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TVR 2007 Nr. 23

Ermessensveranlagung, Willkürüberprüfung


§ 162 StG, § 178 StG


1. Eine Ermessensveranlagung ist nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Dies erfordert eine umfassende Würdigung des Aktenstandes im Lichte der Lebenserfahrung unter Berücksichtigung des Einzelfalles (E. 3a).

2. Da die Ermessensveranlagung lediglich auf Willkür überprüft werden kann, ist es Sache des Steuerpflichtigen, den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit zu erbringen. Ein Vermögensbezug auf der Bank von über Fr. 100'000.-- an einem Tag für «Sexdienste» ist unglaubwürdig (E. 3c).


T wies gemäss den Steuererklärungen zwischen 1998 und 2003 einen steten Vermögenszuwachs von anfangs Fr. 4'089.-- bis schliesslich Fr. 97'549.-- auf. Mit der Steuerklärung 2004 deklarierte er nur noch ein Vermögen von Fr. 4'153.35. Das Steueramt der Gemeinde forderte T auf, zum Vermögens­rückschlag in Höhe von über Fr. 90'000.-- Stellung zu nehmen. Dieser teilte mit, er habe das Vermögen für ein schönes Leben ausgegeben. Mit Veranlagungsentscheid vom 18. Januar 2006 brachte die Veranlagungsbehörde neben dem deklarierten Vermögen von Fr. 4'153.35 Vermögenswerte im Betrag von Fr. 90'000.-- zur Veranlagung. Dagegen erhob T Einsprache. Im Einspracheverfahren machte er geltend, dass er das Geld in junge Damen investiert habe, die ihm dafür Sex gegeben hätten; eine Rechnung habe er jedoch nicht erhalten. Zum Beweis legte er einen Kontoauszug bei, dem zu entnehmen war, dass er am 17. Mai 2004 in zwei Schritten den Gesamtbetrag von Fr. 111'000.-- von seinem Konto bei der Thurgauer Kantonalbank abge­hoben hatte. Mit Entscheid vom 15. September 2006 wurde T wiedererwägungsweise ein Vermögen von Fr. 110'000.-- sowie ein zusätzlicher Vermögensertrag von Fr. 3'238 veranlagt. Die dagegen erhobene Einsprache wurde abgewiesen. Dagegen legte T Rekurs ein, der abgewiesen wurde. Auch das mit Beschwerde angegangene Verwaltungsgericht weist ab.

Aus den Erwägungen:

