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TVR 2007 Nr. 17

Widerruf der Ausbildungsbewilligung


Art. 45 Abs. 2 BBG, § 10 Abs. 1 BerufsbildungsV, § 23 VRG


Die Ausbildungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn darin enthaltene Auflagen nicht mehr erfüllt sind und das Verhalten des verantwortlichen Ausbildners auf mangelnde charakterliche Ausbildungseignung schliessen lässt.


Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (nachfolgend: ABB) erteilte T die Bewilligung zur Ausbildung von Lehrlingen und Lehrtöchtern im Beruf Florist/Floristin. Die Bewilligung war unter anderem auch mit der Auflage verbunden, dass zur Sicherstellung der fachlichen Ausbildung mindestens eine gelernte Fachperson (Floristin) angestellt sein müsse. In der Folge widerrief das ABB die Bewilligung und stellte für die aktuell angestellte Lehrtochter einen Wechsel des Lehrbetriebs in Aussicht. Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, T beschäftige keine ausgebildete Floristin mehr. Eine gute Zusammenarbeit mit ihm sei zudem schwierig und auch der zwischenmenschliche Umgang mit Lehrlingen, Praktikanten und Angestellten habe zu Klagen Anlass gegeben.
Gegen diesen Entscheid erhob T beim DEK Rekurs, das ihn abwies. Die dagegen von T erhobene Beschwerde weist das Verwaltungsgericht ab.

Aus den Erwägungen: 2. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Antrages vor, in der Ausbildungsbewilligung sei er ausdrücklich als Ausbildungsverantwortlicher genannt worden. Für die Sicherstellung der fachlichen Ausbildung hätte damals eine gelernte Fachperson (Floristin) genügt. Es sei lediglich Meldung an das ABB zu richten, wenn der Ausbildungsverantwortliche - zur Zeit der Beschwerdeführer - wechsle. Zwar habe er schon verschiedentlich Floris­tinnen mit Eidgenössischem Fähigkeitsausweis beschäftigt, jedoch nie mit Berufserfahrung von vier Jahren. Es sei bis im Jahr 2005 auch nie nach einem Fähigkeitszeugnis der Mitarbeiterinnen oder deren Berufserfahrung gefragt worden. Seine Frau arbeite im Betrieb und habe jahrelange Berufserfahrung als Floristin, jedoch den Lehrabschluss als «gelernte Gärtnerin». Ausserdem arbeite L seit 3 1/2 Jahren im Betrieb, die ebenfalls Floristin gelernt habe, jedoch nicht im Besitz der Lehrabschlussprüfung sei. Erstmals habe das ABB im Mai 2005 einen Fähigkeitsausweis einer Floristin zu seinen Akten verlangt. Man habe darauf vereinbart, dass der Beschwerdeführer den Fähigkeitsausweis einer Floristin, die sporadisch im Betrieb ausgeholfen habe, einreiche. Bei einem Gespräch mit dem ABB im Februar 2006 sei gewünscht wor­den, dass sich der Beschwerdeführer zur Berufsprüfung als Florist mit Eidgenössischem Fähigkeitsausweis anmelde. Dies habe er fristgerecht getan und werde die Prüfung auch absolvieren. Das ABB interpretiere den Begriff der gelernten Floristin falsch. Laut Ausbildungsreglement laute die geschützte Berufsbezeichnung einer Floristin mit Eidgenössischem Fähigkeitsausweis «Gelernte Floristin». Als «gelernte Floristin» könne sich aber auch bezeichnen, wer keinen Lehrabschluss habe.
Dem wird vom DEK entgegen gehalten, es sei richtig, dass der Beschwerdeführer in der Ausbildungsbewilligung als verantwortlicher Ausbildner genannt werde. Ebenso sei dort aber festgehalten worden, dass zur Sicherstellung der fachlichen Ausbildung mindestens eine gelernte Fachperson angestellt sein müsse. Diese Voraussetzung sei nicht mehr erfüllt. Solange der Beschwerdeführer keine andere Mitarbeiterin mit einer mindestens gleichwertigen Qualifikation als Ersatz anstelle, erfülle er eine wesentliche Bedingung für die Ausbildung von Lehrtöchtern nicht. Es treffe nicht zu, dass das ABB und der Beschwerdeführer vereinbart hätten, er könne den Fähigkeitsausweis einer Floristin, die «sporadisch bei ihm tageweise aushelfe», einreichen. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer das ABB hinters Licht geführt, indem er einen Fähigkeitsausweis einer Floristin eingereicht habe, die die Stelle bereits gekündigt habe. Noch schlimmer sei, dass er die Lehrtochter dahin instruiert habe, den Vertretern des ABB beim Besuch des Betriebs anzugeben, die für die Sicherstellung der fachlichen Ausbildung verantwortliche Person sei krankheitshalber abwesend, obwohl diese gar nicht mehr im Betrieb arbeitete. Der Beschwerdeführer behaupte zwar, sich zur Lehrabschlussprüfung als Florist angemeldet zu haben. Das Formular sei jedoch unvollständig und habe daher zurückgeschickt werden müssen. Das ergänzte Formular sei bis heute nicht eingetroffen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, ein neues Gesuch um Erteilung einer Ausbildungsbewilligung zu stellen, wenn er die Voraussetzungen dazu erfülle. Dabei würde man allerdings nebst den formal-fachlichen Aspekten auch die charakterliche Eignung überprüfen müssen.

