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TVR 2007 Nr. 35

Entzug der Lehrberechtigung


§ 17 Abs. 2 RLV, Art. 3 SZV, § 1 VKV


Auch bei lange zurückliegenden sexuellen Verfehlungen gegenüber Schülern kann die Lehrberechtigung entzogen werden, wenn die Verfehlungen erst später bekannt werden.


H ist Inhaber des Primarlehrerpatents des Kantons Zürich. Von 1975 bis 1991 betreute er eine Sonderklasse in T (Kanton St. Gallen). Seither ist er Schulleiter in L (Kanton Thurgau). Anfangs März 2006 orientierte das st. gal­lische Untersuchungsrichteramt C das DEK über eine Strafuntersuchung gegen H wegen des Verdachts mehrfacher sexueller Handlungen beziehungs­weise teilweiser mehrfacher Vergewaltigung, begangen an von ihm unterrich­teten Schülerinnen während seiner Tätigkeit als Sonderklassenlehrer in T. Aus den beigezogenen Strafakten ergibt sich, dass das Verfahren wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung eingestellt wurde. Das Unter­suchungsrichteramt C verfügte jedoch, dass wegen der Glaubwürdigkeit der im Strafverfahren gemachten Zeugenaussagen und gestützt auf eine Bestim­mung in der St. Galler Strafprozessordnung der zuständigen Thurgauer Be­hörde Mitteilung gemacht werde. In der Folge zog das DEK das komplette Strafdossier bei und aberkannte danach H die Berechtigung, an einer öffentli­chen oder privaten Schule im Kanton Thurgau zu unterrichten. Die hiergegen erhobene Beschwerde weist das Verwaltungsgericht ab.

