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TVR 2007 Nr. 14

Schaden­ersatz aus behaupteter übermässiger Arrestierung für offene Steuer­schulden


Art. 273 SchKG, § 12 Abs. 1 VerantwG, § 64 Ziff. 4 VRG


1. Für Schadenersatz aus übermässiger Arrestierung für offene Steuerschulden ist der Nachweis zu erbringen, dass der Arrest ungerechtfertigt war, ein Schaden entstanden ist und der notwendige Kausalzusammenhang gegeben ist. Ein Verschulden ist nicht vorausgesetzt (E. 2a). Zuständig zur Beurteilung eines sol­chen Schadenersatzbegehrens ist das Verwaltungsgericht (E.1 a). Die einjährige Verjährungsfrist für Klagen wegen übermässiger Arrestierung beginnt mit dem Dahinfallen des Arrestes insbesondere mit der Umwandlung in definitive Pfändung (E. 2b).

2. Personen mit Wohnsitz im Ausland können zur Sicherstellung von offenen Steuerschulden angehalten werden beziehungsweise deren Vermögen in der Schweiz kann mit Arrest belegt werden. Die Sicherstellungsverfügungen der Steuerbehörden gelten als Arrestbefehl im Sinne von Art. 274 SchKG. Vermögenswerte eines Arrestschuldners in Gewahrsam Dritter (z.B. einer Bank) können ebenfalls arrestiert werden (E. 3a und b). Der Vollzug des Arrestbefehls obliegt dem Betreibungsamt. Dagegen kann Beschwerde auch wegen Unangemessenheit erhoben werden. Wird dies unterlassen und auch nicht sofort Sicherheit geleistet, um das Verfügungsverbot abzuwenden, liegt ein den Kausalzusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden der Steuer­schuldner vor (E. 3b).


Mit Eingabe vom 22. Februar 2007 liessen die Eheleute G mit Wohnsitz im Ausland (seit September 1998) Klage beim Verwaltungsgericht betreffend «Schadenersatz aus übermässiger Arrestierung (Art. 273 SchKG)» erheben und das Rechtsbegehren stellen, dass die Beklagte (die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau) zu verpflichten sei, den Klägern den Betrag von Fr. 95'066.95 nebst Zins zu 5% seit 22. Februar 2006 zu bezahlen. Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Wegen unbezahlten Direkten Bundessteuern für die Jahre 1996, 1997, 1998 und 1999 im Umfang von total Fr. 506'525.60 zuzüglich Fr. 41'145.35 Verzugszins wurden die Eheleute G gestützt auf Art. 169 DBG mit «Sicher­stellungsverfügung» der Verwaltung für die Direkte Bundessteuer des Kantons Thurgau vom 12. August 2003 angehalten, dafür Sicherheit in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bürgschaften zu leisten.
Wegen offener Staats- und Gemeindesteuern 1996 bis Ende September 1999 über Fr. 2'336'406.70 zuzüglich Verzugszins, Arrest- und Betreibungskosten verlangte die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau gestützt auf § 196 StG von den Eheleuten G wegen ihres Wohnsitzes im Ausland eine Sicherstellung. In der Folge erliess die Steuerverwaltung sowohl gegenüber dem Ehemann G als auch gegenüber der Ehefrau G je einen Arrestbefehl über die genannten Forderungen. Als Arrestgegenstände wurden sämtliche Guthaben des Schuldners bei der Y-Bank in St. Gallen und sämtliche Guthaben des Schuldners bei der Z-Bank in St. Gallen aufgeführt. Am 13. August 2003 voll­zog das Betreibungsamt der Stadt St. Gallen die Arrestbefehle betreffend Staats- und Gemeindesteuern und betreffend Direkte Bundessteuer. Am 15. August 2003 bestätigte die Y-Bank dem Betreibungsamt, die Sperrung sei bis zum Betrag von Fr. 3'100'000.– vorgemerkt.
Die Z-Bank hielt gegenüber dem Ehemann G am 14. August 2003 fest, die bei ihr liegenden Vermögenswerte seien bis zum Betrag von Fr. 3'100'000.– gesperrt.
Am 21. November 2005 ersuchten die Eheleute G die Steuerverwaltung im Wesentlichen um Aufhebung der ersten Arreste und, falls der Arrestgrund weiterhin bestehe, sei den Gesuchstellern zu gestatten, eine bankübliche Sicherheit leisten zu können. Die Steuerverwaltung antwortete am 23. November 2005 in dem Sinne, dass einer Aufhebung der Vermögenssperre zugestimmt werden könne, falls eine Bankgarantie in der Höhe von ca. 2 Mio. Franken geleistet werde. Am 30. November 2005 teilte die Steuerverwaltung dem Betreibungsamt der Stadt St. Gallen mit, die bestehenden Arreste auf den Vermögenswerten der Eheleute G könnten aufgehoben werden. Die Steuerverwaltung verlange eine erneute Vermögenssperre für Steuerforde­rungen in reduziertem Umfang. Am 30. November 2005 erliess die Steuer­verwaltung eine neue Sicherstellungsverfügung, da die Direkte Bundessteuern für die Jahre 1997 und 1998 im Betrage von Fr. 242'294.75 zuzüglich Fr. 46'060.85 aufgelaufener Verzugszins plus Arrest- und Betreibungskosten bis dato noch offen seien. Die Eheleute G wurden angehalten, entsprechende Sicherstellung zu leisten. Gleichentags erliess sie auch eine Sicherstellungs­verfügung betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1997 und 1998 im Um­fange von Fr. 1'316'525.60 zuzüglich Verzugszins, Verfahrens-, Arrest- und Be­treibungskosten, da diese Steuerforderungen noch nicht beglichen seien. Auch hier wurden die Eheleute G zu entsprechender Sicherstellung angehalten.
Entsprechend erliess die Steuerverwaltung sowohl gegenüber dem Ehemann als auch der Ehefrau je einen Arrestbefehl über die genannten Forderungen. Als Arrestgegenstände wurden wiederum die beiden Depots bei der Y und der Z-Bank angegeben. Das Betreibungsamt der Stadt St. Gallen verarrestier­te diese Depots «bis zur Deckung der Arrestforderungen samt Zins und Kosten». Am 1. Dezember 2005 teilte die Y-Bank dem Betreibungsamt der Stadt St. Gallen mit Kopie an den Rechtsvertreter der Eheleute G im Wesent­lichen folgendes mit:

