TVR 2007 Nr. 5
Schuldhafte Fristversäumnis
Probleme bei der Postzustellung einer Kostenvorschussverfügung an den Vertreter eines Steuerpflichtigen stellen keinen Fristrestitutionsgrund dar, wenn dem Vertreter der Inhalt der Verfügung dennoch rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wird.
X liess sich für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2003 durch C vertreten. Am 8. August 2006 erliess die Steuerrekurskommission eine Kostenvorschussverfügung (zugestellt an C), gemäss welcher innert der Frist bis zum 4. September 2006 ein Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten sei. Die Kostenvorschussverfügung wurde mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an das Sekretariat der Steuerrekurskommission retourniert. Am 25. August 2006 wurde deshalb die Verfügung noch einmal mit normaler Post dem Vertreter zugestellt, nachdem C mitgeteilt hatte, man solle die Kostenvorschussverfügung noch einmal zustellen.
Da der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet wurde, trat die Steuerrekurskommission auf den Rekurs nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde weist das Verwaltungsgericht ab.
Aus den Erwägungen:
2. Der Beschwerdeführer bestreitet grundsätzlich nicht, dass er die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses verpasst hat. Er macht aber geltend, es könne ihm kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden.
a) Laut § 26 VRG ist die Wiederherstellung einer versäumten Frist möglich, wenn innert 14 Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrundes ein begründetes Gesuch eingereicht wird. Voraussetzung für die Fristwiederherstellung ist, dass den Säumigen oder seinen Vertreter kein Verschulden trifft.
§ 26 VRG setzt als Fristwiederherstellungsgrund ein befristetes, auf objektiven Gründen beruhendes Hindernis voraus (Leitsätze TG 84-88, VRG § 26, LS 3). Als Wiederherstellungsgründe werden in der Literatur anerkannt: Verpasste Frist wegen Militärdienst, wegen persönlicher, schwerer Erkrankung, nicht dagegen wegen Arbeitsüberlastung oder Ferien (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 62). Eine versäumte Frist kann nur dann wieder hergestellt werden, wenn die Partei kein Verschulden am Fristversäumnis trifft. Hat der Steuerpflichtige einen Vertreter bestellt, wird eine Fristwiederherstellung nur gewährt, wenn weder dem Steuerpflichtigen noch seinem Vertreter ein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 114 Ib 67).
b) Die Kostenvorschussverfügung wurde direkt an die Adresse des bevollmächtigten Vertreters gesandt. Sie kam mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurück. Der Vertreter des Beschwerdeführers wusste aber von diesem Zustellversuch, weshalb er auch mit der Steuerrekurskommission telefonischen Kontakt aufgenommen hat. Anlässlich dieses Telefongesprächs bat er um eine zweite Zustellung an die selbe Adresse. Dies obwohl der Vertreter um die Schwierigkeiten bei der Zustellung offensichtlich wusste. Es wurde ihm auch mitgeteilt, dass es bei der Sendung um eine Kostenvorschuss-Verfügung ging. Wenn der Beschwerdeführer unter diesen Umständen den Kostenvorschuss verspätet geleistet hat, so hat er sich das offensichtlich fehlerhafte Verhalten des Vertreters anrechnen zu lassen. Der Hinweis, die Steuerrekurskommission hätte unter diesen Umständen die private Adresse des Beschwerdeführers ausfindig machen können und müssen, ist völlig verfehlt. Solange der Beschwerdeführer einen Vertreter bezeichnet hat, besteht grundsätzlich kein Anlass, mit einem Rekurrenten beziehungsweise Beschwerdeführer persönlich Kontakt aufzunehmen. Die zweite Zustellung der (nicht eingeschriebenen) Verfügung kam denn auch nicht zurück. Aus den Akten geht zudem hervor, dass C den Beschwerdeführer am 4. September 2006 noch einmal auf die Dringlichkeit der «Kaution» hinwies. Zumindest hätte der Beschwerdeführer oder sein Vertreter unter diesen Umständen rechtzeitig ein Fristerstreckungsgesuch für die Leistung des Kostenvorschusses einreichen können. Auch diese Möglichkeit wurde nicht genutzt. Dass das Sekretariat dem Beschwerdeführer zunächst die unzutreffende Antwort gab, ein am 5. September 2006 geleisteter Kostenvorschuss sei noch rechtzeitig, vermag ihm nicht zu helfen. Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses war bereits am 4. September 2006 abgelaufen.
Entscheid vom 21. Februar 2007
Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht abgewiesen (Urteil vom 16. Oktober 2007, 2C_145/2007).