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TVR 2007 Nr. 25

Zonenkonformer / standortgebundener Wohnraum in der Landwirtschaftszone


Art. 16 RPG, Art. 24 RPG


Wohnraum in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn für ordnungsgemässes zonenkonformes Bewirtschaften des Bodens ein längeres Verweilen am Ort erforderlich ist und dieser von der nächstgelegenen Wohn­zone weit entfernt liegt.


R führt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Es werden die beiden Betriebs­zweige Mutterkuhhaltung und Pouletmast (in Betriebsgemeinschaft mit einem anderen Betrieb) bewirtschaftet. Für den Neubau eines Betriebs­leiterhauses reichte R ein Gesuch ein. Die Parzelle befindet sich in der Landwirtschaftszone und der projektierte Standort gehört gemäss kantona­lem Richtplan zu einem Gebiet mit Vorrang Landschaft und mit Vernetzungs­funktion.
Mit Entscheid vom 27. Februar 2006 hielt das ARP fest, das Bauvorhaben entspreche weder dem Zweck der Landwirtschaftszone nach Art. 16 RPG, noch könne eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden. Gegen diesen Entscheid erhob R Rekurs beim DBU, der abgewiesen wurde. Zur Begründung führt das DBU im Wesentlichen aus, wegen der gegenwärtig bestehenden Betriebsstruktur mit Mutterkuhhaltung und Pouletmast sei die dauernde Anwesenheit des Betriebsleiters im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht notwendig, weshalb die Wohnbaute nicht zonenkon­form sei. Sowohl das bestehende Wohnhaus als auch das geplante neue Haus befänden sich in weniger als 200 m Distanz zur Liegehalle der Mutter­kuhhaltung beziehungsweise zum Computerraum der Pouletmasthalle. Die Betreuung der Tiere vom bereits bestehenden Wohnhaus aus sei zumutbar. Gegen diesen Entscheid führte R Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das diese abweist.

Aus den Erwägungen:

3. a) Wohngebäude sind in der Landwirtschaftszone gemäss Art. 16 RPG nur zonenkonform im Sinne von Art. 22 Abs. lit. a RPG, soweit es im Hinblick auf die bodenabhängige Nutzung des Landes als unentbehrlich erscheint. Der landwirtschaftliche Zweck darf nicht bloss Vorwand sein, um ein Bauvor­haben zu realisieren, das für die Bewirtschaftung des Bodens nicht erforderlich ist. Das Vorrecht, ausserhalb der Bauzone bauen zu dürfen, bleibt daher einem relativ engen Personenkreis vorbehalten. Dazu zählen nur Leute, die als Betriebsinhaber oder Hilfskraft unmittelbar in der Landwirtschaft tätig sind und ihre Familienangehörigen sowie die abtretende Generation, welche ein Leben lang in der Landwirtschaft tätig war. In jedem einzelnen Fall ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen, ob eine betriebliche Notwendigkeit besteht, ausserhalb der Bauzone Wohnraum zu bauen. Auf subjektive Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen kann es ebenso wenig ankommen wie auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit. Es ist nament­lich zu untersuchen, in welchem Umfang eine ständige Anwesenheit des Betriebswirtschafters zur Führung des Landwirtschaftsbetriebs notwenig ist. Zu berücksichtigen ist ferner, wie weit das zu bewirtschaftende Land von der nächsten Bauzone entfernt liegt. Soweit betrieblich eine ständige Anwesenheit des Personals nicht erforderlich ist, gilt dessen Wohnraum nur dann als zonenkonform, wenn die nächste Wohnzone weit entfernt und schwer erreichbar ist. Letzteres ist nicht anzunehmen, wenn ein Fussmarsch von 20 – 30 Minuten erforderlich ist, um an den Betriebsort zu gelangen (BGE 121 II 67 ff., E. 3a). Bei Landwirtschaftsbetrieben stimmt der Begriff der Zonenkonformität im Sinne von Art. 16 Art. 1 RPG im Wesentlichen mit demjenigen der Standortgebundenheit gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG überein. Wohnraum für eine landwirtschaftliche Nutzung kann nur dann bewilligt wer­den, wenn für ordnungsgemässes zonenkonformes Bewirtschaften des Bodens ein längeres Verweilen am betreffenden Ort erforderlich ist und die­ser von der nächstgelegenen Wohnzone weit entfernt liegt. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so fehlt es am erforderlichen sachlichen Bezug des Bauvorhabens zur landwirtschaftlichen Produktion (BGE 121 II 307 ff., E. 3b).

