TVR 2006 Nr. 7
Ausweisung eines Ausländers, der der öffentlichen Wohltätigkeit erheblich und fortgesetzt zur Last fällt
Bei einer Ausweisung aufgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG geht es darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu verhindern. Blosse vage Bedenken andauernder Unterstützungsbedürftigkeit genügen allerdings nicht.
V, geboren 1963, türkischer Staatsangehöriger, verheiratete sich am 20. Dezember 1991 mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsmännin und reiste alsdann im Familiennachzug in die Schweiz ein. Am 12. Januar 1993 kamen Zwillingstöchter und am 25. Januar 1994 ein Sohn zur Welt. Die Ehe wurde 1999 geschieden. Mit Verfügung des Migrationsamtes vom 8. Juli 2005 wurde V ausgewiesen, da er der öffentlichen Wohltätigkeit erheblich und fortgesetzt zur Last falle. Nach erfolglosem Rekurs gelangt V ans Verwaltungsgericht, das ebenfalls abweist.
Aus den Erwägungen:
2. b) In Frage steht, ob der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG gegeben ist. (...) Der seit dem 18. Januar 2002 arbeitslose, und im Herbst 2003 zeitweilig arbeitsunfähige Beschwerdeführer bezog vorerst Leistungen der ALV, bis er anfangs des Jahres 2004, in dessen zweiter Jahreshälfte er wiederum arbeitsunfähig gewesen ist, von der Fürsorge unterstützt werden musste. Als Gründe der Arbeitsunfähigkeit werden, ohne dass auf spezifische Arztberichte verwiesen wird, gesundheitliche Probleme und Operationen am Handgelenk genannt.
Ein Vergleich des am 7. Juli 2004 ausgestellten Auszuges aus dem Betreibungsregister, der «nur» vier Betreibungen über Fr. 22'434.15 anzeigt, mit der am 12. Juni 2006 eingeholten Auskunft (23 Betreibungen über Fr. 72'130.15 und 8 offene Verlustscheine über Fr. 29'478.55), zeigt auf, dass der Schuldenberg des (seit anfangs 2004 bis 31. März 2006 mit Fr. 67'070.10 vom Sozialamt unterstützten) Beschwerdeführers ab Mitte des Jahres 2004 rasant und markant angewachsen ist. Hinzu kommen die in den Betreibungsauszügen nicht vollständig erfassten Alimentenbevorschussungen, die bis Ende Juli 2006 auf einen Betrag von Fr. 73'000.– aufgelaufen und von der Vorinstanz unter Hinweis auf TVR 1999, Nr. 6, E. 2b mit Recht ebenfalls unter dem Titel der öffentlichen Wohltätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG erfasst worden sind. Damit ist von einem fortgesetzten und in erheblichem Ausmass der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen auszugehen.
c) Vom 1. März 2005 bis zum 28. Februar 2006 nahm der Beschwerdeführer am TGJob Männerprogramm des HEKS Thurgau teil und wurde dabei mit monatlich Fr. 3'137.40 brutto entschädigt. Dabei wurde ihm trotz Beschwerden im Handgelenk bestätigt, «er sei in guter körperlicher Verfassung, kenne die Gepflogenheiten und Tugenden des schweizerischen Arbeitsmarktes, weshalb seine Chancen, dass er sich mittelfristig wieder im ersten Arbeitsmarkt integrieren könne, gut seien» (Arbeitsbericht HEKS vom 11. Oktober 2005). Dass ihm dieser Schritt in den freien Arbeitsmarkt aber trotz günstig geschilderter Aussichten nach dem Abschluss des Integrationsprogrammes nicht gelungen ist, belegt die neu eingereichte «Zielvereinbarung» des Vereins Kompass, wo er, angeblich neben Schmerzen an der linken Hand auch an Rückenproblemen leidend, seit dem 18. September 2006 einen sechsmonatigen Einsatz absolviert. Offenbar sind die Chancen des nicht über besondere berufliche Qualifikationen verfügenden 43-jährigen Beschwerdeführers, der zudem noch, ohne dass bisher die IV zum Zuge kam, gesundheitlich angeschlagen ist, in absehbarer Zeit eine Stelle im freien Arbeitsmarkt zu finden, zweifellos minim. Abgesehen davon, dass seine berufliche Vergangenheit nicht über alle Zweifel erhaben ist, wird er über kurz oder lang erneut von der Arbeitslosenversicherung und dann schliesslich auch wieder von der Fürsorge unterstützt werden müssen. Deshalb ist im Sinne einer Prognose davon auszugehen, dass der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG erfüllt ist.
Fraglich ist indessen, ob das DJS übersehen hat, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2006 ALV-Leistungen bezieht und damit zumindest vorübergehend Leistungen einer Sozialversicherung und nicht der öffentlichen Fürsorge erhält. Dazu ist aber anzumerken, dass die Tatsache, dass erneut Leistungen der ALV ausgelöst werden konnten, einem wohl auch von öffentlichen Geldern getragenen Integrationsprogramm der HEKS und nicht einer vom Beschwerdeführer erbrachten Arbeitsleistung im freien Arbeitsmarkt zu verdanken ist. Zudem hat sich die Annahme der Vorinstanz, er werde nach dem Abschluss des HEKS-Programms «nach einem erneuten Bezug von Arbeitslosengeldern aufgrund seines bisherigen Werdegangs und seiner beruflichen Voraussetzungen wieder Fürsorgegelder beziehen», insofern verwirklicht, als er keine Stelle fand und sich nun in einem anderen Integrationsprogramm befindet. Da seine ALV-Bezüge von monatlich Fr. 3'264.10 gepfändet sind und deshalb ein Betrag von Fr. 618.70 an das Betreibungsamt ausbezahlt wird, liegt es auf der Hand, dass er seine Kinderalimente erneut schuldig bleiben wird.
d) Bei der Prüfung, ob die (befristete) Ausweisung eine verhältnismässige Massnahme darstellt, ist auch die familiäre Situation einzubeziehen. Die Kinder stehen unter der Obhut der Ex-Frau und wohnen bei ihr. (...) Aus der behaupteten Betreuung des Sohnes kann keine derart enge Beziehung zu ihm abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer deswegen aufgrund von Art. 8 EMRK gewissermassen ein Bleiberecht zuzugestehen wäre. Ein Antrag auf Übertragung des Obhutrechts für den Sohn ist auch nicht aktenkundig. Im Übrigen leistet der Beschwerdeführer den Unterhalt für seine Kinder seit Jahren nicht. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland stellt auch keine besondere Härte dar, ist er doch sozio-kulturell nach wie vor in der Türkei verwurzelt. Seine Kontakte mit den Kindern und seinen türkischen Familienangehörigen in der Schweiz kann er ohne weiteres von seinem Heimatland aus pflegen, sei dies durch Telefone, Briefe oder Besuche von ihm oder bei ihnen.
Entscheid vom 1. November 2006
V gelangte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht, das abwies (BGE 2A.788/2006 vom 5. Februar 2007).