TVR 2007 Nr. 11
Schadenersatzklage und Verjährung
§ 11 VöB, § 8 VerantwG, § 12 VerantwG
Stellt ein ehemaliger Angestellter des Kantons eine Forderung gegen diesen, weil die Umwandlung von einer unbefristeten in eine befristete Anstellung auf falschen Entscheidungsgrundlagen beruht habe, und stützt er sich auf § 12 VerantwG, so kommt für die Frage der Verjährung § 8 VerantwG zur Anwendung, auch wenn er sich für die Bezifferung des Schadens auf arbeitsrechtliche Normen beruft.
M wurde per 1. April 2001 als Sachbearbeiter im Amt V des Kantons Thurgau angestellt. Die Parteien einigten sich, das Arbeitsverhältnis noch vor Ablauf der Probezeit in ein befristetes Arbeitsverhältnis umzuwandeln. Entsprechend verfügte das Amt V am 28. Juni 2001 die Umwandlung der Anstellung von M in ein befristetes Arbeitsverhältnis per 1. Juli 2001 bis zum 28. Februar 2002. Über eine allfällige definitive Anstellung per 1. März 2002 sollte im November 2001 in gemeinsamer Absprache entschieden werden. M legte gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel ein. In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis mit M jedoch nicht verlängert und endete somit am 28. Februar 2002.
Mit Datum vom 27. Februar 2007 reichte M beim Verwaltungsgericht Klage gegen das Amt V beziehungsweise den Kanton Thurgau ein. Er stellte den Antrag, das Amt sei zu einer Entschädigungszahlung über Fr. 37'326.– für sechs Monatslöhne ab 1. März 2002 zu verpflichten, und zwar wegen missbräuchlicher Kündigung beziehungsweise der Umwandlung eines unbefristeten in ein befristetes Dienstverhältnis. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab.
Aus den Erwägungen:
3. a) Es stellt sich die Frage, welche Verjährungsfrist vorliegend zur Anwendung gelangt. Das VRG nennt keine Frist, innert der die verwaltungsrechtliche Klage erhoben werden müsste. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen daher die gesetzlichen Fristenregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche zur Klärung von Beginn und Dauer der Verjährungsfrist herangezogen werden (BGE 119 V 299). Die vorliegende Klage hat ihre Grundlage einerseits im VerantwG, andererseits werden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht, welches in der RSV geregelt ist. Das VerantwG statuiert in § 8 für Forderungen gegen den Staat eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und des ersatzpflichtigen Gemeinwesens. Die RSV enthält demgegenüber keine eigenen Verjährungsfristen. Vielmehr wird in § 1 Abs. 5 RSV generell auf eine sinngemässe Anwendung des OR verwiesen, soweit die RSV oder das übergeordnete Recht beziehungsweise abweichende Bestimmungen für spezielle Personalbereiche keine Regelung enthalten.
b) Während M die Bestimmungen des OR auf die Verjährungsfrage anwenden will, kommen gemäss Ansicht des Departementes die Verjährungsvorschriften des VerantwG zur Anwendung. In TVR 1994 Nr. 12, in dem es um bezahlten Schwangerschaftsurlaub einer Lehrerin ging, wurde ohne weitere Begründung § 8 VerantwG zur Beurteilung der Verjährung herbeigezogen. In TVR 1998 Nr. 8, in dem es um eine ungerechtfertigte fristlose Entlassung ging, wurde die Verjährung zwar nicht thematisiert, doch wurde dort folgendes ausgeführt: «Im Verantwortlichkeitsgesetz werden mit Bezug auf die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit zwei Tatbestände geregelt. Einerseits die Haftung des Staates gegenüber Dritten (§ 4 ff. VerantwG) andererseits die Haftung des Beamten gegenüber dem Staat für Schaden, den Ersterer dem Staat zugefügt hat (§ 9 ff. VerantwG). Materiell nicht geregelt wird darin die Haftbarkeit des Staates, der einem seiner Beamten oder Angestellten Schaden zugefügt hat. Die Anwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes ist somit schon von daher eher zu verneinen. Selbst wenn man aber aufgrund von § 12 VerantwG von seiner Anwendbarkeit ausgehen wollte, so wäre § 13 dieses Gesetzes zu beachten, welcher das OR für anwendbar erklärt, wo das Verantwortlichkeitsgesetz keine Regelung trifft.»