b) aa) Es stellt sich zunächst die Frage, ob für ein ordnungsgemässes, zonen­konformes Bewirtschaften des Bodens ein längeres Verweilen am betreffen­den Ort erforderlich ist. Die fachliche Beurteilung des Landwirtschaftsamtes zu Handen des DBU hält fest, dass die aktuelle Tierhaltung des Betriebs keine dauernde Überwachung beziehungsweise Anwesenheit durch den Betriebsleiter erfordert. Es wird darauf hingewiesen, dass die Mutterkuh­haltung, die der Beschwerdeführer betreibt, weit weniger arbeitsintensiv ist als dies zum Beispiel bei einem Betrieb mit Milchwirtschaft der Fall wäre. Auch hinsichtlich der Pouletmastställe ist festzustellen, dass dies heute weitgehend computergesteuerte und computerüberwachte Einrichtungen sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, es gehe vor allem darum, dass der Betriebsleiter besondere Vorkommnisse in der Tierhaltung rasch feststellen und dass er rasch reagieren könne.
Nach Angaben des Beschwerdeführers befindet sich zu den üblichen Tagesarbeitszeiten immer jemand auf dem Betrieb (Ökonomiegebäude), so dass es nur darum gehen kann, während der übrigen Zeit ein rasches Eingreifen sicherzustellen. In der Milchwirtschaft wird dies in der Regel dadurch sichergestellt, dass der Landwirt am Abend vor dem Zubettgehen einen Stallgang unternimmt. Dies ist jedoch bei der Mutterkuhhaltung weit weniger notwendig. Ein Pouletmaststall kann heute mit modernen Mitteln und Computerübertragungstechnik problemlos von der Ferne überwacht werden. Dies gilt im Prinzip auch für die Ställe der Mutterkuhhaltung. Viele Pouletmastställe befinden sich in ganz erheblicher Distanz vom Wohnhaus der Bewirtschafter. Eine Mutterkuhhaltung kombiniert mit einer Pouletmasthaltung bedingt daher nach Auffassung des Gerichts, ebenso wie nach fachlicher Meinung des Landwirtschaftsamtes, keiner dauernden Überwachung, die zwingend dazu führte, dass der Beschwerdeführer in der Landwirtschaftszone am vorgesehenen Standort bauen müsste.

bb) Das Bundesgericht hat in BGE 121II67, E. 3a, festgestellt, dass selbst die Gehdistanz von 20 – 30 Minuten zur nächsten Wohnzone als zumutbar betrachtet wird, wenn die ständige Anwesenheit nicht erforderlich ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits ein Wohnhaus in kur­zer Distanz zu den Ökonomiegebäuden besitzt. Dieses befindet sich notabene in der Bauzone mit einer Ausnützungsziffer von 0,5, was einem relativ hohen Wert entspricht. Nebst der Möglichkeit der Totalrenovation stellt sich daher auch noch die Frage, ob bei maximal zulässiger Ausnützung ein Um- bezie­hungsweise Ausbau des Wohnhauses möglich wäre. Die Frage kann aber offen bleiben, weil aus den genannten Gründen die dauernde Anwesenheit ohnehin nicht erforderlich ist. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, in einer der nahe gelegenen Wohnzonen Wohnsitz zu nehmen. Dies muss nicht einmal unbedingt in einem der beiden nahegelegenen Weiler sein. Das Hauptdorf H liegt nur einen Kilometer entfernt von den Ökonomiegebäuden des Beschwerdeführers. Wie die Vorinstanz im Übrigen zu Recht darauf hin­weist, wäre bei einer Neuerstellung eines Ökonomiegebäudes am vorgesehe­nen Ort hinsichtlich der Distanz kaum etwas gewonnen, da sich die Distanzen nach wie vor in etwa gleichbleiben.

Entscheid vom 14. November 2007

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