«Wir bestätigen Ihnen den Erhalt der oben genannten Anzeigen. Aufgrund dieser Anzeigen sind die folgenden Vermögenswerte gesperrt:

Arrest Nr. 05/55: Schuldner Ehemann G, solidarisch haftend mit Ehefrau G gesperrter Betrag CHF 1'500'000.00
Arrest Nr.05/56: Schuldnerin Ehefrau G, solidarisch haftend mit Ehemann G gesperrter Betrag CHF 1'500'000.00
Arrest Nr.05/57: Schuldner Ehemann G, solidarisch haftend mit Ehefrau G gesperrter Betrag CHF 295'000.00
Arrest Nr. 05/58: Schuldnerin Ehefrau G, solidarisch haftend mit Ehemann G gesperrter Betrag CHF 295'000.00

Mit diesen vier Anzeigen wurden insgesamt CHF 3'590'000.00 gesperrt.... »
Am 6. Dezember 2005 teilte die Z-Bank dem Rechtsvertreter der Eheleute G mit, ihre Guthaben seien einstweilen bis zu einer Sperrlimite von Fr. 3'295'000.-- blockiert.
Das Betreibungsamt der Stadt St. Gallen erklärte der Z-Bank am 3. Februar 2006, der Arrestbeschlag könne reduziert werden, um die von den Eheleuten G in Aussicht gestellte Zahlung und Bankgarantie auslösen zu können. Am 21. Februar 2006 gab das Betreibungsamt den beiden Banken bekannt, dass sämtliche Sperranzeigen widerrufen würden. Damit bestehe kein Arrest-beziehungsweise Pfändungsbeschlag mehr.
Aus dieser Entwicklung der Dinge schliessen die Eheleute G in ihrer eingangs erwähnten Klage, die Steuerverwaltung habe keine Anstalten unternommen, die Arreste des Jahres 2003 vollstrecken zu lassen beziehungsweise es sei die in hohem Masse unverhältnismässige Arrestlegung erst am 21. Februar 2006 aufgehoben worden. Durch dieses Vorgehen sei ihnen ein Schaden aus der Differenz zwischen demjenigen Betrag, den die Vermögenswerte dem Schuldner bei freier Verwendbarkeit erbracht hätten und dem tatsächlich erfolgten Vermögenszuwachs während der Blockierung entstanden. Die Vermögenswerte bei der Y-Bank im Gesamtbetrag von Fr. 3'100'000.– (in der Zeit vom 15. August 2003 bis 1. Dezember 2005) respektive von Fr. 3'590'000.– (vom 1. Dezember 2005 bis 21. Februar 2006) hätten ohne wei­teres als Sicherheit ausgereicht. Am 1. Dezember 2005 habe die Steuerschuld nur noch gut Fr. 1'600'000.– betragen und sich somit im Vergleich zur Lage im August 2003 um rund Fr. 1'200'000.– reduziert. Durch die zusätzliche, nicht gerechtfertigte Arrestierung der Vermögen bei der Z-Bank sei ihnen die Möglichkeit der Vermögensanlage genommen worden. Für die Berechnung des Schadens werde der Zinssatz für erste Hypotheken bei der Thurgauer Kantonalbank für die entsprechende Zeit herangezogen. Dies ergebe einen Betrag von Fr. 95'066.95. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab.

