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TVR 2008 Nr. 17

Verwarnung vor Entzug des Patentes oder der Bewilligung zur Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes


§ 14 GastG, § 20 GastG, § 21 GastG, § 22 GastG


Eine formelle Verwarnung im Hinblick auf einen allfälligen Entzug des Patentes beziehungsweise der Bewilligung zur Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes ist verhältnismässig, wenn Hinweise auf Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz in der betreffenden Gastwirtschaft vorliegen.


Am 11. Mai 2007 teilte das Bezirksamt X dem Gemeindeammannamt Z schriftlich mit, dass das von A geführte Restaurant Q in Z seit längerer Zeit regelmässig für den Umschlag illegaler, harter Drogen (insbesondere Heroin) benutzt werde. Gestützt darauf entzog das Gemeindeammannamt Z mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Mai 2007 A das Patent für die Führung des Restaurants. Gleichzeitig wurde dessen Schliessung per 15. Mai 2007 verfügt. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Am 21. Mai 2007 liess A dagegen Rekurs erheben. Mit Beschluss vom 12. Juli 2007 hob der Gemeinderat Z die superprovisorische Verfügung vom 14. Mai 2007 wieder auf. Gleichzeitig stellte er fest, dass A im Zusammenhang mit dem derzeit Gegenstand strafrechtlicher Abklärungen bildenden Drogenkonsum / Drogenhandel in und um das Restaurant Q ihre Aufsichtspflicht missachtet habe. A wurde verwarnt und es wurde ihr angedroht, dass bei erneuter Missachtung ihrer gastgewerblichen Obliegenheiten der Patententzug (mit Betriebsschliessung) zu prüfen wäre.
A liess gegen diesen Beschluss Rekurs erheben, den das DJS abwies. Die dagegen gerichtete Beschwerde weist das Verwaltungsgericht ab.

Aus den Erwägungen:

4. a) Das Patent oder die Bewilligung zur Führung eines Gastgewerbes wird gemäss § 20 Abs. 1 GastG entzogen, wenn die gesetzlichen Vorschriften für die Erteilung nicht mehr gegeben sind (Ziff. 1) oder der Inhaber oder die Inhaberin Vorschriften der Gastgewerbe-, der Alkohol-, der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Betäubungsmittel- oder der Ausländergesetzgebung oder des Arbeitsrechts schwer oder wiederholt verletzt hat (Ziff. 4). Gemäss § 21 Abs. 1 GastG hat dem Entzug in der Regel eine schriftliche Verwarnung vorauszugehen. Eine der Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents und einer Bewilligung liegt gemäss § 14 Ziff. 3 GastG darin, dass die gesuchstellende Person für eine einwandfreie Betriebsführung Gewähr bietet. Nach § 22 Abs. 1 GastG hat die Person, die das Patent oder die Bewilligung besitzt, für Ordnung und gute Sitten im Betrieb zu sorgen. In diesem Sinne übt der Wirt oder die Wirtin auch gewisse wirtschaftspolizeiliche Funktionen aus (vgl. TVR 1995 Nr. 14, E. 2, TVR 1993 Nr. 11, E. 2).

b) Der Vorinstanz beziehungsweise der zuständigen Gemeindebehörde lagen klare Hinweise auf erhebliche und wiederholte Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz im Restaurant Q vor. Grundlage bildeten zum einen die Meldung des Bezirksamts X vom 11. Mai 2007 und zum anderen die diversen Einvernahme-/ Befragungsprotokolle aus dem Strafuntersuchungsverfahren. Zum einen erscheint es nicht als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nichts vom Drogenhandel und -konsum in ihrem Restaurant gemerkt haben will. Selbst wenn sie aber tatsächlich nichts von diesem regen Drogenhandel und -konsum gemerkt hätte, müsste sie sich die Verletzung ihrer wirtschaftspolizeilichen Verantwortlichkeit vorwerfen lassen: Auch wenn nicht von einer «eigentlichen Drogenhöhle» gesprochen werden kann, wie sie vorbringt, so ist der rege Drogenhandel und -konsum dennoch ausgewiesen. Wenn eine Gastwirtin in ihrem eigenen Betrieb nichts davon mitbekommt, nimmt sie auch ihre wirtschaftspolizeilichen Aufsichtspflichten gemäss § 22 Abs. 1 GastG nicht oder nicht in rechtsgenüglichem Masse wahr. Damit kann aber auch nicht von einer einwandfreien Betriebsführung gesprochen werden. Insofern stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Voraussetzung von § 14 Ziff. 3 GastG (Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung) nicht mehr erfüllt war, womit auch ein Entzug des Patents oder der Betriebsbewilligung im Sinne von § 10 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 GastG gerechtfertigt gewesen wäre. Damit war auf jeden Fall aber auch die Voraussetzung für eine formelle Verwarnung nach § 21 Abs. 1 GastG gegeben.

c) Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, die Verwarnung sei unverhältnismässig; mit einer informellen Mitteilung der Polizei oder mit einer Polizeirazzia wäre gemäss ihrer Auffassung das Ziel ebenfalls erreicht worden; auch die «Androhung einer Verwarnung» oder Betriebsschliessung hätten ausgereicht. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Gastgewerbegesetz nur die verwaltungsrechtlichen Sanktionen der Verwarnung, allenfalls verbunden mit einer vorübergehenden Schliessung des Betriebes (§ 21 Abs. 1 und 2 GastG), und den Entzug der Bewilligung beziehungsweise des Patentes (§ 20 GastG) kennt. Mit der Verwarnung wurde der Beschwerdeführerin die mildeste Sanktion auferlegt, die das Gesetz kennt, was klarerweise nicht unverhältnismässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.33/2003 vom 31. Juli 2003, E. 5.2). Dass die «Androhung einer Verwarnung», wie die Beschwerdeführerin implizit verlangt, von vornherein widersinnig wäre, liegt auf der Hand.

d) Insgesamt ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine formelle Verwarnung im Sinne von § 21 Abs. 1 GastG gegeben waren und diese Verwarnung unter den gegebenen Umständen auch angemessen war. (...)

Entscheid vom 10. September 2008

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