TVR 2007 Nr. 33
Kataster belasteter Standorte
Art. 5 AltlV, Art. 32 c Abs. 2 USG
1. In den Kataster sind nicht nur mit Abfällen tatsächlich belastete Standorte aufzunehmen, sondern auch solche, bei denen mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind. Dazu gehören auch Grundstücke, auf welchen über Jahre hinweg ausgediente Fahrzeuge im Freien gelagert und/oder ausgeschlachtet wurden (E. 3).
2. Keine Sanierung liegt vor, wenn nur die sichtbaren Abfälle (hier Fahrzeuge) entfernt wurden. Für eine Sanierung ist vorab eine Voruntersuchung notwendig (E. 3b).
K ist seit dem 3. Oktober 2001 Eigentümer von zwei Parzellen, auf denen L bis 2003 einen Autogewerbebetrieb führte, welcher unter anderem Motorfahrzeuge wartete und reparierte, aber vor allem auch Altautos lagerte und ausschlachtete. Nach dem Tode Ls im Jahre 2003 hielt das Amt für Umwelt (AfU) K zu einer Räumung der Parzellen von Abfällen an und verlangte, dass die festgestellten umweltgefährdenden Flüssigkeiten und anderen Abfälle sachgerecht zu entsorgen seien.
Am 15. September 2005 teilte das AfU K mit, dass es beabsichtige, die beiden Parzellen in den Kataster der belasteten Standorte einzutragen und gab ihm Gelegenheit, sich zum entsprechenden Verfügungsentwurf zu äussern. Nachdem keine Stellungnahme eingegangen war, verfügte das AfU am 14. Dezember 2005 die Aufnahme der Parzellen in den Kataster der durch Abfälle belasteten Standorte des Kantons Thurgau. Dagegen liess K Rekurs beim DBU erheben, das diesen abwies. K gelangte mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Dieses weist ab.
Aus den Erwägungen:
3. Gemäss Art. 32c Abs. 1 USG, haben die Kantone dafür zu sorgen, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Die Kantone erstellen einen öffentlich zugänglichen Kataster der Deponien und der anderen durch Abfälle belasteten Standorte (Abs. 2). Gestützt auf Art. 32c Abs. 1 USG hat der Bundesrat die Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998 (AltlV) erlassen. In Art. 5 AltlV ist die Erstellung des Katasters geregelt. Die Behörde ermittelt die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet. Sie kann von den Inhabern oder Inhaberinnen der Standorte oder von Dritten Auskünfte einholen (Abs. 1). Sie trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach den Absätzen 1 und 2 feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind.
Da eine tatsächliche Belastung der betroffenen Grundstücke bisher nicht nachgewiesen ist, beschränkt sich vorliegend die Streitfrage darauf, ob sie mit «grosser Wahrscheinlichkeit» belastet sind. Nach Art. 2 Abs. 1 AltlV sind belastete Standorte Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie umfassen unter anderem Betriebsstandorte, deren Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder Betrieben stammt, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (lit. a).
Art. 32c Abs. 2 USG verlangt die Aufnahme in den Kataster von «belasteten Standorten», weshalb die Regelung der Altlastenverordnung mit der Formulierung weiter geht, wonach es ausreicht, wenn «mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind». Der Beschwerdeführer wendet denn auch ein, es dürften bloss tatsächlich belastete Standorte ins betreffende Register eingetragen werden. Jedoch anerkennt er im selben Abschnitt seiner Ausführungen, dass Standorte im Kataster figurieren, «bei denen die Belastung mit einer besonderen und qualifizierten, nämlich einer grossen Wahrscheinlichkeit besteht». Wie schon die Vorinstanz feststellte, wäre es realitätsfremd, nur Standorte in den Kataster aufzunehmen, bei welchen eine Belastung mit Sicherheit feststeht, dies bei geschätzten 50'000 belasteten (verdächtigten) Standorten (vgl. BBl2003 5009). Aus der Botschaft des Bundesrates zu den Art. 32c USG betreffenden Gesetzesänderungen geht eindeutig hervor, dass auch die Verdachtsflächen im Kataster aufzunehmen seien. Es lasse sich kaum vermeiden, dass bei der systematischen Erfassung auch einzelne Standorte im Kataster eingetragen würden, bei denen die spätere Untersuchung zeige, dass sie nicht belastet seien (vgl. BBl 1993 II 1491 f. und BBl2003 5009). Auch das Bundesgericht erachtet es als in der Natur der Sache liegend, dass der Sachverhalt nicht mit letzter Klarheit abgeklärt werden könne. Es sei Zweck der Voruntersuchungen herauszufinden, ob sich auf einem Grundstück überhaupt eine zu sanierende Altlast befinde und wer diese verursacht habe (vgl. Urteil 1A.214/1999 vom 3. Mai 2003). Für die Beurteilung ab wann eine «grosse Wahrscheinlichkeit» vorliegt, kann hilfsweise die Vollzugshilfe des BUWAL über die Erstellung des Katasters der belasteten Standorte von 2001 beigezogen werden (vgl. Scherrer, Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung, Bern 2005, S. 47 f.).
a) Die beiden Parzellen wurden aufgrund ihrer Branchenzugehörigkeit in den Verdachtsflächenplan aufgenommen. Es handelt sich um einen Betriebsstandort im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b AltlV. Die Vollzugshilfe des BUWAL sieht auf S. 21 vor, dass Grundstücke, auf welchen über Jahre hinweg ausgediente Fahrzeuge im Freien gelagert und/oder ausgeschlachtet wurden, im Kataster einzutragen sind. Für Areale, auf denen die Wartung und Reparatur von Motoren und Chassis stattfanden, wird auf die entsprechende Checkliste auf S. 23 der Vollzugshilfe verwiesen. Dort wird die Grundfrage gestellt, ob regelmässig Arbeiten im Freien ohne dichte Auffangvorrichtung erledigt worden seien, wie Betriebsstoffwechsel, Motor- oder Chassisreinigung und Unterbodenschutzarbeiten. Ist dies der Fall, führt dies unter anderem zu einem Katastereintrag, wenn nicht seit Betriebsbeginn sämtliche flüssigen Abfälle sicher entsorgt worden sind.