Aus den Erwägungen.

1. a) ( ... ) Gemäss Art. 273 SchKG haftet der Gläubiger sowohl dem Schuldner als auch Dritten gegenüber für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenen Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung ver­pflichten (Abs. 1). Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrest­ortes eingereicht werden (Abs. 2). Wird ein Kanton für solchen Schaden ver­antwortlich gemacht, so ist nicht der Zivilrichter, sondern der nach kantona­lem Recht zuständige Richter zuständig (vgl. Jaeger, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 4. Aufl., Zürich 1997, Art. 5, Rz 12 und Band II, Art. 273, Rz 3). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 12 Abs. 1 VerantwG beziehungsweise § 64 Ziff. 4 VRG zu bejahen.

2. a) Gemäss Art. 273 Abs.1 Satz 1 SchKG haftet der Gläubiger sowohl dem Schuldner als auch Dritten gegenüber für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenen Schaden. Vorliegend ist Gläubiger der Kanton (sowohl hinsichtlich der Bundessteuern als auch hinsichtlich der Staats- und Gemein­desteuern). Schuldner dieser Steuerforderungen sind die Kläger.
Die Haftung des Gläubigers gegenüber dem Arrestschuldner für ungerecht­fertigte Arreste ist eine Kausalhaftung. Sie besteht ohne Nachweis eines Verschuldens, lediglich als gesetzliche Folge des Arrestes, der sich mangels eines Arrestgrundes oder einer Forderung als ungerechtfertigt erweist. Zur Begründung der Schadenersatzklage ist nachzuweisen, dass der Arrest unge­rechtfertigt war, dass ein Schaden erwachsen ist sowie, dass ein Kausalzusam­menhang zwischen dem ungerechtfertigten Arrest und dem Schaden besteht (Jaeger, a.a.O., Band II, Art. 274, Rz 4). Die Schadenersatzforderung verjährt in einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Dahinfallen oder der Aufhebung des Arrestes zu laufen (Jaeger, a.a.O., Band II, Art. 273, Rz 580).

b) Einigkeit zwischen den Parteien besteht hinsichtlich der Verjährungsfrist von einem Jahr (vgl. BGE 64 III 110, E. 2), Uneinigkeit hingegen hinsichtlich der Frage, wann die Frist zu laufen begann.
Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt, die ersten Arreste dürften nicht für sich allein als schadenauslösend betrachtet werden, sondern es sei auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Gesamtschadens aus sämtlichen Arrest­legungen abzustellen. Fristauslösender Zeitpunkt sei das den Klägern in Kopie zugestellte Schreiben des Betreibungsamtes der Stadt St. Gallen an die Y- und Z-Bank vom 21. Februar 2006. Erst aufgrund dieser Schreiben sei es den Klägern möglich gewesen, den gesamten Schaden, welcher durch die widerrechtliche Arrestierung entstanden sei, abzuschätzen. Diese Schreiben seien frühestens am 22. Februar 2006 zugestellt worden, so dass die Klage vom 22. Februar 2007 die Frist wahre.

