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TVR 2007 Nr. 31

Rechtsvortritt als Regel in Tempo-30-Zone, Ausnahmen


Art. 4 Abs. 1 V Tempo-30


Gemäss Art. 4 Abs. 1 V Tempo-30 gilt der Rechtsvortritt als Regel. Ausnahmen hiezu sind möglich, wo es die Verhältnisse erfordern. Stopp-Signale sind also auch in Tempo-30-Zonen möglich (z. B. zum Schutze von Schülern).


Das DBU ordnete auf Antrag des Gemeinderates S eine «Zonen­höchstgeschwindigkeit 30 km/h» an und publizierte dies entsprechend. Dagegen erhoben einige Einwohner der Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses heisst teilweise gut.

Aus den Erwägungen:

1. Grundlage für die streitigen Verkehrsanordnungen ist die Verordnung (des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK]) über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen vom 28. September 2001 (V Tempo-30). Gemäss deren Art. 2 gilt der Grundsatz, dass bei allen Massnahmen, die zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeiten erforderlich sind, darauf zu achten ist, dass die Strassen von allen dort zugelassenen Fahrzeugarten befahren werden können. Erforderlich ist für Tempo-30-Zonen ein Gutachten, das unter anderem eine Beurteilung bestehender und absehbarer Sicherheitsdefizite sowie Vorschläge für Massnahmen zu deren Behebung umfasst (Art. 3 lit. c V Tempo-30). Die realisierten Massnahmen sind spätestens nach einem Jahr auf ihre Wirkung zu überprüfen. Wurden die angestrebten Ziele nicht erreicht, so sind zusätzliche Massnahmen zu ergreifen.

3. a) (…)

b) Die Beschwerdeführer fordern, dass bei der Kreuzung Feld-/alte Landstrasse die bestehende Stopp-Signalisation beibehalten werde, und zwar zum Schutze der Schüler, da diese Kreuzung unübersichtlich sei. Aufgrund des bestehenden Signals 2.14 (Fahrverbot für Motorfahrzeuge) auf der alten Landstrasse (in Richtung Schulhaus) sei diese Strasse gegenüber der Feldstrasse untergeordnet, weshalb die Stopp-Signale gegenüber der Feldstrasse (für die Sicherheit der Schüler) beizubehalten seien.
Das Tiefbauamt und der Gemeinderat sind der Auffassung, die Einführung des Tempo 30 mit der Markierung des Rechtsvortritts genüge als Massnahme. Das Gutachten des Ingenieurbüros für die Einführung von Zonen Tempo 30 erwähnt bezüglich dieser Kreuzung einen polizeilich registrierten Unfall zweier Personenwagen. Mit Einbezug dieser an sich übersichtlichen Kreuzung in die Tempo-30-Zone werde deren Gefährlichkeit entschärft.
Wie der Augenschein deutlich gemacht hat, herrscht an dieser Kreuzung zu gewissen Zeiten ein erheblicher Schülerverkehr (Velo und Moped). Übersichtlich ist die Kreuzung beileibe nicht und von einer Einhaltung des Tempos 30 darf (leider) nicht einfach ausgegangen werden. Dass das Gutachten diesbezüglich keine weiteren Ausführungen enthält, beziehungsweise keinen Einbezug der Schulbehörde in die Planung erwähnt, über­rascht, zumal die Schulweg-Sicherung ausdrücklich Aufgabe der Schul­behörden ist (§ 39 UG). Die am Augenschein vertretene Auffassung, ein Belassen des Stoppsignals breche die Ideologie, ist vom Grundsatz her nicht haltbar. Art. 4 Abs. 1 V Tempo-30 lässt vielmehr eine vom Rechtsvortritt abweichende Regelung durch Signale ausdrücklich (als Ausnahme) zu, wenn die Verkehrsverhältnisse dies erfordern. Der Augenschein hat klar gezeigt, dass hier die Verkehrssicherheit ein Abweichen von der Regel des Rechtsvortritts erfordert, und dazu ist das beidseitige Stopp-Signal 3.01 (mit entsprechender Bodenmarkierung) auf der alten Landstrasse durchaus die richtige Regelung, auch wenn dazu ebenfalls das richtige Zurückschneiden der sichtbeeinträchtigenden Bepflanzung gemäss dem StrWG gehört. Darüber hinaus scheint dem Verwaltungsgericht erforderlich, dass nebst dem Gefahrensignal «Kinder» (1.23) auch eine Zusatztafel «Schule» sowie eine Markierung gemäss den «Weisungen des UVEK über besondere Markierungen auf der Fahrbahn» vom 19. März 2002 angebracht werden.

Entscheid vom 15. August 2007

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