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TVR 2006 Nr. 8

Ausweisung eines hauptsächlich in der Schweiz aufgewachsenen niedergelassenen Ausländers wegen Verbrechen


Art. 11 Abs. 3 ANAG


Eine Ausweisung eines hier geborenen und aufgewachsenen Ausländers («Ausländer der zweiten Generation») ist bei Gewaltdelikten beziehungsweise wiederholter schwerer Straffälligkeit nicht ausgeschlossen. Bei sehr langer Anwesenheit ist die Ausweisung in der Regel erst anzuordnen, wenn der Ausländer, statt sich zu bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt. Würdigung der Umstände des Einzelfalls.


C, türkischer Staatsangehöriger, in der Schweiz geboren am 31. März 1981, wuchs im Thurgau auf. Bereits in den Sommern 1993 und 1994 entwendete er in einem Schwimmbad verschiedenen Personen Geld, wofür er am 28. Oktober 1994 mit einem Verweis des Jugendanwalts bestraft wurde. Es folgten weitere Strafverfügungen der Jugendanwaltschaft (4. Mai 1995, 1. Juli 1996, 17. Februar 1997, 18. November 1997, meist wegen Diebstahls). Mit Verfügung vom 17. Februar 1997 wurde eine Erziehungshilfe angeordnet. Im Sommer 1998 schloss C die Schule ab und begann alsdann eine Lehre als Maler, die er allerdings Ende April 2000 auflöste.
Am 22. September 1998 verwarnte ihn das Ausländeramt. Er müsse damit rechnen ausgewiesen zu werden, sollte er sich künftig nicht in die im Gastland geltende Ordnung einfügen.
Vorab wegen Diebstahls wurde C am 7. Januar 1999 mit einer Einschliessungsstrafe von 14 Tagen, bedingt vollziehbar, bestraft. Am 5. Juli 2000 bestrafte ihn das Bezirksamt erneut wegen Diebstahls mit 5 Tagen Haft. Am 10. Juli 2002 bestrafte ihn das Bezirksgericht wegen verschiedener Delikte (mehrfacher Diebstahl, mehrfache Diebstahlsversuche, mehrfache Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfache Drohung und Beschimpfung von Beamten, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Entwendung eines Kleinmotorrades zum Gebrauch, Führen eines Kleinmotorrades ohne Führerausweis, Nichttragen des Schutzhelms, einfache Verletzung von Verkehrsregeln und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz). Das Gericht verurteilte ihn zu einer (unbedingten) Gefängnisstrafe von neun Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 50 Tagen sowie des vorzeitigen Strafvollzugs.
Mit Verfügung des Ausländeramtes vom 30. September 2002 wurde C das zweite Mal verwarnt und die Ausweisung aus der Schweiz angedroht, falls er erneut zu schweren Klagen oder gerichtlichen Verurteilungen Anlass geben sollte. Er erhalte eine «letzte Chance».
Am 9. Juni 2004 verurteilte ihn das Bezirksgericht zu einer (unbedingten) Gefängnisstrafe von 15 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 30 Tagen, und zwar wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Hehlerei, unrechtmässiger Aneignung, Fälschung von Ausweisen, Hinderung einer Amtshandlung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch.
Das Ausländeramt wies daraufhin C am 2. März 2005 aus der Schweiz aus. Nach negativem Rekursentscheid gelangte C ans Verwaltungsgericht, das abweist.

Aus den Erwägungen:

