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TVR 2007 Nr. 8

Legitimation zur Submissionsbeschwerde


§ 44 Ziff. 1 VRG


1. Die Legitimation im Submissionsrecht richtet sich mangels Spezialbestim­mung nach § 44 VRG.

2. Da das Submissionsrecht einen offenen und fairen Wettbewerb gewährleisten soll, beschränkt sich der Personenkreis aufpotenzielle oder betroffene Anbieter. Wer zum Rechtsmittel gegen das Strassenprojekt befugt ist, gehört nicht eo ipso auch zum Kreis der Berechtigten, die entsprechende Submission im Strassenbau anzufechten. Das Interesse an einer Verzögerung des Strassenbaus ist kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von § 44 Ziff. 1 VRG.


B erhob gegen ein Strassenbauprojekt des Kantons in der Gemeinde M vorab Einsprache beim DBU und alsdann Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Schliesslich gelangte B mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses versagte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Aufgrund dieser Verfügung schrieb der Kanton die Arbeitsvergabe für den Strassenbau während der Hängigkeit der Beschwerde vor Bundesgericht öffentlich aus. Dagegen erhob B Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen auf Aufhebung der Ausschreibungen und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dieses tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen:

1. b) Betreffend Legitimation der Beschwerdeführerin wird ausgeführt, sie sei aktivlegitimiert, auch wenn dies nicht ohne weiteres aus der IVöB ersichtlich sei. Sie habe ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung, habe sie doch gegen das Strassenprojekt Rechtsmittel ergriffen, die bis heute noch nicht definitiv erledigt seien. Die aufschiebende Wirkung sei vom Bundesgericht nur deshalb nicht gewährt worden, weil das Gesuch nicht detailliert begründet worden sei. Zwar habe das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass die gesundheitliche Belastung der Anwohner des Strassenprojekts weit höher sei, als im restlichen Teil der Gemeinde, doch sei in der Tat nicht dargetan worden, weshalb bei Abweisung des Gesuches ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entste­he. Der Bundesgerichtspräsident habe die Bauherrschaft ebenso nach­drücklich darauf hingewiesen, dass allfällige Bauarbeiten auf eigenes Risiko vorangetrieben würden und dass bei Gutheissung der Beschwerde mit einer nachträglichen Entfernung bereits ausgeführter Bauteile zu rechnen wäre. Im Falle der Gutheissung der Beschwerde würden somit auch die Evaluationen im Rahmen der Submission hinfällig. Da auch der Kanton der Auffassung sei, dass der Entscheid des Bundesgerichts in wenigen Monaten bekannt sein werde, sei die an den Tag gelegte Eile nicht verständlich. Im Falle der Gutheissung der Beschwerde würden damit die Kosten im Zusammenhang mit der Submission hinfällig. Mit der vorzeitigen Ausschreibung versuche der Kanton Fakten zu schaffen, die das Wirken der neu zusammengesetzten Gemeindebehörde massivst einenge. Auch liege bis zum Entscheid des Bundesgerichts die Genehmigung der in Angriff genommenen Überarbeitung des Verkehrsrichtplanes nicht vor, was vor Bundesgericht ja auch Gegenstand sei. Dieser Richtplan sei Grundlage für die Gestaltungsplanung im Rahmen des Strassenprojekts.

aa) Prozessvoraussetzung ist neben der erwähnten Zuständigkeit, dem Vorliegen eines Anfechtungsobjektes, der Wahrung der Rechtsmittelfrist und der Formerfordernisse vor allem auch die Partei- und Prozessfähigkeit sowie die Legitimation. Das ist von Amtes wegen zu prüfen. Fehlte es an einer Prozessvoraussetzung, führt das letztlich zu einem Nichtein­tretensentscheid (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19 – 28, N. 91).

bb) Die Legitimation oder Beschwerdeberechtigung beurteilt sich mangels Spezialbestimmung auch im Submissionsrecht nach dem allgemeinen Verfahrensrecht (§§ 2 und 44 i.V. mit 62 VRG). Zum Rechtsmittel ist berech­tigt, wer durch einen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 44 Ziff. 1 VRG).

cc) Das Submissionsrecht sieht im Wesentlichen zwei Verfahren vor, einer­seits das offene und selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und andererseits das Einladungs­verfahren und das freihändige Verfahren, bei denen keine Ausschreibung erfolgt (vgl. Art. 12 IVöB). Im vorliegenden Fall wurde der geplante Auftrag öffentlich ausgeschrieben, was angefochten wird. Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 16 IVöB). Wie das DBU in seiner Stellungnahme zur Beschwerde zu Recht ausführt, ist auch im Bereich des Submissionsrechts die Popularbeschwerde ausgeschlossen. Das Submissions­recht soll einen offenen und fairen Wettbewerb gewährleisten, weshalb die Anfechtung von Ausschreibungen oder Vergabeentscheiden (vgl. § 4 Abs. 2 GöB) auf potentielle oder betroffene Anbieter ausgerichtet ist (vgl. Galli/Moser/Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, Rz 634 ff.).
Zu diesem Kreis gehört die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht. Sie macht nur Interessen einer an das Strassenprojekt anstossenden Grund­eigentümerin sowie öffentliche Interesse geltend und damit in keiner Weise angeblich verletzte Rechte einer (potentiellen) Anbieterin. Die Beschwerde­führerin ist nicht im Geringsten durch die Ausschreibung berührt.

dd) Ebenso nicht die Legitimation begründet ihr allfälliges Interesse an der Verzögerung der Bauausführung. Der Bundesgerichtspräsident hat der staats­rechtlichen Beschwerde bekanntlich keine aufschiebende Wirkung zuer­kannt. Wenn der Kanton nach vollständiger Durchführung des Sub­missionsverfahrens zur Bauausführung schreitet, so tut er das auf eigenes Risiko. Daraus kann die Beschwerdeführerin kein eigenes Rechts­schutzinteresse geltend machen. Daran ändert nichts das seit 1. Januar 2007 in Kraft stehende BGG, welches das Beschwerderecht unter anderem ebenso auf schutzwürdige Interessen beschränkt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Dazu gehören Verzögerung oder öffentliche Interessen nicht.
Kann demnach auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, entfällt eine Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Rechtsverletzungen.

Entscheid vom 4. April 2007

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