruch liesse sich aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV allenfalls insofern ableiten, als das Recht auf Achtung des Privatlebens in Frage steht. Selbst langjährige Anwesenheit in der Schweiz lässt für sich allein unter diesem Titel noch keinen Bewilligungsanspruch im Sinne eines «faktischen» Anwesenheitsrechts entstehen. Erforderlich wären besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich; es müsste von einer eigentlichen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden können. Die entsprechenden Kriterien sind zusammengefasst in einem kürzlich ergangenen Grundsatzurteil des Bundesgerichts (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286). Der Beschwerdeführer weilt nunmehr seit rund 27 Jahren in der Schweiz. Zuvor aber lebte er während 30 Jahren in der Türkei. In der Schweiz hat er sich insbesondere wirtschaftlich nie zu integrieren vermocht. Seit vielen Jahren (ab der zweiten Hälfte der 80er Jahre) kam er, obschon er ein regelmässiges Einkommen erzielte, seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach und verschuldete sich kontinuierlich und massiv, dies unabhängig von seiner per 2002 anerkannten Invalidität. Auch ausdrückliche fremdenpolizeiliche Verwarnungen vermochten keine Änderung seiner Haltung herbeizuführen. Unabhängig von der genauen Feststellung der Summe der Schulden oder der Höhe der bezogenen Sozialhilfe kann von einer Verwurzelung in der Schweiz keine Rede sein. Dem Beschwerdeführer ist es auch nicht verunmöglicht, in der Türkei zu leben, zu welchem Land nicht jegliche Kontakte abgebrochen sind. Nach eigenen Angaben hielt er sich dort letztmals im Jahr 2004 auf, und nach verbindlicher Feststellung des Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) lebt dort ein Sohn des Beschwerdeführers. Selbst mit der blossen Invalidenrente – die Ergänzungsleistungen würden bei einem Wegzug entfallen – könnte er seinen Unterhalt in der Türkei zumindest ebenso gut finanzieren wie in der Schweiz. Entgegen seiner Auffassung lässt sich sein Fall in keinerlei Hinsicht mit dem Fall vergleichen, welcher dem vorerwähnten Urteil (BGE 130 II 281) zugrunde liegt, und zwar auch nicht bei Berücksichtigung der jeweiligen familiären Situation (kombinierter Schutzbereich von Privat-und Familienleben, s. BGE 130 II 281 E. 3.2.2 S. 287 f.). Es fehlt an einem «spezifischen Ausnahmefall» (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.3 S. 288), welcher die Annahme eines faktischen Anwesenheitsrechts rechtfertigte. Nicht ersichtlich ist, inwiefern sich aus Art. 7 und 12 BV in ausländerrechtlicher Hinsicht über Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV hinausgehende Ansprüche ergeben könnten.

Weiter wird der Beschwerdeführer durch die Anwendung der allgemeinen ausländerrechtlichen Regeln auf ihn nicht diskriminierend behandelt, und ein Bewilligungsanspruch lässt sich damit auch nicht aus Art. 8 Abs. 2 BV ableiten (vgl. dazu BGE 126 II 377 E. 6 S. 392 ff.). Schliesslich kann der Beschwerdeführer keinen Bewilligungsanspruch aus Art. 9 bzw. 5 Abs. 3 BV (Treu und Glauben) ableiten; die Erteilung früherer Aufenthaltsbewilligungen begründet kein schutzwürdiges Vertrauen in die Erneuerung der Bewilligung (BGE 126 II 377 E. 3b S. 388).

Urteil vom 3. Mai 2006 (2A.226/2006)

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.