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TVR 2007 Nr. 20

Baubewilligung für Mobilfunkantenne beigeschütztem Kulturobjekt. Legitimation der Nachbargemeinde


Art. 3 NHG, Art. 12 Abs. 3 lit. a NHG


Auch wenn die Erstellung eines Mobilfunknetzes und der damit verbundene Bau von Mobilfunkantennen Bundesaufgaben darstellen, ist bei deren Erstellung eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Die Nähe von geschützten Kulturobjekten kann zur Verweigerung der Baubewilligung für die Antenne führen.


Die X AG plante auf dem Gebiet der Thurgauer Gemeinde Roggwil die Errichtung einer 26 m hohen Mobilfunkantenne. Südlich vom vorgesehenen Standort befinden sich die beiden Schlösser Kleiner und Grosser Hahnberg. Dabei handelt es sich um durch die Nachbargemeinde (Berg SG) mittels Verordnung geschützte Kulturobjekte. Das DBU, das hier zur Erteilung der Baubewilligung zuständig war, erteilte diese trotz Einsprache der Schloss­eigentümer A und B sowie der Gemeinde Berg SG. Die dagegen erhobenen Beschwerden heisst das Verwaltungsgericht gut.

Aus den Erwägungen:

1. a) ( ... ) Nicht so offensichtlich ist die Beschwerdelegitimation der Gemeinde Berg. Allerdings räumt Art. 12 NHG den Gemeinden ausdrücklich ein Beschwerderecht ein, was nach Art. 12 Abs. 3 lit. a NHG auch für die kanto­nalen Verfahren gilt. Die Beschwerdelegitimation der PG Berg ist demnach ebenfalls gegeben.

2. Die PG Berg bringt zur Begründung ihrer Anträge vor, gemäss rechtskräf­tiger Schutzverordnung ihrer Gemeinde seien der Grosse und der Kleine Hahnberg als geschützte Kulturobjekte erfasst. Das ISOS sehe für die Schlosslandschaft am abfallenden Seerücken im Sinne eines Spezialfalles eine Einstufung von nationaler Bedeutung vor. Das Gutachten der ENHK vom 5. September 2005 komme zum Schluss, dass eine zusätzliche Beein­trächtigung durch die Antennenanlage nicht zu verantworten sei. Der Kanton Thurgau habe bei der Erstellung des Autobahnzubringers Rücksicht auf den Ortsbildschutz des Hahnbergs genommen. Ebenso habe er für das nordöstlich des Autobahnzubringers gelegene Gewerbegebiet Roggwiler Wiesen in der Gemeinde Roggwil einen Gestaltungsplan mit besonderen Vorschriften zur verbesserten Einpassung in das Landschaftsbild bewilligt. Die Schutzziele des ISOS wie auch die Argumente der höchsten Fachinstanz des Bundes, der ENHK, würden durch das DBU ignoriert.
Die Beschwerdeführer A und B verweisen zur Begründung ihrer Anträge vorab ebenfalls auf das Gutachten der ENHK vom 5. September 2005. Auch diese Beschwerdeführer weisen darüber hinaus auf die Rücksichtnahme des Kantons Thurgau bei der Erstellung des Autobahnzubringers hin.
Dem wird von Seiten der X AG entgegengehalten, auch für die Würdigung eines durch die ENHK erstellten Gutachtens gelte der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Zweck des Gutachtens sei es, zu beantworten, ob das Bauvorhaben dem in Art. 3 NHG definierten Ziel der ungeschmälerten Erhaltung entspreche. Voraussetzung dafür sei die räumliche Abgrenzung der geschützten Umgebung. Dem Gutachten lasse sich kein Anhaltspunkt entneh­men, nach welchen Kriterien der nach Norden offene Landschaftsraum abge­grenzt werden solle. Zudem sei das Gutachten nicht aufgrund der heute aktuel­len Situation verfasst worden. Das Gutachten gehe teilweise von falschen Gegebenheiten aus. Die gezogene Schlussfolgerung, wonach das Erstellen der geplanten Antenne eine zusätzliche Beeinträchtigung des Ortsbildes von vor­aussichtlich nationaler Bedeutung darstelle, lasse sich daher nicht nachvollzie­hen. Demgegenüber beruhe die Abgrenzung, welche die Vorinstanz vorgenom­men habe, auf sachlich begründeten, nachvollziehbaren Kriterien.

