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TVR 2007 Nr. 3

Verfahrensmangel und Beeinflussung des Abstimmungs­ergebnisses


§ 83 StWG


1. Ein Stimmberechtigter muss nicht nachweisen, dass sich eine festgestellte Unregelmässigkeit entscheidend auf das Abstimmungsresultat ausgewirkt hat.Es genügt, dass nach dem festgestellten Mangel eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen liegt (E. 2a).

2. Die Angabe eines nicht mehr in Betrieb stehenden Urnenstandorts auf dem Stimmrechtsausweis war offensichtlich falsch. Bei einem Stimmverhältnis von 217 Ja zu 134 Nein liegt es im Bereich des Möglichen, dass sich dieser Mangel aufgrund der Gesamtwürdigung entscheidend auf das Ergebnis ausgewirkt hat(E. 2b).


Den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde F standen (bisher) drei Wahllokale (Urnenstandorte) zur Verfügung: Gemeindeverwaltung, Saal Restaurant G, Schulhaus. Am 13. November 2006 beschloss der Gemeinderat F, die Urne im Saal des Restaurants G ab 2007 nicht mehr aufzustellen, da die­ser Standort nicht mehr stark genutzt werde. Im Mitteilungsblatt der Politischen Gemeinde vom Dezember 2006 wurde bekannt gegeben, dass die Urne im Saal des Restaurants G ab dem 1. Januar 2007 geschlossen werde. Am 11. Februar 2007 führte die Gemeinde eine Urnenabstimmung über den Zonenplan und das Baureglement, zwei Änderungen der Gemeindeordnung sowie über ein Reglement über die Gebühren der Vormundschaftsbehörde durch.

Die Stimmrechtsausweise für diese Urnenabstimmung enthielten folgende Angaben für die Abstimmung:

Ort

Freitag

Samstag

Sonntag

Gemeindeverwaltung

19.00–20.00

10.00–11.00

10.00–11.00

Saal Restaurant G

10.00–11.00

Schulhaus

10.00–11.00

Entgegen diesen Angaben war der Saal des Restaurants G am Sonntag, 11. Februar 2007 geschlossen.
Gemäss Abstimmungsprotokoll vom 11. Februar 2007 wurden total 356 Stimmrechtsausweise in die zwei Urnen eingelegt, bei total 1592 Stimm­berechtigten (Urne 173, vorzeitig 2, brieflich 181 = 356). Der Zonenplan wurde mit dem von allen fünf Vorlagen knappsten Mehr von 217 Ja zu 134 Nein und das Baureglement mit 220 Ja zu 128 Nein angenommen, wobei die Stimmbeteiligung bei 22,4 beziehungsweise 22,3% lag.
Am 14. Februar 2007 erhob ein Stimmbürger Rekurs beim DIV und machtegeltend, das Stimmrecht sei deshalb massiv verletzt worden, weil zahlreicheStimmbürger und Stimmbürgerinnen vor dem Saal des Restaurants G vor ver­schlossener Tür gestanden hätten. Die Differenz beim Zonenplan habe ledig­lich 83 Stimmen betragen. Das DIV entschied am 17. April 2007 in dem Sinne,es werde festgestellt, dass die Stimmrechtsausweise für die Abstimmung vom11. Februar 2007 eine falsche Angabe bezüglich eines Urnenstandortes ent­hielten und die Ergebnisse der Gemeindeabstimmungen vom 11. Februar2007 ihre Gültigkeit behielten.
Dagegen liess der Stimmbürger beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhe­ben. Dieses heisst teilweise gut.

Aus den Erwägungen:

2. a) Die in der BV verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs.1 BV) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Gemäss § 83 StWG ist das Ergebnis einer Abstimmungoder Wahl aufzuheben, wenn die gerügten Rechtsverletzungen nach Art undUmfang geeignet waren, das Resultat entscheidend zu beeinflussen (Abs. 1).Rechtsverletzungen, die das Ergebnis nicht entscheidend beeinflusst haben,sind festzustellen und nötigenfalls zu ahnden (Abs. 2). Umstritten ist alleindie Frage, ob der festgestellte Mangel (falsche Angaben betreffend einenUrnenstandort) geeignet war, die Resultate der Gemeindeabstimmung vom11. Februar 2007 entscheidend zu beeinflussen.
Gemäss Praxis des Bundesgerichts werden Wahlen oder Abstimmungen nur aufgehoben, wenn die gerügten und festgestellten Unregelmässigkeitenerheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben könnten. Die Be­schwerdeführer müssen in einem solchen Falle allerdings nicht nachweisen,dass sich der Mangel auf das Abstimmungsergebnis entscheidend ausgewirkthat; es genügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen liegt. Mangels einer ziffernmässigen Feststellbarkeit der Auswirkungen eines Verfahrensmangels ist nach dengesamten Umständen und grundsätzlich mit freier Kognition zu beurteilen, ob der gerügte Mangel das Wahl- oder Abstimmungsergebnis beeinflussthaben könnte. Dabei ist auch die Grösse des Stimmunterschiedes, die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen derAbstimmung mit zu berücksichtigen (BGE 130 I296 mit Hinweis auf BGE129 I185 E. 8. 1, S. 204).

b) Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich berechtigt zu rügen, das Abstim­mungsergebnis sei dadurch verfälscht worden, dass Stimmberechtigte ihrStimmrecht deshalb nicht haben ausüben können, weil das Urnenlokal imSaal des Restaurant G an jenem Sonntagmorgen entgegen der Angabe aufdem Stimmrechtsausweis geschlossen war. Das genaue Ausmass abzuklären, wie viele Stimmberechtigte ihr Stimmrecht am 11. Februar 2007 nicht habenausüben können, ist nicht möglich. Es ist deshalb nach den gesamtenUmständen zu beurteilen, ob dieser Mangel das Abstimmungsergebnis eineroder aller fünf Vorlagen beeinflusst haben könnte. Die Stimmenunterschiedesehen wie folgt aus:

1. Zonenplan

217 Ja zu 134 Nein

= 83 Differenz

2. Baureglement

220 Ja zu 128 Nein

= 92 Differenz

3. Art. 31 Gemeindeordnung

258 Ja zu 86 Nein

= 172 Differenz

4. Art. 50 Gemeindeordnung

245 Ja zu 103 Nein

= 142 Differenz

5. Gebührenreglement

269 Ja zu 65 Nein

= 204 Differenz

Die Vorlagen sind zwar nicht sehr knapp angenommen worden, doch zeigeninsbesondere die Angaben über die Stimmbeteiligung der letzten Jahre, dassdiese am 11. Februar 2007 sehr tief lag. Gemäss Angaben der Gemeinde vom8. Juni 2007 lagen die Stimmbeteiligungen in den Jahren 2004 – 2006 zwischen27,8 und 63,0%. Die hohen Stimmbeteiligungen mögen wohl bei Wahlenerzielt worden sein, doch geht das aus den Angaben nicht hervor.
Das DIV betrachtete vor allem den Umstand entscheidend, dass sich bei denAkten keine einzige Meldung einer stimmberechtigten Person befinde, diesich darüber beschwert hätte, dass sie an der Ausübung ihres Stimmrechtsgehindert worden sei. Wer tatsächlich vor verschlossener Türe gestandenhabe, hätte auch die Möglichkeit gehabt, auf der Gemeindeverwaltung abzu­stimmen. Effektiv an der Stimmabgabe gehindert hätte nur sein können, werdort in allerletzter Minute seine Stimme habe abgeben wollen. DieserPersonenkreis könne nicht gross sein. Wer tatsächlich vor verschlossenerTüre gestanden habe, hätte auch die Möglichkeit gehabt, auf derGemeindeverwaltung anzurufen, um auf den Fehler aufmerksam zu machen.Offenbar sei aber kein solcher Telefonanruf eingegangen, womit keine allen­falls betroffene Person ihre Rügepflicht gemäss § 82 Abs. 2 StWG erfüllthätte. Wenn es am betreffenden Sonntag beim Restaurant G über 80 Gegnerder neuen Zonenplanung gegeben hätte, die ihre Stimme nicht hätten abge­ben können, dann hätte dies zu einem kleinen Volksaufstand geführt, derjedenfalls nicht unbeachtet geblieben wäre.
Am Abstimmungssonntag vom 11. Februar 2007 sind gemäss dem nachträg­lich eingeholten Schreiben der Gemeinde mehrere Personen, die im Saal desRestaurants G ihre Stimme haben abgeben wollen, zum Stimmen insGemeindehaus gegangen. Gemäss Auskunft des dortigen Urnenoffiziantenhätten Stimmberechtigte bei der Stimmabgabe im Gemeindehaus das Fehlender Urne im Saal des Restaurants G reklamiert. Im Anschluss an diesenAbstimmungssonntag seien weder mündliche noch schriftliche Reklama­tionen bei der Gemeinde eingegangen.
Betreffend Abstimmung über den Zonenplan und das Baureglement(Vorlagen 1 und 2) ist festzuhalten, dass unbestritten geblieben ist, dass esdabei vor allem um die planerische Neuordnung eines Bereichs in der Nähedes Restaurants G ging, wovon betroffen also vor allem jene Stimmbürgerwaren, die in der Nähe des bisherigen Urnenstandortes wohnen.Würdigt man die Gesamtumstände, offenbart sich, dass sich der festgestellte Mangel zumindest bei den Vorlagen 1 und 2 auf das Abstimmungsergebnis möglicherweise entscheidend ausgewirkt haben könnte. Jedenfalls basiert der gegenteilige Schluss des DIV auf lauter Annahmen, was es selbst ausführt, auch wenn einiges für seinen Standpunkt spricht. Auch hätte eine telefoni­sche Reklamation am Sonntagmorgen auf der Gemeindeverwaltung wohl kaum Erfolg haben können. Angesichts der sehr tiefen Stimmbeteiligung und der differenzierten Stimmabgabemöglichkeiten (brieflich/Urnenabstimmung) kann der Fehler für das Abstimmungsresultat erheblich sein. Da aber die Möglichkeit der Resultatbeeinflussung gemäss bundesgerichtlicher Recht­sprechung genügt, ist demnach die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen. Nichts daran ändert, dass der Beschluss betreffend Aufhebung des Urnenstandortes im Saal des Restaurants G publiziert war, denn massgebend ist allein der Stimmrechtsausweis (vgl. §§ 9 und 10 StWG).
Bei den Sachvorlagen 3, 4 und 5 könnte man allerdings zu einem gegenteili­gen Schluss gelangen. Erstens sind die Ja-Mehrheiten deutlicher und zweitens handelte es sich kaum um umstrittene Vorlagen, auch wenn die Stimm­beteiligung tief lag. Die Beschwerde ist aber gleichwohl in dem Sinne gutzu­heissen, als die Gemeinde anzuhalten ist, die Abstimmungen betreffend alle Vorlagen zu wiederholen. Eine nur teilweise Wiederholung würde ebenso auf Annahmen beruhen.

Entscheid vom 4. Juli 2007

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