aa) Gemäss Jaeger, a.a.O., Band II, Art. 274, Rz 16 mit Hinweis auf BGE 115 III 35 und BGE 64 III 113, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Dahinfallen oder der Aufhebung des Arrestes zu laufen. Der Sicherungsaspekt des Arrestes bezweckt, dass die Beschlagnahme für Vermögensstücke, die noch nicht gepfändet oder inventarisiert werden können, erreicht wird, weil die Formalitäten der Betreibung noch nicht erfüllt sind. Der Schuldner soll also mit dem Arrest daran gehindert werden, über sein Vermögen zu Lasten des Gläubigers zu verfügen oder das Ergebnis einer hängigen oder künftigen Betreibung zu beeinträchtigen. Daher fällt der Arrest im Zeitpunkt der Pfändung oder der Konkurseröffnung dahin, das heisst nicht nur in den in Art. 280 SchKG aufgezählten Fällen (insbesondere Nichteinhalten der Prosequierungsfrist von zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde). Im Zeitpunkt des Dahinfallens des Arrestes ist das allfällige schädigende Ereignis vollendet und der Schaden feststellbar.
Im vorliegenden Fall sind die ersten Arreste prosequiert und in definitive Pfändungen umgewandelt worden. Die Pfändungen wurden den Klägern am 26. Februar 2004 beziehungsweise 26. Oktober 2004 mitgeteilt. Die nachfol­gende Blockierung der Vermögenswerte, welche definitiv gepfändet waren, war daher nicht mehr auf die Arreste zurückzuführen, sondern auf die Pfändungen. Die einjährige Verjährungsfrist für diese Arreste lief somit am 26. Februar 2005 beziehungsweise 26. Oktober 2005 aus, womit die Schadenersatzforderung betreffend die ersten Arreste verjährt ist. Zum glei­chen Ergebnis gelangt man aufgrund des Schreibens des Betreibungsamtes der Stadt St. Gallen vom 12. Mai 2004, wo es gegenüber der Z-Bank heisst, diese Arrestsperren gälten mit sofortiger Wirkung als aufgehoben und die Eheleute G könnten wieder frei über die betreffenden Vermögensstücke ver­fügen. Die Kläger machen ja allein jenen Schaden geltend, den sie aufgrund der Arreste bei der Z-Bank erlitten haben sollen. Ebenfalls zum gleichen Ergebnis gelangt man aufgrund des Widerrufs der ersten Arreste vom 1. De­zember 2005, womit die einjährige Verjährungsfrist mit der Klage vom 22. Fe­bruar 2007 nicht eingehalten ist.

bb) Was die zweiten Arreste betrifft, so basieren diese auf den Sicher­stellungsverfügungen vom 30. November 2005. Diese Sicherstellungsver­fügungen betreffen die (zwischenzeitlich rechtskräftig festgelegten) Steuerbetreffnisse der Jahre 1997 und 1998. Offenbar wurden diese Sicher­stellungsverfügungen notwendig, weil die Steuerverwaltung für den Grossteil der gepfändeten Forderungen die Verwertung nicht verlangt hatte. Vom Dahinfallen der Arreste erfuhren die Kläger am 21. beziehungsweise 22. Fe­bruar 2006, womit die Klage vom 22. Februar 2007 innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist erfolgte. Die Steuerverwaltung beruft sich diesbezüglich denn auch zu Recht nicht auf die Verjährung.