3. Vorliegend geht es einzig um die Frage, ob die geplante Antennenanlage zufolge Ortsbild- beziehungsweise Landschaftsschutz nicht gebaut werden darf. Nicht zu prüfen ist hingegen die Frage, ob die geplante Antennenanlage allfällige Strahlengrenzwerte einhält. Diesbezüglich bringt keine der Parteien entsprechende Einwände vor.

a) Art. 3 NHG bestimmt, dass der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur-und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Abs. 1). Sie erfüllen diese Pflicht unter anderem, indem sie Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Abs. 2 lit. b). Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objekts im Sinne von Art. 4 NHG; eine Massnahme darf jedoch nicht weiter gehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert (Abs. 3). Bei der nach Art. 3 NHG gebotenen Interessenabwägung sind – anders als bei Art. 6 Abs. 2 NHG – sämtliche Interessen und nicht nur solche von nationaler Bedeutung zu berücksichtigen (BGE 131 II 546, E. 2.1). Vorliegend geht es um die Erstellung einer Mobilfunkantenne innerhalb der Bauzone. Es stellt sich daher die Frage, ob dies eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG dar­stellt. Mobilfunkanlagen werden zur Erbringung einer vom Bund konzessio­nierten Dienstleistung errichtet. Die Mobilfunkkonzessionen, die von der Eidgenössischen Kommunikationskommission gestützt auf Bundes-Fern­melderecht erteilt werden, verpflichten die Konzessionäre zum Aufbau eines je eigenen Mobilfunknetzes, das einen bestimmten Prozentsatz der Be­völkerung und der Fläche abdecken muss. Zwar bleibt es den Mobilfunk­betreibern überlassen, an welchen Standorten sie ihre Anlagen errichten wol­len, und die Bewilligung dieser Standorte bleibt – innerhalb der Bauzone – Aufgabe der Kantone und Gemeinden. Dies schliesst das Vorliegen einer Bundesaufgabe jedoch nicht aus. Die Konzessionen verpflichten die Mobil­funkbetreiber, je ein eigenes Mobilfunknetz aufzubauen, was de facto zum landesweiten Bau eigener Mobilfunkanlagen verpflichtet. Die von den Konzessionen vorgegebene Koexistenz mehrerer unabhängiger, landesweiter Mobilfunknetze birgt die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Landschaften und Ortsbilder. Die Anwendbarkeit der Art. 3 und 6 NHG ist das notwendige Korrelat, um sicherzustellen, dass diese Verpflichtung nicht auf Kosten von NHG-Schutzobjekten erfüllt wird. Nach dem Gesagten ist deshalb das Vorliegen einer Bundesaufgabe zu bejahen, was zur Anwend­barkeit von Art. 3 NHG führt (BGE 131 II 547, E. 2.2).

