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TVR 2007 Nr. 40

Ausschluss der Vergütung von Schäden infolge mangelhaften Gebäudeunterhalts


§ 20 GebG


Die Frage, ob ein zu vergütender Gebäudeschaden infolge behaupteten Erdrutschs vorliegt, kann dann offen gelassen werden, wenn der Schaden vor­aussehbar war und durch rechtzeitige zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können (mangelhafter Gebäudeunterhalt).


N und S sind unter anderem Eigentümer einer Ruine am Untersee, bestehend aus historischen, zirka 1'300 Jahre alten Kellergewölben mit einer darüber nach einem Vollbrand der Burg zwischen 1916 und 1925 erstellten Aussichts­terrasse. Am Wochenende des 25./26. März 2006 und (in geringerem Ausmass) in der Folgewoche brach der nördliche Teil der Aussichtsterrasse teilweise ab und ein Teil des Kellergewölbes stürzte ein. Die Eigentümer ver­langten von der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau Vergütung für den eingetretenen Schaden. Diese lehnte nach zweimaliger Besichtigung der Schadensstelle eine Übernahme des Schadens mit Verfügung vom 26. April 2006 ab, da die ganze Baute starke witterungs- und altersbedingte Schäden aufgewiesen habe. Die Ursache des Schadens sei auf mangelnden Unterhalt zurückzuführen, was nicht versichert sei.
Dagegen liessen N und S bei der Rekurskommission für die Gebäude­versicherung Rekurs einlegen. Dieser wurde abgewiesen. Auch das Verwaltungsgericht weist ab.

Aus den Erwägungen:

3. (…)Die Beschwerdeführer begründen ihren Leistungsanspruch damit, dass ein Elementarschaden (konkret ein Erdrutsch) Ursache der Schäden am Kellergewölbe und an der Aussichtsterrasse sei. Ob der Schaden durch Erdrutsch entstanden ist, muss dann nicht abschliessend beurteilt werden, wenn eine Ausnahme nach § 20 Abs. 2 GebG gegeben ist. Selbst wenn also ein Elementarschaden vorläge, wäre er dann nicht zu vergüten, wenn die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 GebG erfüllt wären. Auf eine solche Ausnahme beruft sich die Gebäudeversicherung.

a) Die Vorinstanz geht von folgender Definition eines Erdrutsches aus: «Unter Erdrutsch wird die Bewegung von Erdreich an geneigten Lagen auf schlüpfrig gewordenem Untergrund verstanden. ( ... ). Wo Erdreich ins Rutschen gerät, werden alle auf der Gleitfläche befindlichen Gebäude zer­oder mitgerissen. Durch einen Erdrutsch an versicherten Gebäuden verur­sachte Riss- und andere Schäden sind daher als direkte Sach-/Substanzschäden gedeckt.»
Von Seiten der Beschwerdeführer wird an dieser Umschreibung nichts bemängelt. Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, davon abzuwei­chen. Die Frage aber, ob ein Elementarschaden vorliegt oder nicht, beurteilt sich in erster Linie aufgrund des Schadenbildes. Dieses Schadenbild ergab nach übereinstimmender Auffassung der Gebäudeversicherung und der Rekurskommission (zwei Augenscheine durch die Gebäudeversicherung und einer durch die Rekurskommission) keinerlei Hinweise auf Erdbewegungen. Den in den Akten liegenden Fotografien kann tatsächlich nichts entnommen werden, das auf ein Abrutschen der obersten Erdschicht schliessen liesse. Ein Erdrutsch kann aber auch dadurch ausgelöst werden, wenn Wasser ins Erdreich eindringt, auf einer lehmigen Unterlage liegen bleibt und das Ganze durch einen Gleiteffekt ins Rutschen gerät. Dies ist ein unterirdischer Vorgang, und muss nicht zwingend mit einem von aussen leicht sichtbaren Abrutschen von Erdreich verbunden sein. Dafür spricht die von der Vorinstanz verwendete Definition, wonach bereits Rissschäden an Gebäuden den Versicherungsfall begründen können.
Das von den Beschwerdeführern in Auftrag gegebene «Grobgutachten» geht in erster Linie davon aus, dass vor Schadenseintritt heftige Regenfälle über der Aussichtsterrasse und der näheren und weiteren Umgebung niedergegan­gen seien (was von den Vorinstanzen nicht bestritten wird). Für das Vorliegen eines Erdrutsches beruft sich der Gutachter auf Presseberichte wonach es auf­grund dieser Niederschläge auch andernorts zu Erdrutschen gekommen sei. Tatsache ist aber, dass bei der Aussichtsterrasse der Nachweis eines Erd­rutsches nicht erbracht ist, was jedoch aufgrund der allgemeinen Beweis­regeln den Beschwerdeführern obliegen würde, da sie aus dem Vorliegen eines Erdrutsches Versicherungsansprüche ableiten. Diesen Nachweis er­bringt das Gutachten nicht. Weitere Abklärungen durch einen fachlich ausge­wiesenen Experten erübrigen sich aber, da die Frage des «Erdrutsches» – wie gesagt – dann offengelassen werden kann, wenn es sich erweisen sollte, dass ein Ausschluss gemäss § 20 Abs. 2 GebG vorliegt (wovon die Gebäude­versicherung ausgeht).

