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TVR 2008 Nr. 18

Anforderungen an den Nachweis privater Schuldzinszahlungen


§ 34 Abs. 1 Ziff. 3 StG


Der Beweis, Schuldzinsen für ein Darlehen bezahlt zu haben, obliegt dem Steuerpflichtigen. Grundsätzlich genügt eine Quittung, doch dürfen im internationalen Verhältnis strengere Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn begründete Anhaltspunkte bestehen, dass es sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handeln könnte.


M machte in ihrer Steuererklärung 2005 unter anderem einen Abzug für Schuldzinsen von Fr. 30’000.– für ein Darlehen von Fr. 300’000.– von Z geltend. Die Veranlagungsbehörde verlangte von M, sie habe die Verschuldung über Fr. 300’000.– zu begründen und die Schuldzinszahlung von Fr. 30’000.– zu belegen. M liess erklären, dass sie das Darlehen habe aufnehmen müssen, um ihre notleidende Verwandtschaft in Brasilien zu unterstützen. Allerdings sei im Jahre 2006 ein Teil des Geldes im Rahmen einer Schenkung wieder an M zurückgeflossen. Für die Bezahlung der Schuldzinsen über Fr. 30’000.– wurde auf die beigefügte Kopie einer Quittung vom 29. Dezember 2005 verwiesen. Die Veranlagungsbehörde anerkannte weder das Darlehen noch die Zinsen. Auf Einsprache Ms hin verlangte die Veranlagungsbehörde einen «qualifizierten Nachweis» für derart hohe Beträge. Der angegebene Verwendungszweck «Verwandtenunterstützung» genüge nicht. Der Zahlungsfluss und die Schuldzinsen seien nachzuweisen. Trotz weiterer Erklärungen Ms wies die Veranlagungsbehörde die Einsprache bezüglich Zinsen ab, anerkannte hingegen den Schuldenabzug von Fr. 300’000.–. Den dagegen eingelegten Rekurs wies die Steuerrekurskommission ab. Sie gelangte zum Schluss, dass weder der Bestand des Darlehens noch der Schuldzins für 2005 ausgewiesen sei. Auch das Verwaltungsgericht weist ab.

Aus den Erwägungen:

2. a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, der geltend gemachte Schuldzinsenabzug von Fr. 30’000.– für das Steuerjahr 2005 sei nicht zulässig. (...)

b) (...) Um Schuldzinsen gemäss § 34 Abs. 1 Ziff. 3 StG vom Einkommen abziehen zu können, hat der Steuerpflichtige erstens zu beweisen, dass er Schulden hat, und zweitens, dass er dafür Schuldzinsen bezahlt hat. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit; es wird ihm mithin der Abzug vom Einkommen verweigert. Diese Grundsätze werden von der Beschwerdeführerin bestritten, indem sie der Veranlagungsbehörde auf weiten Strecken vorhält, ihren Abklärungspflichten nicht genügt zu haben. Indem sie aber alle Beweise für die Abzugsfähigkeit offeriert, anerkennt sie den Grundsatz gleichwohl.

c) Betrachtet man den Kreditvertrag zwischen Z und M, die Bestätigung vom 19. Mai 2007 über die Rolle der Halbschwester von M sowie den Gesellschaftsvertrag zwischen der Halbschwester von M und der Tochter von M, so kann sich das Verwaltungsgericht des Eindrucks nicht erwehren, dass es sich beim Ganzen in der Tat um eine «absonderliche» Konstruktion handelt. Dafür sprechen folgende Gründe:

aa) Gemäss erstem Schreiben des Treuhänders wurde das Darlehen für die «Unterstützung ihrer notleidenden Verwandtschaft in Brasilien» aufgenommen. Von einer Unterstützung ihrer offensichtlich nicht notleidenden Tochter aus erster Ehe in der Schweiz (im gleichen Haushalt wie die Beschwerdeführerin lebend) mittels eines «Beitrages» («partiarisches Darlehen») von Fr. 200’000.– ist keine Rede.

bb) Der Umweg der Unterstützung der Tochter Ms via der Halbschwester in Brasilien wegen des getrennt lebenden Ehemannes der Beschwerdeführerin erscheint mehr als gesucht. Von einer in sich stimmigen Erklärung kann nicht gesprochen werden.