b) Weder der Grosse noch der Kleine Hahnberg sind im ISOS eingetragen, weil offensichtlich der Kanton St. Gallen seine Liste mit den schützenswerten Ortsbildern noch nicht vervollständigt hat. Somit untersteht formalrechtlich gesehen das Schutzobjekt – Kleiner und Grosser Hahnberg – nicht Art. 6 NHG, weshalb auch keine obligatorische Begutachtung durch die ENHK zu erfolgen hatte. Dennoch wurde bei dieser Kommission ein entsprechendes Fachgutachten auf Antrag des Amtes für Denkmalpflege eingeholt. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass das Vorhaben, die Erstellung einer Antenne an diesem empfindlichen Ort, eine zusätzliche Beeinträchtigung des Ortsbildes von voraussichtlich nationaler Bedeutung darstellen würde und damit gegen eine von Art. 6 NHG geforderte ungeschmälerte Erhaltung und grösstmögliche Schonung verstosse. Aus Sicht des Umgebungsschutzes der Schlösser fordert die ENHK die Gemeinden zudem auf, in Zukunft im Sinne der oben erwähnten Schutzziele einen Rückbau weiterer Störelemente (unbewilligte Deponien, Silos, Starkstromleitungen) anzustreben. Zur Begründung wird auf die Einzigartigkeit der Schlosslandschaft verwiesen und darauf, dass die hohen Bäume in den Pärken der Schlösser während sechs Monaten im Jahr kein Laub hätten und somit auch vom See her eingesehen werden könnten. Ebenso wird aber darauf hingewiesen, dass die für die Fernwirkung der Schutzobjekte wichtige Ebene von den beiden Thurgauer Gemeinden Arbon und Roggwil durch Bauzonen sowie durch eine Starkstromleitung und zwei Silos eines Landwirtschaftsbetriebs bedrängt würden. Der Autobahnzubringer sei weniger störend. Der vorgeschlagene Antennenstandort liege in einer Gewerbezone mit einem genehmigten Gestaltungsplan, wobei ausdrücklich festgehalten werde, dass dieses Instrument eine besser in die Landschaft eingepasste Bebauung des Geländes ermöglichen solle. Grünelemente sollten auch den direkten Einblick von der nahen Anhöhe mit Schloss abschirmen. Der geplante Mast würde zweifellos die bereits beeinträchtigte Ebene nördlich der Schlösser wegen seiner Höhe und den Dimensionen zusätzlich belasten (vgl. ENHK-Gutachten vom 5. September 2005) c) Sowohl die Vorinstanz als auch die Verfahrensbeteiligte weisen im Grundsatz nach zu Recht darauf hin, dass ein Gericht die Beweise frei zu wür­digen hat, was im Prinzip auch für ein ENHK-Gutachten gilt, zumal vorlie­gend keine obligatorische Begutachtung nach Art. 7 NHG stattgefunden hat. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht den Gutachten der ENHK regelmässig sehr hohen Beweiswert zumisst (vgl. hierzu BGE 125 II 591, E. 7b). Es ist unbestritten, dass das Kulturobjekt Kleiner und Grosser Hahnberg in absehbarer Zukunft in das ISOS aufgenommen wird. Davon zeugt nicht zuletzt auch die Intervention der St. Galler Regierungsrätin beim zuständigen Thurgauer Regierungsrat. Es ist daher nicht anzunehmen, dass das Bundesgericht bei einer Beurteilung von der Meinung der ENHK abwei­chen würde. Dies umso mehr, als die ENHK nicht alleine mit dem Schutzperimeter, sondern vor allem auch mit der Schutzbedürftigkeit der Schlosslandschaft in Bezug auf die den Gemeinden Arbon und Roggwil vor­gelagerten Ebenen argumentiert. Es wird als Schutzziel und Entwicklungs­empfehlung sogar darauf hingewiesen, dass die Starkstromleitungen verka­belt und die Siloanlagen zurückgebaut werden sollten. Zudem wäre die gemäss Gestaltungsplan geforderte Randbepflanzung der Gewerbezone anzulegen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz mit der Abgrenzung des Schutzraumes gegenüber früherer Argumentation bis zu einem gewissen Grad widerspricht. Bereits im Rahmen des Bewilli­gungsverfahrens für den A1-Zubringer wurde aus Rücksichtnahme auf das Schutzobjekt das Strassentrassee abgesenkt. Auf Empfehlungen des Kantons hat die PG Roggwil einen Gestaltungsplan erlassen, der entsprechende Schutzvorschriften enthält und auch den hier streitigen Antennenstandort mit umfasst. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Verhinderung des 28 m hohen Mastes mit dem McDonalds-Zeichen. Die Ausführungen der Vorinstanz, der Schutzbereich ende mit der A1-Zubringerstrasse, treffen daher nicht zu. Sowohl im Hinblick auf das Gutachten der ENHK als auch bezogen auf das eigene, frühere Verhalten vermögen die Ausführungen des DBU nicht zu überzeugen. Vielmehr ist festzustellen, dass offenbar auch der Kanton Thurgau bis vor kurzem davon ausgegangen ist, der beabsichtigte Antennen­standort liege noch im Schutzbereich für den Grossen und Kleinen Hahnberg. Deshalb lässt sich der angefochtene Entscheid nicht halten.

Entscheid vom 10. Januar 2007

Das Bundesgericht hat die von der X AG gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. August 2007 (1 C_38/2007) abgewiesen.

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