b) Die Beschwerdeführer gehen davon aus, der bauliche Zustand der Aussichtsterrasse mit darunter liegendem Kellergewölbe habe einem archäo­logisch bedeutsamen und denkmalpflegerisch wertvollen Objekt entsprochen, das vom Amt für Archäologie regelmässig kontrolliert worden sei. Die Stahlseile seien in keiner Weise zur Sicherung der Anlage erstellt und seien zudem am Objekt selbst angebracht worden. Das Schadenereignis hätte weder vom Laien noch von Fachleuten vorausgesehen werden können. Dies belege auch, dass wenige Wochen zuvor ein Augenschein des Verwaltungs­gerichts am besagten Schadensort seinen Abschluss gefunden habe.
Das Verwaltungsgericht führte am 15. März 2006 in der Beschwerdesache der­selben Personen N und S sowie der Politischen Gemeinde R betreffend Nichtgenehmigung der Zonen unweit der Aussichtsterrasse mit allen Beteiligten einen Augenschein durch, der seinen Abschluss bei der hier in Frage stehenden Aussichtsterrasse fand. Zuvor wies ein Vertreter von N und S auf das eigene Risiko eines Besuchs der Aussichtsterrasse hin. Für diesen Besuch überstiegen einige Mitglieder des Verwaltungsgerichts und andere Beteiligte das auf der südlichen Flanke stehende hohe Absperrgitter, weil der übliche Weg dorthin durch mehrere hohe Absperrgitter mit dem Hinweis «Betreten auf eigene Gefahr» versperrt war. Auf der Terrasse wurden die Anwesenden mit allem Nachdruck auf die Gefahr des Abrutschens der nördli­chen Brüstung der Terrasse aufmerksam gemacht. Das ist zwar alles nicht pro­tokolliert, weil jener Besuch der Aussichtsterrasse mit dem Beschwerde­gegenstand keinen direkten Zusammenhang hatte. Die Aussagen des Vertreters von N und S sind den beteiligten Mitgliedern des Gerichts aber in fri­schester Erinnerung.
Diese effiziente Absperrung der Aussichtsterrasse wurde gemäss einem Artikel in der Thurgauer Zeitung vom 13. April 2006 « am Gründonnerstag 2004 errich­tet, weil sie abzurutschen drohte». Nicht umsonst waren Stahlseile angebracht worden, die das Bauwerk offensichtlich hätten zusammenhalten sollen. Dem wohl aufgrund der starken Niederschläge erheblich angestiegenen Gewicht beziehungsweise Druck hielten sie allerdings nicht stand. Das gut dokumentier­te Schadenbild spricht klar für ein Abbrechen ohne Erdrutsch. Dafür spricht auch die Konstruktion der Aussichtsterrasse. Auf die alten Kellergewölbe ist gemäss Aussagen am Rekursaugenschein eine stark armierte Betonplatte gegossen worden, die aber offenbar nur bis zur Brüstungsmauer reicht, diese jedoch nicht umfasst. Das Abbrechen der nördlichen Brüstungsmauer ist darum erklärbar. Die Pfeiler des Kellergewölbes stürzten ebenfalls nicht ein, was gegen ein einmaliges Erdrutschereignis als Schadenursache spricht. Zudem erfolgten die Abstürze «portionenweise», was ebenfalls gegen einen Erdrutsch spricht. Damit erweist sich die Folgerung der Gebäudeversicherung mit nicht zu überbietender Deutlichkeit als rechtens, der Schaden sei deshalb nicht zu vergüten, weil mangelhafter Gebäudeunterhalt vorliege. Daran ändert nichts, dass das Objekt regelmässig durch das Amt für Archäologie kontrolliert wor­den sei. Erstens ist das eine durch nichts belegte Behauptung und zweitens würde eine solche Kontrolle nicht von der eigenen Verantwortung entbinden.

Entscheid vom 25. April 2007

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