cc) Die Kläger stellen sich nun aber in ihrer Replik auf den Standpunkt, der Schaden sei als einheitliches Ganzes zu betrachten. Die relative Ver­jährungsfrist könne nicht vor Abschluss der gesamten Entwicklung zu laufen beginnen. Die einzelnen Schadensposten, die eine Folge derselben unerlaub­ten Handlung seien, müssten als Bestandteile eines einzigen Schadens betrachtet werden. Dieser Schaden sei erst verwirklicht, wenn sein in chrono­logischer Reihenfolge letzter Teil eingetreten sei. Der Schaden sei dann als Einheit zu betrachten, wenn er nicht die Folge einer Einzelhandlung, sondern eines Dauerzustandes sei, welcher auf mehrere Handlungen zurückgehe, die auf demselben Willensentschluss basierten. Dies sei selbst dann so, wenn sich die einzelnen gleichartigen, nacheinander eingetretenen Schadensbestand­teile genau bestimmen liessen. Solange das schädigende Ereignis andaure, laufe keine Verjährungsfrist. Sämtliche angestrebten Arreste stellten eine ein­heitliche Handlung dar, die ihren Anfang am 12./13. August 2003 mit den ersten drei Arrestbefehlen genommen und welche erst mit der Aufhebung sämtlicher Arreste am 22. Februar 2006 ihren Abschluss gefunden hätte. Dieser Auffassung kann, bezogen auf den hier vorliegenden Sachverhalt, nicht gefolgt werden. Es geht hier nicht darum, dass beispielsweise wie bei Behandlungskosten und Verdienstausfällen infolge Körperverletzung einzel­ne in sich geschlossene Schadensposten vorliegen würden, die eine Folge der­selben unerlaubten Handlung wären. Es wurden je zwei Sicherstellungs­verfügungen und gestützt darauf je zwei Arrestbefehlsserien erlassen, die erste am 12./13. April 2003 und die zweite am 30. November 2005. Es geht dabei klar um zwei verschiedene Handlungen. Es kann auch nicht behauptet werden, diese Handlungen gingen auf denselben Willensentschluss zurück. Die erneute Sicherstellung und Arrestnahme am 30. November 2005 wurde notwendig, weil die Arrestlegungen vom 12./13. April 2003 zufolge Pfän­dungen, spätestens indessen zufolge Unterlassens rechtzeitiger Verwertungs­begehren, dahingefallen und die entsprechenden Vermögenswerte nicht mehr sichergestellt waren.
Somit liegen klarerweise zwei Sicherstellungs- und Arresthandlungen vor, deren Wirkungen deutlich zu unterscheiden sind. Es wäre den Klägern bei­spielsweise mit unbenutztem Ablauf der Verwertungsbegehrensfristen, deren Termine ihnen bekannt waren, unbenommen gewesen, die nun zum Schadenersatzanlass genommenen angeblich nicht möglichen Vermögensdispositionen zu tätigen. Sie taten dies nicht. Mit unbenutztem Ablauf dieser Frist erlosch die Betreibung und damit auch die Pfändung (Art. 121 SchKG). Hätten sie diese Anlagen bei der Z-Bank getätigt, so hätten sie von den von ihnen behaupteten höheren Erträgen profitiert. Sie hätten damit den von ihnen behaupteten angeblichen Schaden ab diesem Zeitpunkt vermeiden können.

dd) Somit ergibt sich, dass bezüglich des die ersten Arreste behaupteten Schadens die Verjährung eingetreten und die entsprechende Klage bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist. Ergänzend wird auf E. 4 verwiesen.

3. Bezüglich der zweiten Arreste ist demnach zu prüfen, ob die – vorn in E. 2a) genannten – generellen Voraussetzungen für eine Haftung des Kantons Thurgau gegeben sind.

a) Hinsichtlich der Frage, ob diese Arreste ungerechtfertigt beziehungsweise widerrechtlich waren, wird – wie gesagt – geltend gemacht, es habe eine Überarrestierung (wohl im Umfang von Fr. 5'285'000.– [6,885 minus 1,6 Mio. Fr.]) vorgelegen.
Die Sicherstellungsverfügungen vom 30. November 2005 richteten sich an beide Eheleute G aufgrund der Solidarhaftung der Ehegatten (§ 16 StG beziehungsweise Art. 13 DBG). Als Folge davon erliess die Steuerverwaltung je zwei Arrestbefehle betreffend Direkte Bundessteuern 1997 und 1998 und zwei betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1997 und 1998. Der Vollzug durch das Betreibungsamt der Stadt St. Gallen bei den beiden Banken Y und Z führte dann zu den Schreiben der Y-Bank vom 6. Dezember 2005 bezie­hungsweise der Z-Bank vom 1. Dezember 2005 mit den Bemerkungen, es seien Guthaben bis zu einer Sperrlimite von Fr. 3'295'000.– beziehungsweise Fr. 3'590'000.– (total Fr. 6'885'000.–) betroffen, mithin also etwa das Vierfache der eigentlichen Arrestforderung.
Gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG kann der Gläubiger für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat. Darauf stützte sich die Steuerverwaltung. Der Arrest wird vom Richter des Ortes bewilligt, wo die Vermögenswerte sich befinden (Art. 272 Abs. 1 Satzanfang SchKG). Der Arrestrichter beauftragt den Betreibungs­beamten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu (Art. 274 Abs. 1 SchKG). Betreffend Fiskalforderungen bestehen jedoch Spezialbestimmungen. Die Sicherstellungsverfügungen der Steuerbehörden gelten aufgrund von Art. 170 Abs. 1 DBG und Art. 58 Abs. 2 StHG bezie­hungsweise § 196 Abs. 4 StG als Arrestbefehle im Sinne von Art. 274 SchKG. Die Arrestbefehle können mit öffentlich-rechtlichen Rechtsmitteln angefoch­ten werden; die Einsprache nach Art. 278 SchKG ist ausgeschlossen (vgl. Art. 170 Abs. 2 DBG und § 196 Abs. 4 StG).