3. b) Die Voraussetzungen zur Ausweisung sind gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG i.V. mit Art. 16 Abs. 3 ANAV ganz offensichtlich erfüllt. Der Beschwerdeführer weist – gemessen an seinem Alter – einen sehr eindrücklichen kriminellen Werdegang auf: Nach den vielen Verurteilungen durch die Jugendanwaltschaft folgten trotz ausdrücklicher erster Verwarnung durch das Ausländeramt vom 22. September 1998 weitere Straftaten und eine entsprechende Verurteilung durch das Bezirksgericht mit unbedingtem (!) Strafvollzug vom 10. Juli 2002. Das aber hinterliess offensichtlich keinen Eindruck. Seine weiteren Straftaten wurden mit Urteil des Bezirksgerichts vom 9. Juni 2004 geahndet, wiederum mit unbedingtem Strafvollzug. Das führte zur zweiten Verwarnung (30. September 2002). Darin wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies seine letzte Chance sei. Auch das hat ihn offensichtlich nicht beeindruckt, ebenso wenig wie der Strafvollzug.
Das im Rahmen des ersten Strafverfahrens vor Bezirksgericht Kreuzlingen erstellte psychiatrische Gutachten diagnostiziert C eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, weshalb die Gefahr bestehe, dass er weitere Straftaten begehen würde – dies umso mehr, als er nicht über realistische Zukunftsperspektiven verfüge und keine Neigung zeige, seine disfunktionale Lebenseinstellung zu überprüfen.
Wie es um seine Verankerung in der Schweiz steht, zeigt sich nicht zuletzt in seinem Auftreten gegenüber Polizei und Behörden. Aus den Akten ergibt sich, dass er nur noch so lange in der Schweiz bleiben wolle, bis ihm eine IV-Rente zugesprochen werde. Danach werde er «in ein wärmeres Land auswandern und es sich dort am Strand gut gehen lassen». Seine Behauptung also, er habe keinerlei Beziehungen zur Türkei (ausser der Sprache) ist eine blosse Behauptung, die durch nichts belegt ist. Der Beschwerdeführer sagt ja selbst, dass er praktisch nur unter Türken verkehrt und somit soziokulturell mit seinem Heimatland verbunden ist. Auch die Behauptung, seine ganze Familie sei hier und in der Türkei kenne er keine einzige Person, ist nicht nur unglaubwürdig, sondern zumindest insofern auch belanglos, als aktenkundig ist, dass er zu seiner Familie in der Schweiz ein sehr gespanntes Verhältnis hat. Dieses mag zur Zeit zwar besser sein, doch wohl nur im allseitigen Bemühen während dieses Verfahrens.

c) Aufgrund des psychiatrischen Gutachtens stellt C eine ernst zu nehmendeerhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit dar («Auch die Wahrscheinlichkeit von massiven Gewalttaten erscheint gegenüber der Normalbevölkerung deutlich erhöht.», Urteil Bezirksgericht). Dass diese Gefährdung real ist, erhellt aus den Akten, so unter anderem auch aus dem Rapport der Kantonspolizei vom 8. Oktober 2003, wo es heisst: «Am Donnerstag, 2. Oktober 2003, ca. 18.00 Uhr, benützte die Zivilangestellte vom Polizeiposten die Fussgängerunterführung beim Bahnhof. Dabei wurde sie von C zu Fuss überholt. Er hat diese Frau offensichtlich erkannt. Jedenfalls spuckte er sie an und beschimpfte sie mit Wörtern wie Dreckschlampe und Saufutz. Am Freitag, 3. Oktober 2003 kam es zu einem weiteren Zwischenfall. Wm D hat C in der Ortsmitte angehalten und festgenommen. Der Ausländer weigerte sich mitzukommen und es musste Gewalt angewendet werden. C stiess gegen den Polizeibeamten Drohungen aus, wie zum Beispiel: Ich bringe deine Kinder und dich um, danach figge ich Deine Frau. Ich werde alle Polizisten umbringen, der Tag ist schon bestimmt. Ich werde vor dem Polizeiposten eine Bombe deponieren. Auf der Fahrt zum Polizeiposten versuchte er, Wm D zu treten. Später suchte C tatsächlich die Ehefrau von Wm D auf. C ist im Büro der Berufsberatung erschienen. Dort arbeitet eine Frau D. C ist gegen sie aggressiv angegangen und wollte wissen, ob sie die Frau des Polizeibeamten sei. Frau D befürchtete, von C verprügelt zu werden.»
Diese Schilderung zeigt nachdrücklich, dass die Warnungen im psychiatrischen Gutachten ernst zu nehmen sind. Diesem klar gefährdeten öffentlichen Sicherheitsinteresse stehen keine ausgeprägt schützenswerte private Interessen des Beschwerdeführers entgegen: Beruflich hat C mehr als Mühe, musste er doch längere Zeit von den Sozialen Diensten unterstützt werden. Wenn er zeitweise arbeitet, nur um eingestandenermassen während der Verfahrensdauer keine Sozialhilfe beziehen zu müssen, so offenbart das seine Einstellung zur Arbeit mehr als deutlich. Zur eigenen Familie hat er – wie gesagt – offensichtlich ein gestörtes Verhältnis, welches höchstens aus prozesstaktischen Gründen zur Zeit als «geheilt» dargestellt wird. In der Schweiz ist er nicht integriert. Er träumt offensichtlich davon, mit einer IV-Rente am Strand zu leben. Allerdings will er wohl um jeden Preis vermeiden, in der Türkei Militärdienst leisten zu müssen. C ist zudem nicht in die hiesigen Verhältnisse integriert und es gebricht ihm auch am entsprechenden Willen.

d) (...)

