TVR 2007 Nr. 30
Auflage eines Ausführungsprojekts und Mitteilungspflicht
Der Kreis der «betroffenen Grundeigentümer» im Sinne von § 21 Abs. 1 StrWG, die über die Auflage schriftlich zu benachrichtigen sind, beschränkt sich auf Grundeigentümer im Projektperimeter und Direktanstösser.
Aus den Erwägungen:
3. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei direkt betroffene Grundeigentümerin im Sinne von § 21 Abs. 1 StrWG, weshalb ihr die Auflage hätte schriftlich mitgeteilt werden müssen. Ohne diese Mitteilung habe die Einsprachefrist für sie nicht zu laufen begonnen. ( ... )
a) Laut § 21 Abs. 1 StrWG sind Ausführungsprojekte durch die Gemeinde während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Gemeinde hat zudem die Auflage den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, sieht § 19 Abs. 3 StrWG zwar vor, Betroffene in die Projektierung miteinzubeziehen. Daraus aber abzuleiten, dass aus einer Mitwirkung automatisch ein Anspruch auf persönliche schriftliche Mitteilung der Projektauflage erwachse, ist falsch. Der Begriff der «betroffenen Grundeigentümer» ist nicht gleichzusetzen mit der «Betroffenheit» im Sinne der allgemeinen Rechtsmittellegitimation, wie sie zum Beispiel die Rechtsprechung zu § 44 VRG («enge räumliche Beziehung, höhere Betroffenheit als die Allgemeinheit») entwickelt hat. Bei der Abklärung der Einsprachelegitimation ist im konkreten Einzelfall aufgrund der vorgebrachten Einwendungen zu entscheiden, ob die Legitimation gegeben ist. Das lässt sich aber im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage oft noch gar nicht bestimmen. Daher muss der Kreis der «betroffenen Grundeigentümer» im Sinne von § 21 Abs. 1 StrWG eng gefasst werden, ansonsten wären bei grösseren Projekten kaum je sämtliche betroffenen Grundeigentümer zu ermitteln. In Übereinstimmung mit dem DBU ist daher festzuhalten, dass § 21 Abs. 1 StrWG nur Direktanstösser beziehungsweise Grundstücke, die durch das Strassenprojekt beansprucht werden, im Auge hat und daher deren Eigentümer persönlich und schriftlich avisiert werden müssen. Für alle übrigen bleibt es bei der blossen öffentlichen Publikation. Da die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zum eng gefassten Personenkreis der «betroffenen Grundeigentümer» zu zählen ist (Distanz Parzelle Nr. 60 bis zum Projekt: 120 –170 m), kann sie aus dieser Bestimmung keine Rechte für sich ableiten. Die Beschwerdeführerin hat somit die Frist zur Einspracheerhebung versäumt. Entscheid vom 7. Februar 2007