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TVR 2007 Nr. 41

Rechtsverzögerungsbeschwerde


Art. 56 Abs. 2 ATSG


Liegen keine besonderen Umstände vor, stellt die Untätigkeit einer Kranken­kasse über 2 1/2 Jahre nach Eingang einer Einsprache eine klare Rechtsver­zögerung dar.


Aus den Erwägungen:

2. a) Nach Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherer entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Welches die zeitlichen Grenzen sind, bei deren Überschreitung eine Rechtsverzögerung im Verwaltungs­verfahren anzunehmen ist, wird durch Art. 56 Abs. 2 ATSG nicht bestimmt, sondern beurteilt sich anhand einer Reihe von Kriterien, welche sich nach dem jeweiligen Verfahrensstand richten. Beim Erlass eines Einsprache­entscheides kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Dabei sind die Schwierigkeit und der Umfang der abzuklärenden Fragen sowie das Verhalten der versicherten Person zu berücksichtigen (Kieser, ATSG­Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 56, N.13). Der Einspracheent­scheid ist auf alle Fälle innert angemessener Frist zu erlassen. Ohne besonde­re Umstände ist davon auszugehen, dass der Einspracheentscheid innerhalb einer Zeitspanne von längstens etwa zwei Monaten zu fällen ist (Kieser, a.a.O., Art. 52, N. 20).

b) Die Verfügung der T-Krankenkasse erging am 11. August 2004, worauf am 13. September 2004 fristgerecht Einsprache erhoben wurde. In der Folge infor­mierte die T-Krankenkasse sowohl den Beschwerdeführer als auch seinen Rechtsvertreter über ein neues Bundesgerichtsurteil. Unmissverständlich hat sich dann aber der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dahingehend geäus­sert, dass er trotzdem einen formellen Einspracheentscheid erwarte. In der Folge hat sich die T-Krankenkasse bis zur telefonischen Intervention bezie­hungsweise bis zum e-mail des Anwalts des Beschwerdeführers nicht mehr ver­nehmen lassen. Auch danach ist der Einspracheentscheid nicht ergangen, obwohl ja die Rechtslage laut Schreiben der T-Krankenkasse vom 27. Sep­tember 2004 eindeutig sein soll. Trotz zwischenzeitlicher Mahnung sind seit dem Schreiben der T-Krankenkasse vom 27. September 2004 bis zur Beschwer deerhebung am 7. März 2007 zweieinhalb Jahre vergangen, in der die Kasse absolut untätig geblieben ist. Dies kann nur noch als klare, durch nichts ent­schuldbare Rechtsverzögerung bezeichnet werden. Offensichtlich ist sich die T-Krankenkasse insofern einer Schuld bewusst, als sie zur Rechtsverzögerungs­beschwerde überhaupt keine Stellung mehr nahm, sondern lediglich mitteilte, der Einspracheentscheid sei am gleichen Datum ergangen (2. April 2007), die­sen aber dem Gericht nicht einreichte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

Entscheid vom 18. April 2007

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