e) Auch wenn der Umstand, dass C hier geboren und im Wesentlichen hier aufgewachsen ist, bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, so fällt die Abwägung angesichts seines schlechten Verhaltens, der Wirkungslosigkeit der Strafen, der zwei förmlichen Verwarnungen des Ausländeramtes und vor allem angesichts der schlechten persönlichen Prognose zu seinen Ungunsten aus. Seine Ausweisung liegt aufgrund der Aussage im psychiatrischen Gutachten, er stelle eine ernsthafte Bedrohung für die hiesige Bevölkerung dar, im öffentlichen Interesse der Schweiz. Laut Auskunft der Sozialen Dienste wird er zur Zeit auch wieder unterstützt und es besteht bei ihm nach wie vor das erhebliche Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit, von den Verlustscheinen über mehr als Fr. 40'000.– ganz zu schweigen. Sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib ist zwar verständlich, doch überwiegt es das erwähnte öffentliche Interesse nicht. (...)

Entscheid vom 22. März 2006

C gelangte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, als es den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufhob und die Sache zum Neuentscheid an das Verwaltungsgericht zurückwies (BGE 2A.297/2006 vom 14. August 2006). Es hielt unter anderem fest, die Ausweisung Cs sei grundsätzlich gerechtfertigt. Zu seinen Gunsten spreche, dass gegen ihn seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug offenbar keine Strafsanktionen mehr hätten ausgesprochen werden müssen. Das Verwaltungsgericht habe dies abzuklären und auch das IV-Gutachten beizuziehen, um alsdann über die Verhältnismässigkeit der verfügten Ausweisung neu zu befinden. Falls eine gewisse Aussicht bestehen sollte, dass C sein bisheriges kriminelles Verhalten nicht (beziehungsweise nicht in einem vergleichbaren Masse) fortsetzen werde, sei von dessen Ausweisung abzusehen und ihm für den Fall, dass er wieder rückfällig werde, die Ausweisung (erneut) anzudrohen.

Das Verwaltungsgericht verfuhr entsprechend dieser Anweisung und hielt fest beziehungsweise führte aus:

a)

Mit Rapport des Kantonspolizeipostens wurde C wegen Konsums von Marihuana in der Zeit zwischen 1. Oktober 2004 bis 18. März 2005 zur Anzeige gebracht. C gab zu, eine Anzahl Joints geraucht zu haben.

Am 10. März 2006 reiste C ohne ihm Besitze eines Aufenthaltstitels eines Schengener-Vertragsstaates zu sein nach Konstanz ein. Es erfolgte Strafanzeige und Rücküberstellung in die Schweiz.

Anlässlich einer Kontrolle vom 25. April 2006 fand die Polizei bei C ein Minigripsäckchen (Cannabis und Kokain). Dabei verhielt er sich aggressiv, arrogant und überheblich.

Am 28. April 2006 hielt sich C in einem fremden Zimmer auf, obschon er mit einem vom 26. November 2004 schriftlich eröffneten Hausverbot belegt war. Dafür wurde ihm mit Strafverfügung vom 25. September 2006 eine Busse von Fr. 500.– auferlegt (angeblich noch nicht rechtskräftig).

Am 6. September 2006 wurde C in Zürich kontrolliert, wobei 1 g Marihuana in seiner Hosentasche gefunden wurde.

b) Ab Strafvollzugsentlassung wurden gemäss Betreibungsamt vier Verlustscheine über gut Fr. 12'000.– aufgelistet.

c) C wird seit seiner Entlassung von der Fürsorge unterstützt (Ausstand per 23. Oktober 2006 Fr. 20'174.–). Am 6. November 2006 ist eine berufliche Abklärung der IV angelaufen (anfangs mit 50% und allenfalls Steigerung).

d) Am 11. Juni 2004 meldete sich C bei der IV an. Gemäss Case Report vom 30. Oktober 2006 wurde ihm zur Eingliederung beziehungsweise zur Abklärung der Restarbeitsfähigkeit der bereits erwähnte Einsatz vorgeschlagen. Die Kosten dieser beruflichen Abklärung wurden von der IV übernommen. Dafür erhält C ein IV-Taggeld von Fr. 141.60. Der IV-Entscheidung liegen ein Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik, ein Arztbericht sowie das Psychiatrische Gutachten zugrunde.

e) Im letztgenannten Gutachten wird als Diagnose eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen sowie Cannabiskonsum genannt. Diese führe, so der Gutachter, immer wieder zu Konflikten im sozialen Umfeld und mit dem Gesetz. Diese Problematik habe sich in einer Zunahme von 2002 bis 2004 gezeigt. Im Augenblick gehe er aber von keiner weiteren Zunahme aus. Grundsätzlich habe die Persönlichkeitsstörung kaum Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. C sei aber aufgrund der Persönlichkeitsstörung keinem Arbeitgeber zumutbar. Innerhalb kurzer Zeit komme es zu Konflikten, die eskalierten und zum Teil in verbalen, wie aber auch in brachialen Auseinandersetzungen enden könnten. Infolge der Persönlichkeitsstörung seien berufliche Massnahmen nicht durchführbar. Die Prognose sei schlecht.

