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TVR 2006 Nr. 9

Instanzenweg bei behaupteter Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung


§ 4 Abs. 1 Ziff. 3 VRG, § 71 VRG


Die Geltendmachung unrechtmässigen Verweigerns oder Verzögerns eines anfechtbaren Entscheides hat bei der in der Sache zuständigen Instanz und nicht bei der Aufsichtsinstanz zu erfolgen.


Aus den Erwägungen:

1. Die Eingabe vom 23. Februar 2006 an das Verwaltungsgericht kann einerseits als Klage gemäss § 12 Abs. 1 des VerantwG angesehen werden, worüber das Verwaltungsgericht als einzige Instanz zu urteilen hat (§ 64 Ziff. 4 VRG). Andererseits wird auch Rechtsverweigerung durch das DJS gerügt, was aufgrund des Rechtsmittelweges in der Sache ebenso in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und nicht der Aufsichtsinstanz (vgl. §§ 71 f. VRG) fällt, geht man davon aus, dass damit ein Nichteintreten auf ein Begehren im Sinne von § 4 Abs. 1 Ziff. 3 VRG verbunden ist. Sowohl die Klage als auch die Rechtsverweigerungsbeschwerde sind grundsätzlich an keine Frist gebunden. Die Eingabe enthält sinngemässe Anträge und ebensolche Begründung, entspricht mithin § 57 Abs. 1 VRG i.V. mit § 65 und § 69 VRG. Da auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, ist darauf einzutreten.

Entscheid vom 5. Juli 2006

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