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TVR 2008 Nr. 20

Massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der ergänzenden Vermögenssteuer; Schuldner der Steuer


§ 50 Abs. 1 StG, § 50 Abs. 3 StG


1. Die Festlegung der ergänzenden Vermögenssteuer mit Fälligkeitsaufschub im Sinne von § 44 Abs. 2 StG setzt den Nachweis des Steuerpflichtigen voraus, dass das Grundstück Bestandteil eines existenzfähigen Betriebs war (E. 3b).

2. Schuldner der Steuer ist der Veräusserer allein, nicht auch allfällige frühere Miteigentümer (E. 3c).


A und L sind Miteigentümer eines Grundstücks in M. Am 13. Juni 2006 verkauften sie einen Teil des Grundstücks zu einem Preis von Fr. 275’000.–. Aufgeteilt nach Miteigentumsanteilen verlangte die Steuerverwaltung die ergänzende Vermögenssteuer für das Verkaufsgeschäft. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung ab, wogegen beide Miteigentümer bei der Steuerrekurskommission rekurrierten. Auf Beschwerde hin bestätigt das Verwaltungsgericht den abweisenden Entscheid der Steuerrekurskommission.

Aus den Erwägungen:

3. a) Laut § 44 Abs. 2 StG werden Grundstücke im Baugebiet nur dann zum Ertragswert bewertet, wenn sie Bestandteil eines existenzfähigen Betriebes sind, der vom Eigentümer oder Nutzniesser hauptberuflich selbst bewirtschaftet wird, oder wenn ein existenzfähiger Betrieb gesamthaft verpachtet und hauptberuflich als Einheit bewirtschaftet wird.
Wird eine Liegenschaft, die zum Ertragswert bewertet worden ist, ganz oder zum Teil veräussert oder der bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung entfremdet, wird auf diesen Zeitpunkt hin vom bisherigen Eigentümer eine ergänzende Vermögenssteuer erhoben (§ 50 Abs. 1 StG). Der Betrag der ergänzenden Vermögenssteuer wird in den Fällen von § 44 Abs. 2 StG veranlagt. Die Fälligkeit tritt erst bei der Veräusserung des Grundstücks ein. Mit der Veräusserung beginnt die Bezugsverjährung (§ 50 Abs. 3 StG). Steuerbar ist die Hälfte der Differenz zwischen dem Ertragswert zu Beginn der Berechnungsperiode und 75% des Vermögenserlöses oder des Marktwertes im Zeitpunkt der Veräusserung oder der Zweckentfremdung. Die nachträgliche Besteuerung der Differenz erfolgt entsprechend der Eigentumsdauer, höchstens jedoch für die letzten 15 Jahre (§ 52 Abs. 1 StG).

b) Die Beschwerdeführer machen geltend, dass 1997 die Verkehrswertschätzung für ihr Grundstück eingeleitet worden sei. Vorher sei die Bewertung zum Ertragswert erfolgt. Deshalb liege ein Fall von § 44 Abs. 2 StG vor, der in Verbindung mit § 50 Abs. 3 StG dazu führe, dass bereits in jenem Zeitpunkt die ergänzende Vermögenssteuer hätte festgelegt werden müssen, deren Fälligkeit jedoch erst bei der Veräusserung des Grundstücks eingetreten wäre. Die Beschwerdeführer behaupten demnach, dass im Jahre 1997, also im Rahmen der Erbteilung, eine Veränderung der Situation insofern eingetreten sei, als durch die Aufteilung der Erbschaft die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 StG nicht mehr gegeben gewesen seien. Die Festlegung der ergänzenden Vermögenssteuer mit Fälligkeitsaufschub im Sinne von § 44 Abs. 2 StG würde voraussetzen, dass die hier fragliche Parzelle vor der Erbteilung Bestandteil eines gesamthaft existenzfähigen Betriebs gewesen war, die vom Eigentümer oder Nutzniesser hauptberuflich selbst bewirtschaftet wurde. Zudem hätte die Parzelle bereits damals im Baugebiet liegen müssen, was grundsätzlich nicht bestritten wird. Den Nachweis, dass die Parzelle im Sinne von § 44 Abs. 2 StG zu einem existenzfähigen Betrieb gehörte, erbringen die Beschwerdeführer jedoch nicht. Sie legen hierfür keine Beweise ins Recht und offerieren solche auch nicht. Einzig die Tatsache, dass im Rahmen der Erbteilung die Neuveranlagung zum Verkehrswert eingeleitet worden war, der letztlich erst ab dem Jahre 2001 steuerlich massgebend war, genügt hierfür zweifelsfrei nicht. Damit das von den Beschwerdeführern dargelegte Konstrukt überhaupt wirksam werden könnte, hätten sie jedoch den entsprechenden Nachweis erbringen müssen, den letztlich allein sie durch das Vorlegen von entsprechenden Pachtverträgen bringen könnten. Daher gelangt, wie dies die Vorinstanz ausführlich und dargelegt hat, die Vorschrift von § 50 Abs. 1 StG zur Anwendung. Die Beschwerdeführer können nicht bestreiten, dass sie bis zum 31. Dezember 2000 für die Parzelle zum Ertragswert besteuert wurden. Durch die Veräusserung der Parzelle wurde die Steuer fällig und in korrekter Berechnung nach § 52 Abs. 1 StG durch die Steuerbehörde durchgeführt. Dass hierbei der Ertragswert bei Beginn der Berechnungsperiode und der Veräusserungserlös als massgebliche Eckwerte für die Berechnung der Steuer heranzuziehen sind, ergibt sich unzweideutig und ohne Spielraum für weitere Interpretationen aus § 52 Abs. 1 StG.

c) Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, unter den bisherigen Eigentümern seien diejenigen zu verstehen, die im Zeitpunkt der aufgeschobenen Steuer von der Ertragswertbesteuerung profitiert hätten.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ist offensichtlich, wer mit dem Begriff «bisheriger Eigentümer» gemeint ist, nämlich der Veräusserer. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung von § 50 Abs. 1 StG, da steuerauslösendes Element in der Regel der Verkauf ist. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Argumentation der Vorinstanz mit den latenten Steuerlasten, die bis zum Verkauf aufgeschoben würden, aus dem Grundstücksgewinnsteuerrecht komme, das hier jedoch nicht zur Anwendung gelange. Dabei übersehen sie allerdings die Regelung von § 51 StG, der für die Fälligkeit und die Erhebung der ergänzenden Vermögenssteuer ausdrücklich hinsichtlich der Aufschiebungsgründe auf die Regelung von § 129 StG, also auf die Regelung der Grundstücksgewinnsteuer hinweist. Latent lastende Steuern müssen bei Liegenschaften, die bisher zum Ertragswert besteuert werden, bei der Erbteilung berücksichtigt werden. Es kann nicht Sache der Steuerbehörde sein, die ergänzende Vermögenssteuer über viele Jahre zurück von Mitgliedern einer früheren Erbengemeinschaft zu verlangen, die möglicherweise gar nicht mehr vorhanden sind.

Entscheid vom 7. Mai 2008

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