cc) Aufhorchen lässt auch die Erklärung über die Geldübergabe in Brasilien. Die Halbschwester Ms, die eine nicht unwichtige Rolle im Ganzen inne hat, bestätigt mit Schreiben vom 19. Mai 2007, dass M damals (5. Januar 2005) das Geld von Z erhalten habe und ihr (der Halbschwester) den Betrag von Fr. 300’000.– übergeben habe. Dem steht die Erklärung von Z gegenüber, der das Geld anfangs 2005 der Halbschwester Ms übergeben haben will (Erklärung vom 1. Juni 2007), und zwar ebenfalls zur «Unterstützung der Verwandtschaft in Brasilien». Eine grammatikalische Wortklauberei betreffend Aussagen «juristisch nicht Gebildeter» kann in der Beurteilung durch die Vorinstanz nicht erblickt werden, geht es doch um den sehr einfachen Tatbestand der Geldübergabe.

dd) Anlass zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der ganzen Geschichte geben auch die symptomatischen Erklärungen betreffend den Zufluss von Fr. 30’000.– im Jahre 2006 (...).

ee) Nicht alltäglich sind auch die Übergabe einer derart hohen Geldsumme in Schweizer Franken in Brasilien und der Geldtransfer über die Grenzen. Dass solche Fakten beziehungsweise Fragen die Vorinstanz am Bestand des Darlehens nicht nur zweifeln liessen, ist nachvollziehbar. Nachdem die Steuerverwaltung die Schuld anerkannte, war diese Frage jedoch nicht primärer Rekursgegenstand. Die Frage des Bestandes des Darlehens kann aber offen gelassen werden. Allerdings ist klarzustellen, dass die Steuerverwaltung für die Steuerperiode 2006 und folgende an ihre Anerkennung des Bestandes der Schuld in keiner Weise gebunden ist.

d) Primäre Frage ist jedoch die Frage der Bezahlung des Schuldzinses. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass Bargeldzahlungen nicht verboten sind und grundsätzlich eine Quittung durchaus ein genügendes Beweismittel sein kann. Im internationalen Verhältnis dürfen jedoch strengere Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.609/2003 vom 27. Oktober 2004), insbesondere dann, wenn begründete Anhaltspunkte bestehen, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen handeln könnte. Solche Anhaltspunkte bestanden von Anfang an (vgl. E. 2.c). Die Beschwerdeführerin wurde mehrmals aufgefordert, weitere Belege beizubringen (5. Februar, 14. Mai, 25. Juli und 23. August 2007). Sie tat das auch (vgl. Erklärung von Z vom 1. Juni 2007), nur trug diese Erklärung nichts weiter bei, um die Quittung vom 29. Dezember 2005 über einen abnormal hohen Jahreszins von 10% zu erhärten. Immerhin hatte sie selbst die Eingebung, eine Erklärung einzuholen, um Angaben zu erhalten, die über ihre eigene Person hinaus reichen. Wenn sie erst in ihrer Beschwerdeschrift entsprechende Zeugen nennt, so ist sie damit klar nicht mehr zu hören. Die Beschwerdeführerin ist – wie erwähnt – mehrmals aufgefordert worden, einen «qualifizierten Nachweis» der Schuldzinszahlung abzuliefern. Beigetragen hiezu hätte insbesondere ein Bank- oder Post-Kontoauszug über den Bargeld-Bezug von Fr. 30’000.– im Dezember 2005 zur Zahlung des Jahreszinses 2005, denn eine derart hohe Summe nimmt man nicht einfach aus der Portokasse. Nur so erbringt man den Beweis, woher das Geld stammt. Allenfalls beigetragen hätte auch eine Nennung allfälliger Zeugen bei der Geldübergabe, die Beibringung des Flugtickets von Z oder Ähnliches, ganz abgesehen von der Einreichung des Originals der Quittung. Vorbehalten bliebe allerdings auch eine Aufstellung über den Jahresaufwand Ms. (...)
Dass Art. 8 BV verletzt sein soll, weil zwischen Barauszahlung an Inländer und Ausländer unterschieden werde, ist schon mit Blick auf das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 2A.609/2003 nicht ersichtlich. Im Übrigen sind selbst Quittungen von Inländern dann nicht zum Beweis geeignet, wenn begründete Zweifel an deren Wahrheit bestehen.

Entscheid vom 27. August 2008

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