Im vorliegenden Fall sind gleich mehrere Voraussetzungen gemäss Vollzugshilfe des BUWAL als erfüllt zu betrachten. Schliesslich ist unbestritten und auch gerichtsnotorisch, dass auf den betreffenden Grundstücken über mehrere Jahre Autos standen (gelagert wurden) und auch im Freien repariert oder ausgeschlachtet wurden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers spricht von einem Geschäft mit Autogewerbe und -abbruch. Auf die Grösse des Betriebs kommt es dabei nicht an. Die vom AfU im Zusammenhang mit einem Augenschein gemachten Fotos zeigen sehr deutlich, wie sorglos auf den betroffenen Parzellen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde. Sie bekräftigen ein Schreiben an das AfU vom 16. Mai 2002 über die Zustände auf dem betroffenen Areal, wonach unter anderem gar Motorenöl auf den Boden ausgelassen worden sei. Die Einwendung des Beschwerdeführers, die Fotos seien «veraltet», ändert nichts daran, dass der umweltgefährdende Zustand mit Sicherheit bestanden hat. Er kann nicht nachweisen, dass keine umweltgefährdenden Stoffe ausgetreten und im Boden versickert sind. Die mögliche Belastung begrenzt sich auch nicht nur auf die obere Parzelle. Die Abfälle wurden gemäss Fotos bis an die Grenze zur unteren Parzelle oder sogar darüber hinaus gelagert. Zudem können flüssige oder feste Schadstoffe mit dem Regen auf die untere Parzelle gelangt sein. Eine Belastung der unteren Parzelle kann daher nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund dieser Tatsachen ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beide Parzellen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 AltlV belastet sind. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Grundstücke seien unter Begleitung des AfU saniert worden. Im Rahmen des Augenscheins auf den betroffenen Parzellen durch das AfU am 11. Juli 2003 wurde zwar die Beseitigung der umweltgefährdenden Abfälle mit entsprechenden Fristen vereinbart. Eine allfällige Sanierung von Altlasten wird jedoch im Protokoll nicht erwähnt. Das AfU hat in seinem Faxschreiben vom 29. September 2004 lediglich bestätigt, dass praktisch alles erledigt sei, was sich zweifellos auf die beim Augenschein vereinbarten Massnahmen bezog (act. 8 des AfU). Es ist zwischen dem Entfernen von Abfällen und einer Belastung des Standortes im Sinne von Art. 32c USG, verursacht durch Abfälle, zu unterscheiden. Die sichtbaren Abfälle sind zwar entfernt worden, damit ist aber noch nicht nachgewiesen, dass die betroffenen Parzellen keine Altlasten enthalten.
Eine allfällige Sanierung richtet sich nach Art. 16 bis 19 AltlV und wäre im Rahmen eines durch die Behörde zu beurteilenden Projektes vorzunehmen. Dies kann allerdings erst geschehen, wenn eine Voruntersuchung nach Art. 7 f. AltlV stattgefunden hat, in welcher die tatsächliche Belastung abgeklärt werden soll. Der Beschwerdeführer liess neben den Abfällen auch die Fundamente des Gärtnereitreibhauses sowie alle Boden- und Kiesbeläge entfernen. Aus den Fotodokumentationen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit einigem Aufwand die Parzellen säuberte. Eine Sanierung im Sinne der Altlastenverordnung hat jedoch nicht stattgefunden. Die Entfernung der Boden- und Kiesbeläge fand, soweit es aus den Akten hervorgeht, weder auf Anordnung noch in Absprache mit dem AfU statt, sondern aus eigenem Antrieb. Da beim Augenschein vom 11. Juli 2003 nur die Beseitigung von Abfällen als Massnahmen vereinbart wurde, konnte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass dies auch eine allfällige Altlastensanierung abdecken würde, unabhängig davon mit welcher Abteilung des AfU er in Kontakt stand.
c) Das Interesse des Beschwerdeführers, einen Eintrag der Grundstücke in den Altlastenkataster zu vermeiden, liegt darin, dass der Grundstückeigentümer mit einer Wertverminderung sowie Kredit- und Versicherungsproblemen zu rechnen hat (vgl. Wenger, Altlastentagung, Zürich 1996, S. 5). Zudem hat er bei einem allfälligen Bauvorhaben Art. 3 AltlV zu beachten, wonach die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen unter anderem nur erlaubt ist, wenn die belasteten Standorte nicht sanierungsbedürftig sind oder ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder wenn sie gleichzeitig saniert werden. Das öffentliche Interesse am Festhalten der Information, dass die Grundstücke möglicherweise mit Schadstoffquellen belastet sind, welche sich auf Mensch und Umwelt auswirken könnten, wiegt demgegenüber jedoch schwerer. Ausserdem wird die Härte des Eingriffs insofern etwas relativiert, als die Eintragung gemäss Art. 6 Abs. 2 AltlV wieder gelöscht wird, wenn die Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist (Ziff. 1) oder die umweltgefährdenden Stoffe beseitigt worden sind (Ziff. 2). Der Beschwerdeführer hat somit die Möglichkeit, mit entsprechenden Massnahmen, den Verdachtszustand wieder aufzuheben.
4. (…)
Entscheid vom 28. März 2007