3. a) Nach Art. 45 Abs. 2 BBG verfügen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten. Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fest (Art. 45 Abs. 3 BBG). Nach Art. 2 des Reglements des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung von Floristen vom 1. März 1996 sind zur Ausbildung von Lehrlingen nur gelernte Floristen mit vier Jahren Berufspraxis, Floristen mit Eidgenössischem Fachausweis oder Eidgenössisch diplomierte Floristen berechtigt. Die Eignung eines Lehrbetriebs ist durch die zuständige kantonale Behörde festzustellen (Art. 2 Abs. 5 des genannten Reglements). Nach § 10 Abs. 1 BerufsbildungsV prüft und überwacht das ABB die betrieblichen und personellen Voraussetzungen für die Ausbildung und entscheidet über Erteilung und Widerruf von Ausbildungsbewilligungen.
In der Ausbildungsbewilligung vom 2. November 2001 für den Beschwerde­führer hat das ABB unter Ziff. 2 festgehalten, verantwortlicher Ausbildner sei der Beschwerdeführer. Für die Sicherstellung der fachlichen Ausbildung im Betrieb müsse mindestens eine gelernte Fachperson (Floristin) angestellt sein.

b) Das ABB ist dem Beschwerdeführer sicher weit entgegen gekommen, als es ihm die Ausbildungsbewilligung ausgestellt hat, obwohl in dem Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für Floristen grundsätzlich eine gelernte Fachkraft mit mindestens vier Jahren Berufserfahrung verlangt wird. Als Mindestbedingung hat daher das ABB formuliert, zur Sicher­stellung der fachlichen Ausbildung im Betrieb müsse eine gelernte Fachperson (Floristin) angestellt sein. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, bei ihm sei zur Zeit eine gelernte Floristin angestellt. Seine sprachliche Haarspalterei und der Verweis auf Gross- beziehungsweise Kleinschreibung des Ausdrucks «gelernte Floristin» sind aber nur bemühend. Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer offensichtlich seine Lehrtochter zur unrichtigen Aussage gegenüber den Vertretern des ABB angestiftet hat. Ganz zu schweigen davon, dass er gegenüber den Behörden die Unwahrheit gesagt hatte. Bedenken erwecken die Aussagen der ehemali­gen angestellten Floristin, die an der charakterlichen Eignung des Beschwerdeführers als Lehrlingsausbildner ganz erheblich zweifeln lassen.

c) Laut § 23 Abs. 1 VRG kann eine Verfügung geändert oder widerrufen wer­den, sofern wichtige öffentliche Interessen dies erfordern oder sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Ausbildungsbewilligung und damit für einen Widerruf sind vorliegend offensichtlich gegeben. Die verlangte Bedingung, wonach eine gelernte Floristin zur Sicherstellung der fachlichen Ausbildung angestellt sein müsse, ist nicht eingehalten. Unerheblich ist, ob dies früher der Fall war oder nicht. Zudem ist – wie bereits erwähnt – aufgrund der Falschaussagen, der Anstiftung zu unrichtigen Aussagen und den übrigen Akten ganz erheblich an der charakterlichen Eignung des Beschwerdeführers zur Lehrlingsausbildung zu zweifeln. Dies sind wichtige öffentliche Interessen. Zu Recht hat daher das ABB die Ausbildungsbewilligung wieder aufgehoben.

Entscheid vom 4. April 2007

Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. September 2007 abgewiesen (2C_268/2007).

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