Der vorliegende Fall ist jedoch mit dem Fall gemäss TVR 1998 Nr. 8 insofern nicht vergleichbar, als es in jenem um Besoldungsansprüche, materiell also um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, ging, während hier ein Schadenersatzanspruch aufgrund behaupteter Verletzung von Sorgfaltspflichten beziehungsweise Rechtswidrigkeit zur Diskussion steht, der seine Grundlage im VerantwG hat.
c) M stützt seine Klage ausdrücklich auf § 12 VerantwG. So bemängelt er in erster Linie das Vorgehen des Amtschefs. Dieser hätte nicht rechtzeitig eingegriffen und den Ressortchef zu lange auf seinem Posten belassen, wodurch ihm (M) ein Schaden entstanden sei, den er nun ersetzt haben wolle. Es geht somit um einen Schadenersatzanspruch aus Verantwortlichkeit. Lediglich zur Bezifferung seines Schadenersatzanspruchs will M arbeitsrechtliche Normen hinzuziehen. Was seine Vorbringen gegen die Umwandlungsverfügung vom 28. Juni 2001 anbelangt, die eine arbeitsrechtliche Grundlage haben, ist anzumerken, dass er diese mit dem Rechtsmittel gegen die Umwandlungsverfügung hätte geltend machen müssen. Die betreffenden Einwände können im vorliegenden Verfahren nicht mehr gehört werden.
Gemäss § 8 VerantwG verjähren Forderungen gegen den Staat nach einem Jahr seit Kenntnis des Schadens und des ersatzpflichtigen Gemeinwesens. Unter diese Bestimmung fallen sowohl Forderungen Dritter als auch Forderungen von mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen im Sinnevon § 12 Abs. 1 VerantwG. Nachdem die Umwandlungsverfügung am 28. Juni 2001 erging und M nach eigenen Angaben am 12. Juli 2001 von der angeblich klar falschen Entscheidungsgrundlage erfuhr, endete die Verjährungsfrist somit ein Jahr nach Rechtskraft der Umwandlungsverfügung, mithin am 19. Juli 2002. Bei Klageerhebung am 27. Februar 2007 war die Forderung von M somit schon lange verjährt. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausginge, M habe erst in dem Zeitpunkt Kenntnis vom Schaden erlangt, als definitiv feststand, dass ihm nach dem 28. Februar 2002 kein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten würde.
d) Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die von M geltend gemachte Forderung auch bei Anwendung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen bereits verjährt wäre. Ausgangspunkt für den Beginn der Verjährung müsste in diesem Fall der Umwandlungsentscheid vom 28. Juni 2001 sein. Durch diesen Entscheid wurde das Arbeitsverhältnis von M bis zum 28. Februar 2002 befristet. Dass ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne weiteres mit Ablauf der Frist endet und es keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung gibt, ergibt sich klarerweise sowohl aus dem Privat- als auch aus dem öffentlichen Recht (vgl. Art. 334 Abs.1 OR; § 9 Abs. 1 Ziff. 5 RSV). Ein allfälliger Schadenersatzanspruch kann daher nicht damit begründet werden, dass M nach Ablauf der befristeten Anstellung kein neues Arbeitsverhältnis angeboten wurde, sondern nur dadurch, dass der Umwandlungsentscheid zu Unrecht erfolgt sei. Entsprechend begann die Verjährungsfrist spätestens mit Rechtskraft des Umwandlungsentscheids am 19. Juli 2001 zu laufen. Unabhängig davon, ob man die 180-tägige Verwirkungsfrist gemäss Art. 336b Abs. 2 OR, innert welcher Entschädigungen infolge missbräuchlicher Kündigung eingeklagt werden müssen, oder die allgemeine obligationenrechtliche Verjährungsfrist, die vorliegend entgegen der Auffassung von M nicht zehn, sondern fünf Jahre beträgt (Art. 128 Ziff. 3 OR), anwendet, ist der geltend gemachte Anspruch heute in jedem Fall verwirkt beziehungsweise verjährt.
Entscheid vom 15. August 2007