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TVR 2008 Nr. 11

Kein Ersatz der Parteikosten trotz Obsiegens


§ 78 Abs. 3 VRG, § 80 Abs. 2 und 3 VRG


Reicht eine Partei entscheidrelevante Arztzeugnisse trotz Aufforderung nicht rechtzeitig ein, so hat sie die ihr in einem folgenden Rechtsmittelverfahren entstandenen Parteikosten trotz Obsiegens selbst zu tragen.


C war ab Beginn des Schuljahres 2005/2006 bei der Volksschulgemeinde M (nachfolgend: VSG M) für die Gesamtschule H als Primarlehrer angestellt. In der Folge kam es jedoch zu Schwierigkeiten zwischen den beiden Parteien, so dass die VSG M am 23. Oktober 2007 per 31. Januar 2008 die Kündigung verfügte. Dagegen liess C bei der Personalrekurskommission des Kantons Thurgau Rekurs einreichen. In der Rekursantwort beantragte die VSG M zunächst die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen der Replik reichte jedoch C ein weiteres Arztzeugnis von Dr. F ein, so dass die VSG M in ihrer Duplik die Nichtigkeit ihrer Kündigung anerkannte. Die Personalrekurskommission des Kantons Thurgau schrieb das Verfahren zufolge Anerkennung ab und sprach dem Rekurrenten eine Parteientschädigung von Fr. 5’000.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Gegen den Entscheid betreffend Parteientschädigung lässt die VSG M beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben, das gutheisst.

Aus den Erwägungen:

3. a) Stehen sich in einem Rekursverfahren Privatparteien gegenüber, hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten durch die unterliegende Privatpartei. Im Übrigen wird Ersatz ausseramtlicher Kosten nur zugesprochen, wenn sich dies bei komplizierter Sachlage oder schwierigen Rechtsfragen rechtfertigt. Wird Ersatz ausseramtlicher Kosten zugesprochen, sind die unterliegende Partei oder das unterliegende Gemeinwesen zur Bezahlung der Entschädigung verpflichtet. § 75 ZPO wird sinngemäss angewendet. In der Regel wird dem Gemeinwesen keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 80 Abs. 2, 3 und 4 VRG).
In Ergänzung insbesondere zu § 80 Abs. 2 VRG hat sodann das Verwaltungsgericht die von der Vorinstanz korrekt zitierte Praxis entwickelt, dass in denjenigen Fällen, in denen sich eine erste Instanz einen groben Verfahrensfehler zu Schulden kommen lässt, ebenfalls Anspruch auf Ersatz ausseramtlicher Kosten im Rekursverfahren besteht (TVR 2000 Nr. 14).
Auf diese Praxis des Verwaltungsgerichts bezieht sich die Vorinstanz, indem sie ausführt, angesichts des Umstandes, dass die VSG M die Kündigung ausgesprochen habe, die sie in der Folge selbst als nichtig anerkennen musste, sei ihr ein grober Verfahrensfehler anzulasten.
§ 80 Abs. 3 VRG verweist für die Bemessung der Parteientschädigung auf § 75 ZPO. Dessen Abs. 2 lautet wie folgt: «Soweit das Verfahren nicht vollständig zu Gunsten einer Partei ausgeht oder eine Partei unnötig Kosten verursacht hat, werden diese in der Regel anteilsmässig verlegt». «In der Regel» bedeutet, dass Ausnahmen vom Grundsatz, wonach die unterliegende Partei für die entstandenen Kosten aufzukommen hat, möglich sind, und zwar sowohl dann, wenn eine Partei vollständig unterliegt, als auch dann, wenn keine Partei vollständig obsiegt (Merz, Die Praxis zur Thurgauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Bern 2007, § 75 N. 5). Ein Verzicht auf die grundsätzlich vorgesehene Kostentragungspflicht ist nur denkbar, wenn rechtsgenügliche Argumente hierfür vorliegen: eine nur teilweise Kostenüberbindung darf nicht leichthin, sondern analog der Kostenverlegung bei Abstand einer Partei vom Prozess nur als Ausnahme und somit lediglich bei ausreichenden Gründen, das heisst dann, wenn eine andere Regelung stossend wirken würde, vorgenommen werden. Nach der Praxis kann unabhängig vom Prozessausgang berücksichtigt werden, ob der unterliegende Kläger in guten Treuen zur Anhebung der Klage oder der unterliegende Beklagte bei Prozessbeginn zur Bestreitung der Klage aus Gründen, für welche die Gegenpartei verantwortlich ist, genötigt war. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es eines Schuldigen bedarf, der für die Prozessanhebung einzustehen hat, damit die Kosten und Entschädigungen anders als nach Massgabe des Unterliegens verlegt werden können. Es braucht nicht zwingend die Verantwortlichkeit der Gegenpartei, damit davon ausgegangen werden darf, die Klage sei in guten Treuen erhoben worden. Um vom Erfolgsprinzip abweichen zu können, muss das Festhalten daran vielmehr stossend wirken (...). Ferner kann auch ein Handeln gegen Treu und Glauben im Prozess bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden, so wenn der Beklagte den Prozess wegen mangelhafter Buchhaltung veranlasst oder kompliziert hat, wenn sich eine Partei verwerflicher Mittel in der Prozessführung bediente oder ihre prozessualen Sorgfaltspflichten verletzte (Merz, a.a.O., § 75 N. 5).
Auch das VRG selbst enthält mit Bezug auf die Kostenpflicht eine Bestimmung, die das Verhalten der Parteien berücksichtigt. § 78 Abs. 1 VRG hält fest, dass Kosten zu Lasten eines Beteiligten gehen, soweit er sie durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, durch nachträgliche Begehren oder Geltendmachung wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die er schon früher hätte vorbringen können, oder durch ungehöriges Verhalten, verursacht hat.