Aus den Erwägungen: 3. a) Das DEK stützt sich beim Entzug der Lehrbefugnis einerseits auf Art. 3 SZV. Gemäss Art. 3 SZV müssen Personen, die mit der Schulung, Erziehung sowie Durchführung pädagogisch-therapeutischer Massnahmen betraut sind, über die für ihre Tätigkeit erforderliche Ausbildung und Eignung verfügen. Nach Art. 14 SZV überwachen die Kantone die Einhaltung der Zulassungs­bedingungen. Das DEK verweist andererseits auf die kantonale Rechtslage. Das zürcherische Lehrerpatent des Beschwerdeführers muss nach § 3 RLV anerkannt werden. Diese Berechtigung hat den Stellenwert eines stillschwei­gend erfolgten Zulassungsentscheids. Unter welchen Voraussetzungen eine Aberkennung erfolgen kann, ist in dieser Verordnung aber nicht geregelt. Nach § 17 Abs. 2 RLV stellt die fehlende Eignung einen sachlichen Grund für die Kündigung eines Lehrers dar. Da dem DEK grundsätzlich die Aufsicht über die Volksschule untersteht (§ 1 VKV), ist es offensichtlich auch auf­sichtsrechtlich zuständig zur Ergreifung von Massnahmen, wenn sich nach­träglich ergibt, dass die Eignung eines Lehrers nicht oder nicht mehr gegeben ist. Dies gilt sowohl für öffentlich-rechtliche als auch für private Schulen (§ 14 Abs. 2 und 3 UG). Weil aber der Kanton Thurgau das zürcherische Lehrer­patent nicht entziehen kann, bleibt für die Thurgauer Behörden nur die Möglichkeit, den Beschwerdeführer vom Schuldienst auszuschliessen.
Der Ausschluss vom Schuldienst muss sich mit mangelnder Eignung begrün­den lassen. Daher dürfen alle Motive, die zur disziplinarischen, wie auch sol­che, die zur administrativen Entlassung führen können (charakterliche Mängel, fachliches Ungenügen, Invalidität), herangezogen werden, die übri­gen dagegen nicht (z.B. Mangel an Bedarf, Verletzung der Residenzpflicht). Wesentlich kommt es auf die Umstände im Einzelfall an; in der Mehrzahl der Fälle dürften Sexualdelikte den Anlass zu dieser Massnahme geben (Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern 2003, S. 513). In diesen Fällen ist regelmäs­sig von der Nichteignung als Lehrer auszugehen (vgl. hierzu TVR 1995 Nr. 11, TVR 1996 Nr. 13). (Unter Würdigung der Entstehungsgeschichte dieses Falls, der präzisen Schil­derungen des Hauptopfers N, der übereinstimmenden Aussagen der ehemaligen Schülerinnen sowie der gesamten übrigen Akten [Bericht Psychiatrische Klinik] gelangt das Verwaltungsgericht zur Überzeugung, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe der massiven sexuellen Übergriffe gegen N zutreffend sind.) c) Zu prüfen ist daher, ob aufgrund der Vorfälle von vor über zwanzig Jahren auch heute noch davon ausgegangen werden muss, dem Beschwerdeführer fehle die Eignung als Lehrperson, und ob nach einer so langen Zeit der Entzug der Lehrberechtigung noch verhältnismässig ist.
Grundsätzlich gilt, dass sexuelle Übergriffe an eigenen Schülern als ausseror­dentlich schwerwiegende Verfehlung bezeichnet werden müssen. Es kann von einer eigentlichen Ausbeutung gesprochen werden. Eine solche findet statt, wenn ein erwachsener Täter zur eigenen Befriedigung ein Kind sexuell benutzt und das Vertrauen, das Kinder Erwachsenen und insbesondere Lehrpersonen schenken, dazu ausnützt. Dabei wird das Kind in eine sexuelle Handlung hineingezogen, welche weder seinem Alter, noch seiner emotiona­len Entwicklung entspricht (vgl. unveröffentlichter Entscheid des Bundes­gerichts vom 11. Juni 2002 [6S.143/2002] mit Hinweisen). Das Verwaltungs­gericht des Kantons Freiburg hat in einem Entscheid, der einen ähnlichen Fall betraf, ausgeführt, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordere, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein müssen. Ausserdem müsse der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbe­schränkungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden. Ein Ausschluss vom Schuldienst auf Lebzeiten wäre grundsätzlich unverhältnismässig und könnte höchstens bei nicht therapierbaren Sexualtätern in Erwägungen gezo­gen werden (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 3. September 2004, Beschwerdesache 1A 02110). d) Offen bleiben kann, ob dem Beschwerdeführer angesichts des jugendli­chen Alters seiner Opfer pädophile Neigungen unterstellt werden müssen. Das ist aus Sicht des Gerichts eher zu verneinen. Es ist aber aus den genann­ten Gründen der Überzeugung, dass es der Beschwerdeführer nicht bloss dar­auf abgesehen hatte, die Schülerinnen «nur» an ihren Geschlechtsteilen zu berühren, wie er es für den Eventualfall geltend macht, sondern dass es zumindest bei N über Jahre wiederholt zu massivsten sexuellen Übergriffen gekommen ist. Die Neigung zum Machtmissbrauch durch sexuelle Übergriffe kann aber in der Regel nicht einfach so abgestreift werden. Die Tatsache allein, dass seit über 20 Jahren keine Vorfälle mehr bekannt wurden, vermag den Beweis, dass dem Beschwerdeführer die Eignung, als Lehrperson tätig zu sein, zwischenzeitlich wieder zugesprochen werden kann, nicht zu erbringen. Die Schilderung der Schwester von N über den Vorfall Jahre nach ihrer Schulzeit zeigt zudem, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Antritt sei­ner Stelle als Schulleiter in L entsprechende Neigungen hatte, selbst wenn es bei jenem Vorfall «lediglich» beim Berühren der Brüste blieb. Wären die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe schon früher ans Licht gekommen und hätten diese zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt, wäre ihm ohne Zweifel die Lehrberechtigung beziehungsweise damals noch die Wahlberechtigung entzogen worden. Dieser Entzug hätte aber aus Gründen der Verhältnismässigkeit sicher nicht auf Lebenszeit ausgesprochen werden können. Das Freiburger Verwaltungsgericht hat im zitierten Fall dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet, nach Durchführung einer ent­sprechenden Therapie und frühestens nach vier Jahren mittels eines psychia­trischen Gutachtens den Beweis zu erbringen, seine pädophilen Neigungen unter Kontrolle zu haben. Vorliegend ist analog vorzugehen. Konkret bedeu­tet dies, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet werden muss, den Nachweis zu erbringen, dass er keinerlei Neigungen zu sexuellen Über­griffen und Verfehlungen an Jugendlichen mehr hat. Dabei wird er den ent­sprechenden Nachweis unter Zuhilfenahme eines Psychiaters und unter Offenlegung der hier besprochenen Vorfälle zu erbringen haben. Gelingt ihm dieser Nachweis, kann er beim DEK darum ersuchen, ihm die Lehrbe­rechtigung wieder zu erteilen. Solange der Beschwerdeführer diesen Nachweis nicht erbracht hat, ist jedoch grundsätzlich von der fortdauernden Nichteignung als Lehrer auszugehen, weshalb die Vorinstanz zu Recht auch nach zwanzig Jahren die Lehrberechtigung entzogen hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Anzumerken bleibt einzig, dass der Entzug der Lehr­befugnis sich nur auf den Unterricht für Kinder und Jugendliche bezieht. Eine Tätigkeit im Bereich der Erwachsenenbildung bleibt für den Beschwerde­führer weiterhin möglich.

Entscheid vom 28. Februar 2007

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