TVR 2007 Nr. 6
Fristrestitution zufolge Ferienabwesenheit
Einem Anwalt muss klar sein, dass bei Beschwerdeerhebung mit einer Kostenvorschussverfügung zu rechnen ist. Er hat innert Frist zu reagieren. Die Ferienabwesenheit der Mandantin genügt daher nicht für eine Fristrestitution.
Aus den Erwägungen:
1. Nach § 79 Abs. 1 VRG kann die Behörde einen Kostenvorschuss verlangen. § 79 Abs. 2 VRG bestimmt, dass auf ein Verfahren nicht eingetreten werden kann, wenn der Kostenvorschuss trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht rechtzeitig geleistet wird und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss innert gesetzter Frist nicht einbezahlt. Sie macht geltend, sie habe zufolge Ferienabwesenheit unverschuldet den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig leisten können. Diese Argumentation hilft der Beschwerdeführerin jedoch nicht weiter. Mit der Beschwerdeerhebung ist sie ein Prozessrechtsverhältnis eingegangen, das sie verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, insbesondere dafür zu sorgen, dass ihr Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (TVR 1993, Nr. 6). Die Beschwerdeführerin ist anwaltlich vertre ten. Ihrem Rechtsvertreter hätte klar sein müssen, dass durch die Beschwerdeerhebung mit der Zustellung einer Kostenvorschussverfügung zu rechnen war. Damit wäre er auf jeden Fall gehalten gewesen, innert der laufenden Frist zu reagieren (vgl. hierzu TVR 1999, Nr. 8) und wenigstens rechtzeitig ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Anwalt haben aber innerhalb der gesetzten Frist keinerlei Reaktion gezeigt. Daher kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin unverschuldet die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses verpasst hat, was nach § 26 VRG jedoch Voraussetzung dafür wäre, dass die unbestrittenermassen verpasste Frist wieder hergestellt werden könnte. Abgesehen davon müsste aber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin klar sein, dass er unter den von ihm geschilderten Umständen im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht verpflichtet gewesen wäre, sich zu vergewissern, ob und allenfalls wie lange seine Klientin abwesend ist, ob sie den Kostenvorschuss rechtzeitig leistet und allenfalls, wenn sie für ihn ferienhalber nicht erreichbar ist, den Kostenvorschuss an ihrer Stelle zu leisten. Wird der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Entscheid vom 2. Mai 2007