b) Im vorliegenden Fall wurde die Sicherstellungsverfügung betreffend Staats-und Gemeindesteuern vom 30. November 2005 mit Rekurs vom 21. Dezember 2005 beim DFS angefochten. Nachdem das DFS erfuhr, dass die Forderungen, für welche Sicherstellung verfügt worden war, zwischenzeitlich beglichen worden waren, schrieb es den Rekurs zufolge Gegenstandslosigkeit am 31. März 2006 ab. Dieser Rekurs hemmte allerdings die Vollstreckbarkeit der Sicherstellungsverfügung nicht. Die Sicherstellungsverfügung gleichen Datums betreffend Direkte Bundessteuern blieb aufgrund der Aktenlage unangefochten.
Dass die zweiten Arrestbefehle von den beiden Sicherstellungsverfügungen abweichen würden, behaupten die Kläger nicht. In der Tat weisen die Arrest­befehle den identischen Inhalt wie die Sicherstellungsverfügungen auf. Vermögenswerte eines Arrestschuldners in Gewahrsam Dritter können eben­falls arrestiert werden. Drittverwahrer sind gegenüber dem Betreibungsamt im selben Ausmass wie der Arrestschuldner auskunftspflichtig. Zur Auskunft verpflichtet ist der Dritte aber erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die Sicherstellungsverfügung und, wenn Rechtsmittel ergriffen worden sind, mit Eintritt der Rechtskraft (so die Arrestvollzugsentscheide mit Hinweis auf BGE 125 III 391, Pra 2000 Nr. 87 betreffend Problematik des Bankge­heimnisses). Wird die Aussage verweigert, bleibt dies allerdings ohne Folgen (Jaeger, a.a.O., Band II, Art. 275, Rz 14), abgesehen von einer eventuellen Busse nach Art. 324 Ziff. 5 StGB.
Im vorliegenden Fall war der Steuerbehörde bekannt, dass die Eheleute G bei der Y- und Z-Bank Guthaben hatten. Über die Höhe der Guthaben bei der Z-Bank tappte sie allerdings im Zeitpunkt der Sicherstellungen/der Arreste vom 30. November 2005 völlig im Dunkeln, denn seit dem 12. Mai 2004 waren die Eheleute G bezüglich der Guthaben bei der Z-Bank wieder voll verfügungsfähig. Anders bei der Y-Bank: Aufgrund der ersten Arreste beziehungsweise der vollzogenen Pfändungen war dem Betreibungsamt der Stadt St. Gallen bekannt, dass die Höhe der dort befindlichen Vermögens­werte für die Deckung der Forderungen ausreichend waren.
Im Vollzug darf das Betreibungsamt nicht höhere Vermögenswerte als die Arrestforderungen arrestieren. Arrestiert das Betreibungsamt mehr als der Arrestbefehl bestimmt, so ist der Vollzug inkorrekt, wofür der Staat haftet (vgl. Art. 5 SchKG). Geht ein Fehlverhalten vom vollziehenden Betreibungs­amt aus, kann mit anderen Worten nicht die Steuerbehörde verantwortlich gemacht werden (vgl. BGE 113 III 98 f. E. 8). Einzustehen hätte diesfalls im vorliegenden Fall der Kanton St. Gallen.
Der Vollzug der Arrestbefehle obliegt dem Betreibungsamt. Gegen einen Arrestvollzug kann nach Art. 17 ff. SchKG binnen 10 Tagen bei der Auf­sichtsbehörde Beschwerde erhoben werden. Dabei kann auch Unange­messenheit geltend gemacht werden. Die Aufsichtsbehörden haben dann kor­rigierend einzuschreiten, wenn sich auch bei nur näherer Prüfung zeigt, dass sich der Vollzug als nicht zutreffend erweist (Jaeger, a.a.O., Band I, Art. 17, Rz 40). Die Eheleute G haben die Verarrestierungen ihrer Guthaben bei den beiden Banken, die ihnen am 15. Dezember 2005 durch das Betreibungsamt der Stadt St. Gallen mitgeteilt worden waren, nicht angefochten, obschon ihnen durch die entsprechenden Mitteilungen der beiden Bankinstitute vom 1. beziehungsweise 6. Dezember 2005 mit aller Deutlichkeit bewusst gewor­den sein musste, dass insgesamt rund viermal höhere Vermögenswerte betrof­fen waren, als nötig sein würden. Sie haben keine Beschwerde wegen behaup­teter Überarrestierung bei der Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen ein­gereicht. Sie haben aber auch nicht sofort von dem ihnen nach Art. 277 SchKG zustehenden Mittel Gebrauch gemacht, nämlich dem Betreibungsamt Sicherheit geleistet, um das Verfügungsverbot abzuwenden, sondern erst am3. Februar 2006 beim Betreibungsamt um Reduktion der Sperrlimiten zwecks Sicherheitsleistung ersucht. Sie hätten es schon zuvor in der Hand gehabt, die mittlerweilen rechtskräftig gewordenen Fiskalforderungen für die Jahre 1997 und 1998 zu hinterlegen oder eine Bürgschaft zu errichten, waren sie es doch – wie sie schreiben – »leid, mit ständigen Sperren behelligt zu werden». Damit ergibt sich aber, dass selbst bei einem allfälligen Fehlverhalten der Steuerbehörde des Kantons Thurgau das Selbstverschulden der Schuldner den Kausalzusammenhang unterbrach. Ob allenfalls ein Fehlverhalten des Betreibungsamtes der Stadt St. Gallen vorliegt, ist nicht zu prüfen. Die Klage ist damit auch betreffend die zweiten Arreste abzuweisen.