2 a) Das Veranlagungsverfahren ist in den §§ 161 ff. StG geregelt. Gemäss § 162 StG nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Sie berücksichtigt dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen. b) Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens stets behauptet, der Vermögensschwund von über Fr. 90'000.-- sei darauf zurückzuführen, dass er sich mit dem Geld ein schönes Leben gemacht und es in junge Damen investiert habe, die ihm dafür Sex gegeben hätten. Belege hierfür seien nicht vorhanden und könnten dementsprechend nicht eingereicht werden. In seiner Beschwerde verlangt er nun den Nachweis darüber, woher er die angeblichen Einkünfte bezogen haben soll, die in der Veranlagung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2004 unter den Titeln weitere Einkünfte sowie übrige Vermögenswerte aufgeführt seien.
Aus dieser Argumentation des Beschwerdeführers wird klar ersichtlich, dass er seine ihm gesetzlich auferlegten Mitwirkungspflichten verkennt (vgl. §§ 155 ff. StG). So hat der Steuerpflichtige auf Verlangen der Veranlagungs­behörden insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen sowie Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorzulegen (§ 157 Abs. 1 StG). Obwohl der Beschwerdeführer mehrfach dazu aufgefordert wurde, die nötigen Belege einzureichen, da seine Behauptungen absolut unglaubwürdig seien, hat er die­sen Aufforderungen keine Folge geleistet. Auch auf das mit «zweite Mahnung zur Ergänzung der Steuerklärung 2004» bezeichnete Schreiben vom 29. August 2006 hin, gemäss dem eine Nichtbeachtung dieser Mahnung eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen unter Berücksichtigung von Erfahrenswerten, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand zur Folge hätte, hat der Beschwerdeführer nicht reagiert. In dieser Mahnung wurde der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass eine Ermessensveran­lagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden kann und dass auf eine dagegen gerichtete Einsprache überhaupt nur dann einge­treten werden kann, wenn diese begründet wird und allfällige Beweismittel nennt. Diese Mahnung genügt den Anforderungen in der Praxis ohne weite­res (vgl. TVR 1991 Nr. 16 und TVR 1992 Nr. 19). Somit waren die Voraussetzungen für den Erlass einer Ermessensveranlagung klarerweise erfüllt. 3. a) Eine Ermessensveranlagung ist gemäss Gesetzeswortlaut nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (§ 162 StG). Auch im Rahmen der Ermessensveranlagung wird somit die Feststellung der materiellen Wahrheit angestrebt. Die Behörde darf sich dabei weder von fiskalischen noch pönalen Motiven leiten lassen, sondern hat sich anhand von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen der Wirklichkeit zu nähern. Dies erfordert eine umfassende Würdigung des Aktenstands im Lichte der Lebenserfahrung, wobei die speziellen Verhältnisse im Einzelfall zu berücksichtigen sind (Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. Auflage, Basel 2002, Art. 46 StHG N. 40 ff.). b) Vorliegend hat die Steuerverwaltung festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004, nach einem stetigen Vermögenszuwachs in den vorangegangenen Jahren, im Vergleich zum Jahr 2003 plötzlich ein um mehr als Fr. 90'000.-- vermindertes Vermögen deklariert hat. Folgerichtig forderte sie den Beschwerdeführer dazu auf, über diese massive Abnahme seines Vermögens Auskunft zu erteilen. Anstatt Belege über die getätigten Investitionen zu liefern, begnügte sich der Beschwerdeführer mit der lapidaren Aussage, er hätte sich von dem Geld ein schönes Leben gemacht. Später präzisierte er, dass er das Geld vor allem für Sex mit jungen Damen ausgegeben habe, wofür er jedoch keinerlei Rechnungen oder Quittungen vorweisen könne. Genauere Angaben, die allenfalls eine Prüfung dieser Behauptungen möglich gemacht hätten, lieferte er ebenfalls nicht. Zum Beweis, dass er tatsächlich nicht mehr über das entsprechende Vermögen verfüge, reichte er schliesslich einen Kontoauszug der Thurgauer Kantonalbank betreffend das Jahr 2004 ein. Aus diesem Kontoauszug geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer an einem einzigen Tag, nämlich dem 17. Mai 2004, den Betrag von Fr. 111'000.-- abgehoben hat. Damit ist seiner Behauptung, er hätte das Geld für Sex mit jungen Damen gebraucht, jegliche Grundlage entzogen, wäre das Geld doch - wie die Vorinstanzen nachvollziehbar ausführen - nicht an einem einzigen Tag, sondern in mehreren Transaktionen über einen längeren Zeitraum bezogen worden. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch verschiedentlich mitgeteilt, verbunden mit der Aufforderung, über den tatsächlichen Verbleib des Geldes Auskunft zu geben. Nachdem der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen jedoch keine Folge leistete, sondern seine unglaubwürdigen Äusserungen immer wieder bekräftigte, legte die Steuerverwaltung ihrer Ermessensveranlagung im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens den vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszug zu Grunde. Sie rechnete ihm daher zusätzliches Vermögen im Umfang des bezogenen Betrages von Fr. 111'000.-- sowie als weitere Einkünfte 5% Zins auf diesem Betrag seit Abhebung desselben an. c) Wie bereits erwähnt, kann die Ermessensveranlagung lediglich auf Willkür überprüft werden (§ 178 StG). Die Veranlagung ist dann willkürlich, wenn sie offensichtlich unrichtig ist, das heisst «wenn sie sachlich nicht begründbar ist, insbesondere pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann» (Zweifel, a.a.O., Art. 48 StHG N. 59, m.w.H.).
Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung zu erbringen. Dies hätte jedoch eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Veranlagung erfordert. Beanstandungen allgemeiner Art ersetzen die verlangte qualifizierte Begründung nicht und sind nicht zu hören. Ist die Ermessensveranlagung - wie vorliegend - Folge der nicht erfüllten Mitwirkungspflicht im Veranlagungsverfahren, so hat der Steuerpflichtige seine versäumten Mitwirkungshandlungen spätestens im Rechtsmittelverfahren nachzuholen. Dies hat der Beschwerdeführer vorliegend jedoch offensichtlich nicht getan. Vielmehr hat er während des gesamten Verfahrens an seinen unglaubwürdigen Behauptungen festgehalten. In der Beschwerde führt er letztlich nicht einmal eine Begründung an, sondern verlangt den Nachweis, woher die veranlagten Vermögenswerte und Einkünfte stammen sollen. Es kann somit keine Rede davon sein, die Ermessensveranlagung sei offensichtlich unrichtig. Vielmehr sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass er sein Vermögen in irgendeiner Form angelegt hat, weshalb ihm dieses wieder aufgerechnet und ein Ertrag einkommensmässig angerechnet wurde. Die Ermessensveranlagung ist somit nicht zu beanstanden. ( ...).

Entscheid vom 11. Juli 2007

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