TVR 2007 Nr. 15
Zuteilung eines Schülers zu anderem Schulort aus wichtigen Gründen
Ein nur befürchtetes schlechtes Verhältnis zwischen Lehrer und Schüler genügt nicht für die Zuteilung zu einem anderen Schulort.
Kevin (Name geändert), geboren 1996, besuchte im Schuljahr 2006/2007 die 3. Primarschulklasse in T. Aufgrund eines Berichtes des Institutes für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung des Schweizerischen Epilepsiezentrums (EPI) wurde empfohlen, Kevin im neuen Schuljahr der 4. Sonderklasse zuzuweisen. Die Eltern von Kevin stellten im Frühjahr 2007 den Antrag, ihr Sohn sei nicht der Sonderklasse in T, sondern der Sonderklasse der Nachbargemeinde N zuzuweisen. Die Schulbehörde T lehnte das Gesuch ab, wogegen die Eltern an den Schulinspektor gelangten, der jedoch ebenfalls negativ entschied. Dagegen rekurrierten die Eltern Kevins beim DEK im Wesentlichen mit der Begründung, der ältere Sohn Denis habe bei der Sonderklassenschullehrerin in T sehr schlechte Erfahrungen gemacht. Das Vertrauensverhältnis zwischen dieser Lehrerin und den Eltern sei derart gestört, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr denkbar sei. Das DEK wies den Rekurs ab.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Eltern Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das ebenfalls abweist.
Aus den Erwägungen:
3. a) § 6 VKG hält fest, dass die Schulpflicht eines Kindes dort zu erfüllen ist, wo es mit der Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt wohnt. § 7 VKG statuiert allerdings die Ausnahme, wonach das Schulinspektorat aus wichtigen Gründen ein Kind einer anderen Abteilung oder einem anderen Schulort zuteilen kann. Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn die Beziehung Eltern – Lehrer derart tief gestört ist, dass sie sich kaum mehr wieder herstellen lässt (TVR 2002 Nr. 15).
b) Aus dem Bericht des EPI geht hervor, dass Kevins Mutter mit der Beschulung in einer Kleinklasse, wie von der Lehrerin vorgeschlagen, zunächst nicht einverstanden war. Aufgrund der durchgeführten Tests wurde festgestellt, dass Kevin insgesamt ein knapp unterdurchschnittliches allgemeines kognitives Leistungsniveau mit einer deutlichen Diskrepanz zwischen sprachlichen und handlungsdominierten Leistungen aufweist. In der Folge wehrten sich die Eltern nicht mehr gegen die Umteilung in eine Kleinklasse. Sie verlangen jedoch, dass Kevin – wie sein Bruder Denis – in der Nachbargemeinde die Kleinklasse besuchen kann. Zur Begründung wird das schlechte Verhältnis zur Lehrerin vorgebracht. Im Bericht des EPI wird darauf hingewiesen, eine umfassende kinderpsychiatrische Abklärung sowie die Einleitung geeigneter therapeutischer Massnahmen sei dringend indiziert. Eine Eskalation der Situation, wie sie beim Bruder aufgetreten sei, müsse unbedingt verhindert werden. Die Beschulung in einer Kleinklasse, in der besser auf die Schwierigkeiten eingegangen werden könne, sei adäquat. Zwischen den Eltern und den beteiligten Fachpersonen wie Lehrern und Therapeuten solle ein Einvernehmen bestehen, so dass eine positive Zusammenarbeit möglich sei.
Der Schlusssatz auf S. 5 des EPI-Berichtes ist der einzige Hinweis, dass ein gestörtes Verhältnis zwischen Lehrern und Eltern die positive Entwicklung von Kevin ernsthaft gefährden könnte. Auch der Hausarzt der Familie unterstützt das Gesuch der Eltern in dem Sinne, als er darauf hinweist, das Vertrauen der Familie in die damalige Schulsituation beim Bruder sei stark erschüttert worden. Durch den Wechsel könne Kevin die Belastungssituation, wie sie der ältere Bruder erlebt habe, erspart werden.
Zwar kann – wie erwähnt – ein massiv gestörtes Verhältnis zwischen Lehrperson und Eltern einen wichtigen Grund für eine Umteilung, sei es in eine andere Klasse oder an einen anderen Schulort, darstellen. Allerdings lässt sich die vorliegende Situation nicht mit dem Präjudiz von TVR 2002 Nr. 15 vergleichen, denn dort war es der Lehrer, der die Umteilung zufolge ungerechtfertigter Vorwürfe der Eltern ihm gegenüber verlangt hatte. Die Gründe, die vorliegend vorgebracht werden, werden nicht weiter untermauert. Die Eltern befürchten lediglich ein schlechtes Verhältnis zur Lehrerin, die Lehrerin selbst jedoch wäre bereit, Kevin bei sich aufzunehmen. Sie ist der Auffassung, dass die Beschulung in T mit gutem Willen beiderseits durchaus möglich sei. Die Beschwerdeführer legen denn auch zuwenig dar, inwiefern die unzweifelhaft schwierige Situation um den älteren Sohn der damaligen Lehrerin anzulasten wäre. Einzig deswegen, weil die Eltern eine mögliche schlechte Entwicklung befürchten, obwohl die Lehrperson selbst dies anders sieht, reicht zur Begründung eines Schulwechsels nicht aus. Die negative Haltung der Eltern alleine gegenüber der Lehrperson genügt nicht.
Entscheid vom 19. Dezember 2007