4. Selbst wenn eine Ersatzpflicht bestanden hätte, wäre bezüglich des Schadensausmasses darauf hinzuweisen, dass nicht nur die möglicherweise erzielbaren höheren Renditen auf den gesperrten Vermögenswerten als Schaden ins Feld zu führen wären, sondern dass dann eben selbstverständlich auch der Zins oder der Ertrag der Vermögenswerte während der Sperrung berücksichtigt werden müssten (BGE 113 III 103 E. 11b). Im Umfang des erzielten Ertrages liegt sicherlich kein Schaden vor. Die Kläger machen es sich bei der Schadensberechnung aber zu einfach. Massgeblich ist nicht jeder theoretisch mögliche Gewinn, sondern jener, der sich bei einer Weiterführung der üblichen Anlagepolitik hätte erzielen lassen können. Die bis zur Sperre getroffenen Anlagedispositionen der Kläger sind nicht bekannt. Möglicher­weise konnte diese Anlagepolitik trotz Sperrung weitergeführt werden, weil ja mit der Sperrung die getätigten Anlagen nicht einfach aufgehoben werden. Zudem sind gewisse Anlagen im Einverständnis mit dem Betreibungsamt möglich, was die Kläger indessen (soweit ersichtlich) nicht geltend machen. Die Klage ist damit auch aufgrund mangelnder Substantiierung des behaupte­ten Schadens abzuweisen.
Schliesslich wäre, müsste das Schadensausmass abgeklärt werden, auch dem Vorwurf an die Adresse der Kläger nachzugehen, diese hätten den Schaden zumindest teilweise durch eigenes Verhalten vergrössert. So wäre es den Klägern beispielsweise offengestanden, bereits den ersten Sicherstellungs­verfügungen vom 12./13. August 2003 nachzukommen und die Sicherstellung für den geschätzten Steuerbetrag durch Geld, durch Hinterlegung sicherer marktgängiger Wertschriften, durch Grundpfand oder Bankbürgschaft zu leisten, so wie sie es selbst einmal vorgeschlagen hatten (Schreiben vom 28. Juni 2004) und wie sie ja auch in den Sicherstellungsverfügungen aufgefordert worden waren. Dies hätte dazu geführt, dass, falls den Sicherstellungs­verfügungen nachgekommen worden wäre, diese nicht mittels Arrest hätten vollzogen werden müssen, beziehungsweise das Verfügungsverbot dahin­gefallen wäre. Unbestrittenermassen sind die Kläger den Sicherstellungs­befehlen nicht nachgekommen.

Entscheid vom 14. November 2007

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