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TVR 2008 Nr. 16

Ökologischer Ausgleich durch Magerwiesenschutz, Verhältnismässigkeit der Nutzungseinschränkung


Art. 18 b Abs. 2 NHG, § 10 TG NHG


Ein Düngeverbot zum Schutz einer Magerwiese ist ein verhältnismässiger Eingriff.


Die Politische Gemeinde S legte die «NHG-Schutzplanung der Naturobjekte» öffentlich auf. Darin enthalten ist unter anderem das Objekt Nummer Z33, das als wertvolle Wiese mit Reptiliensaum bezeichnet wird. Von dieser Anordnung ist hauptsächlich die Parzelle Nr. 218 betroffen. Ihr Eigentümer D erhob Einsprache, die abgewiesen wurde. Deshalb gelangte D mit Rekurs an das DBU, das im Rahmen eines Augenscheins einen Einigungsvorschlag erarbeitete, wonach die strittige Fläche im Schutzplan belassen und D mittels einer Verfügung ein flexiblerer Schnittzeitpunkt ermöglicht werde. Am 25. Oktober 2007 erliess die Gemeinde S eine Bewirtschaftungsverfügung, wonach auf jegliche Düngung der Fläche verzichtet werde. Der Schnitt sei so zu wählen, dass sich die gewünschten Arten vermehren können, richte sich aber nicht nach der Direktzahlungsverordnung. Mit Entscheid vom 8. November 2007 schrieb sodann das DBU den ersten Rekurs zufolge Wiedererwägung als erledigt ab. Am 13. November 2007 rekurrierte D erneut gegen die ergangene Bewirtschaftungsverfügung, doch wies das DBU das Rechtsmittel ab. Diesen Entscheid lässt D mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten, das abweist.

Aus den Erwägungen:

2. a) Nach Art. 18b Abs. 2 NHG sorgen die Kantone in intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation. Dabei sind die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung zu berücksichtigen. § 10 TG NHG bestimmt sodann, dass die Gemeinden zum Schutz und zur Pflege erhaltenswerter Objekte Entscheide über erhaltenswerte Einzelobjekte treffen können. Die Anordnungen der Gemeinden können in Eingliederungs- oder Gestaltungsvorschriften, Abbruchverboten, Nutzungsbeschränkungen, umfassenden Eingriffsverboten oder Bewirtschaftungsvorschriften bestehen. Sie haben den Grundsatz der Verhältnismässigkeit in sachlicher und örtlicher Hinsicht zu wahren (§ 10 Abs. 2 TG NHG).

b) Die Verfügung vom 25. Oktober 2007 lautet wie folgt:

«1. Der Bewirtschafter verzichtet auf jegliche Düngung dieser Fläche. Der Schnitt wird so gewählt, dass sich die gewünschten Arten vermehren können, und er richtet sich nicht nach der Direktzahlungsverordnung. Der Bewirtschafter pflegt den Krautsaum und den Waldrand so, dass sich der Wald nicht ausdehnt und die Fläche erhalten bleibt.
2. Die Gemeinde leistet Beiträge an die erschwerte Bewirtschaftung von je Fr. 6.– pro Are und pro Jahr.
3. Die Gemeinde (NHG-Kommission) berät den Bewirtschafter bei den Massnahmen und kontrolliert, ob diese den gewünschten Erfolg erzielen.»

aa) Für den Erlass der oben genannten Bewirtschaftungsanordnung besteht offensichtlich eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer, wie vom Vertreter des Amtes für Raumplanung anlässlich des Augenscheins dargelegt, hinsichtlich des Mähzeitpunktes völlig frei. Inwiefern diesbezüglich ein übermässiger Eingriff vorliegen soll, ist nicht ersichtlich.

bb) Auch das Düngeverbot kann nicht als übermässiger Eingriff qualifiziert werden. Eine Düngung würde sich ohnehin aufgrund der steilen Topographie des Geländes als schwierig erweisen. Der Beschwerdeführer hat sich anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins dahingehend geäussert, auf das Ausbringen von Jauche zu verzichten. Offensichtlich hat, was anlässlich des Augenscheins des Gerichts noch einmal vom Vertreter der verfahrensbeteiligten Gemeinde betont wurde, die Qualität der Magerwiese durch die extensive Bewirtschaftung des Beschwerdeführers zugenommen.

cc) Weiter wird vom Beschwerdeführer beanstandet, dass es weder die Vorinstanz noch die verfahrensbeteiligte Gemeinde als notwendig erachtet hätten, die angeblich vorhandenen schutzwürdigen Pflanzen und Tiere auf der betroffenen Fläche zu inventarisieren. Dieser Einwand ist jedoch unberechtigt, da mit dem «Aufnahmeblatt Magerwiesen, Rietflächen» ein entsprechendes Inventar vorliegt. Auch wurde dem Beschwerdeführer der Name der Person angegeben, die das Aufnahmeblatt ausgefüllt hat. Anlässlich des Augenscheins konnte das Verwaltungsgericht zudem selbst einzelne Magerwiesenzeiger (Oregan und Thymian) feststellen.

dd) Nachdem die Höhe der ausgerichteten Entschädigung nicht beanstandet wird, ist zusammenfassend festzustellen, dass die Bewirtschaftungseinschränkungen, die einzig in einem Düngeverbot bestehen, auf dieser steilen Wiese ohnehin kaum ins Gewicht fallen dürften. Im Schnittzeitpunkt ist der Beschwerdeführer völlig frei. Für den Ausfall durch die extensive Bewirtschaftung wird er zudem entschädigt, wobei die Höhe der Entschädigung nicht angefochten wurde. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit ohne weiteres als verhältnismässig.

Entscheid vom 10. September 2008

Der Beschwerdeführer hat den Entscheid beim Bundesgericht angefochten. Dieses hat die materiellen Einwände mit Urteil vom 12. Februar 2009 vollständig abgewiesen, die Beschwerde wegen einer noch durchzuführenden formellen Ergänzung jedoch teilweise gutgeheissen (1C_511/2008).

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