2. Die Würdigung dieser Berichte im Lichte der bundesgerichtlichen Erwägungen zeigt klar, dass der Beschwerdeführer in krimineller Hinsicht seine Lehren aus seinem früheren Verhalten entgegen seiner Behauptung noch nicht voll gezogen hat. Zwar sind die zwischenzeitlichen Delikte nicht gravierend, doch ist die Prognose auch in dieser Hinsicht schlecht («brachiale Auseinandersetzungen»). Damit drohen erneute kriminelle Verstösse im vergleichbaren bisherigen Masse, auch vor allem deshalb, weil sich C stets als Opfer sieht, das nichts dafür kann. Zu beachten ist auch, dass sich C zur Zeit in der besonderen Situation der drohenden Ausweisung befindet und sich daher zurückgehalten haben dürfte. Sollte dieser Druck wegfallen, würde sich wohl sein bisheriges Verhaltensmuster wieder durchsetzen. Aber auch die berufliche Eingliederung ist aufgrund des Gutachtens eine Illusion und insofern der IV-Entscheid unverständlich. Wenn der Beschwerdeführer der Meinung ist, die aus medizinischer Sicht gestellte schlechte Arbeitsprognose sei auf seine Persönlichkeitsstörung zurückzuführen und gründe nicht in einer eigentlichen Arbeitsscheu, so unterschlägt er seinen erklärten Willen, mit einer IV-Rente zu leben und das Leben am Strand zu geniessen, ohne seine (Rest-)Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Dass sich das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Eltern nach dem Tode seines Bruders gebessert haben könnte, mag sein. Der (erwachsene) Beschwerdeführer hat wohl seinen Wohnsitz bei den Eltern nur für die Verfahrensdauer gewählt. Die Ausweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit auch in Berücksichtigung der neueren Entwicklung als verhältnismässig.

Entscheid vom 13. Dezember 2006

C gelangt erneut mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Dieses heisst gut, hebt den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2006 auf und weist die Sache zur Androhung der Ausweisung an dieses zurück.

Aus dessen Erwägungen:

(...) 3.2 Der zuhanden der IV-Stelle des Kantons Thurgau am 3. Juni 2006 erstellte Arztbericht gibt dem Beschwerdeführer eine «schlechte Prognose». Diese Beurteilung bezieht sich, wie aus den gestellten Fragen hervorgeht, auf den seelischen Zustand und das soziale Verhalten des Beschwerdeführers sowie auf die Möglichkeit seiner beruflichen Eingliederung. Massgebend für die allfällige Ausweisung ist jedoch gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts in seinem Rückweisungsentscheid vom 14. August 2006 das Risiko der Fortsetzung des bisherigen kriminellen Verhaltens. Darüber lässt sich dem erwähnten Gutachten direkt nichts entnehmen. Die im zweiten angefochtenen Urteil erwähnten Vorgänge zeigen zwar, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Umgang mit Drogen hat und sich auch sonst nicht strikte an die Rechtsordnung zu halten vermag. Der festgestellte Sachverhalt erlaubt aber noch nicht den sicheren Schluss, der Beschwerdeführer werde erneut in vergleichbarem Masse straffällig wie bei den Delikten, welche zur unbedingten Gefängnisstrafe von 15 Monaten im Jahre 2004 führten, die seit der Entlassung aus dem Strafvollzug begangenen Verfehlungen sind, wie auch das angefochtene Urteil einräumt, nicht gravierend. Sie belegen zwar die Einschätzung, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine psychisch gestörte Persönlichkeit handelt, welche einer Therapie kaum zugänglich ist und insoweit auch kaum in der Lage sein wird, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dieser Umstand allein vermag aber die Ausweisung des hier aufgewachsenen Beschwerdeführers (Ausländer der zweiten Generation) aufgrund der Kriterien, wie sie im Rückweisungsentscheid dargestellt sind, noch nicht zu rechtfertigen. Es ist zur Zeit offen, ob der Beschwerdeführer sich einigermassen an die Rechtsordnung zu halten vermag oder ob es zu neuen schweren Verurteilungen kommen wird. Bei dieser Sachlage ist von einer Ausweisung im heutigen Zeitpunkt abzusehen, dem Beschwerdeführer aber für den Fall erneuter erheblicher Straffälligkeit diese Sanktion anzudrohen (Art. 16 Abs. 3 ANAV).

Urteil vom 27. April 2007 (2A.82/2007)

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