b) Die Vorinstanz hat die Zusprache der Parteientschädigung mit dem Hinweis auf TVR 2000 Nr. 14 begründet. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin eine Kündigung ausgesprochen habe, die sie selbst als nichtig habe anerkennen müssen, und die angesichts des offensichtlich angeschlagenen psychischen Gesundheitszustandes des Rekurrenten erfolgt sei, habe sich der Beizug eines Rechtsbeistandes im Rekursverfahren gerechtfertigt.
Die Kündigung wurde von der VSG M mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 ausgesprochen. Dabei wurde ausdrücklich festgestellt, dass C grundsätzlich 100% arbeitsfähig sei, jedoch zu 100% arbeitsunfähig was den Arbeitsplatz an der VSG M angehe. Es bestehe daher keine Sperrfrist, da eine solche ja zum Ziel habe, den Arbeitnehmer vor Nachteilen zu bewahren. Die Beschwerdeführerin stützte sich auf das Arztzeugnis der Hausärztin Dr. H vom 20./24. August 2007 samt Ergänzung vom 17. September 2007. Laut diesen Arztzeugnissen war C für eine Lehrtätigkeit ausserhalb der VSG M zu 100% arbeitsfähig. Davor allerdings hatte sie C am 20. März, 22. Mai und 20. Juni 2007 generell zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Diese drei Beurteilungen wurden auch in einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom 22. Juni 2007 bestätigt. Aus dem Zeugnis des Vertrauensarztes geht hervor, dass C zum gegebenen Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen sei, dass aber davon ausgegangen werden könne, er wäre auf das neue Schuljahr an einem anderen Ort wieder voll arbeitsfähig. Es wurde von einer «vollzeitigen Berufsausübung in absehbarer Zeit» gesprochen. Allerdings liegt auch ein Arztzeugnis von Dr. F, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Oktober 2007 im Recht, in welchem von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit in M gesprochen wird. Weiter heisst es in diesem Zeugnis, aus therapeutischer Sicht wäre es durchaus sinnvoll, wenn C schon bald unter korrekten Rahmenbedingungen bei einer anderen Schulgemeinde einen Arbeitsversuch in seinem angestammten Lehrerberuf absolvieren könnte.
Im Kündigungsschreiben vom 23. Oktober 2007 wird auf das Arztzeugnis vom 3. Oktober 2007 in keiner Weise Bezug genommen. Es werden nur die Arztzeugnisse der Hausärztin sowie des Vertrauensarztes kommentiert, die zwar von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit bei der VSG M, jedoch von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit an einer anderen Schule ausgehen. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid davon aus, dass der VSG M im Zeitpunkt der Kündigung das Arztzeugnis von Dr. F vom 3. Oktober 2007 bekannt war. Die VSG M bestreitet dies jedoch vehement. Das Zeugnis von Dr. F ist aber offensichtlich nicht direkt der VSG M, sondern C oder seinem Rechtsvertreter zur Weiterleitung zugestellt worden. Diese Darstellung der Beschwerdeführerin wird von Seiten Cs nicht bestritten. Bis zum Aussprechen der Kündigung präsentierte sich die Situation für die VSG M demnach so, dass C bei ihr zu 100% für jegliche Arbeiten arbeitsunfähig war, für jede andere Stelle bestand aber eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Vom Zeugnis von Dr. F vom 3. Oktober 2007 hatte sie noch keine Kenntnis. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes war daher die Kündigung in diesem Zeitpunkt durchaus zulässig. Der Kündigungsschutz bei Krankheit soll vor allem verhindern, dass ein Arbeitsunfähiger sich während seiner Krankheit nur vermindert oder gar nicht um eine neue Stelle kümmern kann beziehungsweise überhaupt nicht arbeitsfähig ist. Vorliegend traf diese Situation jedoch – zumindest aus Sicht der Beschwerdeführerin – überhaupt nicht zu, da gemäss den Arztzeugnissen der Hausärztin des Verfahrensbeteiligten er ausserhalb der VSG M für jede Lehrtätigkeit zu 100% arbeitsfähig war. Restlose Aufklärung über den Gesundheitszustand, wie er am 23. Oktober 2007 vorlag, hätte nur C selbst leisten können, doch verweigerte er entsprechende Auskünfte bereits mit Schreiben vom 13. beziehungsweise 14. September 2007 ausdrücklich und nochmals am 25. September 2008 und am 5. Oktober 2008 und reichte das Arztzeugnis vom 3. Oktober 2007 nicht ein. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und auch von C kann daher der VSG M im erstinstanzlichen Verfahren beziehungsweise im Rahmen der Kündigung kein schwerer Verfahrensfehler vorgeworfen werden. Vielmehr muss sich der Verfahrensbeteiligte bis zu einem gewissen Grad «bedecktes» Verhalten vorwerfen lassen, da er offenbar das Arztzeugnis vom 3. Oktober 2007 nicht umgehend an die VSG M weiterleitete, obwohl von ihr ausdrücklich weitere Informationen beziehungsweise Bescheinigungen verlangt worden waren. Aufgrund der Beschwerdeanerkennung nach Einreichen der Arztzeugnisse vom 3. Oktober 2007 und vom 12. Februar 2008 ist davon auszugehen, dass die VSG M bei umfassender und belegter Kenntnis der Sachlage die Kündigung vom 23. Oktober 2007 gar nicht ausgesprochen hätte. Ein Ausnahmefall von § 80 Abs. 2 VRG inklusive der praxisgemässen Erweiterung durch das Verwaltungsgericht (TVR 2000 Nr. 14) lag daher nicht vor, weshalb die Vorinstanz dem Verfahrensbeteiligten zu Unrecht eine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen hat. Allerdings besteht auch kein Anlass, von der Vorschrift von § 80 Abs. 4 VRG abzuweichen, wonach dem Gemeinwesen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird.

Entscheid vom 26. November 2008

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