TVR 2008 Nr. 22
Hinreichende Zufahrt
Was als hinreichende Zufahrt gilt, hängt von der beanspruchten Nutzung des Grundstücks sowie von den massgeblichen Umständen des Einzelfalls ab. Dies ist grundstücksbezogen und differenziert zu bestimmen.
A und B beabsichtigen, zwei Parzellen an der S-Strasse in R mit einem Einfamilienhaus zu überbauen. Die Parzellen liegen in der eingeschossigen Wohnzone am See (W1S), für die eine Ausnützungsziffer von 0.1 vorgesehen ist. Nachdem das erste Projekt abgewiesen worden war, reichten A und B ein überarbeitetes Projekt ein. Die Gemeinde erteilte die Baubewilligung. Die Einsprecher gelangten daraufhin mit Rekurs an das DBU. Dieses hiess den Rekurs insoweit gut, als der heutige Zustand der S-Strasse die Anforderungen an eine Erschliessungsstrasse nicht erfülle, weshalb sie mindestens mit einem Asphaltbelag zu versehen sei. Die übrigen Einwendungen wies das DBU ab. Gegen diesen Entscheid erhoben vier Einsprecher einerseits und die Gemeinde R andererseits Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses wies mit Entscheid vom 31. Oktober 2007 die Beschwerde der Einsprecher ab, die Beschwerde der Gemeinde hiess es gut.
Gegen diesen Entscheid haben die vier Einsprecher Beschwerde ans Bundesgericht erhoben, das diese abweist.
Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:
2. Die Beschwerdeführer rügen in erster Linie, die strassenmässige Erschliessung der Bauparzelle über die S-Strasse sei ungenügend.
2.1 (...)
2.2 Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die bestehende Zufahrt genüge den bundesrechtlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 19 und Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG nicht.
2.2.1 Voraussetzung einer Baubewilligung ist, dass das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG). Dies ist nach Art. 19 Abs. 1 RPG der Fall, wenn für die betreffende Nutzung eine hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
Art. 19 Abs. 1 RPG will mit dem Erfordernis der ausreichenden Erschliessung vor allem polizeiwidrige Zustände verhindern (EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, Bern 1981, N. 6 zu Art. 19). Es soll sichergestellt sein, dass keine Bauten entstehen, die wegen fehlender Zufahrten sowie Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen feuer- und gesundheitspolitische Gefahren bieten oder sonstige öffentliche Interessen gefährden (Waldmann/Hänni, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 19 N. 12). Die Zufahrt muss die Verkehrssicherheit der übrigen Benützer (Fussgänger, Radfahrer, Motorfahrzeugfahrer, öffentliche Dienste) gewährleisten sowie den Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes sowie weiteren wichtigen Anforderungen der Raumplanung (wie haushälterische Bodennutzung) genügen (Urteil des Bundesgerichts 1P.115/1992 vom 6. Mai 1993, E. 4, publ. in ZBl 95/1994 S. 89 und URP 1993 S. 449; Jomini, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/ Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 19 N. 19 ff.).
Was als hinreichende Zufahrt gilt, hängt von der beanspruchten Nutzung des Grundstücks sowie von den massgeblichen (namentlich örtlichen) Umständen des Einzelfalls ab (BGE 116 Ib 159 E. 6b S. 166; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 19 N. 21). Dies ist grundstücksbezogen und differenziert zu bestimmen (Marantelli-Sonanini, Erschliessung von Bauland, Diss. Bern 1997, S. 45). Dabei steht den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu (BGE 121 I 65 E. 3a S. 68; Urteil des Bundesgerichts 1P.115/1992 vom 6. Mai 1993, E. 4, publ. in ZBl 95/1994 S. 89 und URP 1993 S. 449). Dieser Ermessensspielraum kommt nach Thurgauer Recht in erster Linie der Gemeinde zu (angefochtener Entscheid, E. 1d, S. 5).
2.2.2 Das Verwaltungsgericht bejahte eine hinreichende Zufahrt gestützt auf die Tauglichkeitsstudie des Ingenieurbüros X AG. Danach entspreche die bestehende Kiesstrasse, die langsam befahren werden müsse und damit eine reibungslose polyvalente Nutzung zulasse, einer in der Norm SN 640045 beschriebenen Zufahrt. Sie sei ausreichend befestigt und könne deshalb gelegentlich mit Motorfahrzeugen befahren werden. Für seltene Kreuzungsmanöver dürfe auf die angrenzenden Bankettflächen oder Vorplätze ausgewichen werden. Die Strasse verfüge über einen stabilen Unterbau (ca. 40 cm Wandkies) und über stabile Randbereiche (ohne Randabschlüsse). Sie werde in der Regel über die Schulter entwässert, bei Vorplätzen oder Böschungen bestünden Schächte oder Geröllgräben. Solchermassen ausgestattete Zufahrten genügten in der Regel zur Erschliessung von bis zu 30 Wohneinheiten. Im vorliegenden Fall würden jedoch lediglich acht bestehende, zwei geplante und sieben mögliche Wohneinheiten erschlossen sowie das Strandbad samt Kiosk. Mithin genüge die vorhandene Zufahrt für die geplanten und noch möglichen Wohnüberbauungen. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass in diesem Gebiet lediglich eine Ausnützungsziffer von 0.1 zulässig, eine verdichtete Bauweise also ausgeschlossen sei.
2.2.3 (...)
2.2.4 Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts offensichtlich unrichtig sind. Sie machen einzig geltend, die Studie des Ingenieurbüros X AG, auf die sich das Gericht gestützt habe, stelle keine unabhängige Expertise dar, weil das Ingenieurbüro ständig für das Bauamt von R tätig sei und praktisch ein Teil des Bauamtes sei. Dabei verkennen sie, dass es sich bei der Studie nicht um eine gerichtliche Expertise, sondern um einen im Auftrag der Gemeinde angefertigten Beurteilungsbericht handelt, dem somit der Stellenwert eines Amtsberichts oder Parteigutachtens zukommt. Als solches durfte es vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung berücksichtigt werden.
Das Gutachten wurde von Fachleuten erstellt, unter Berücksichtigung der geometrischen Verhältnisse der S-Strasse, der bestehenden und noch möglichen Bebauung, der Querschnittsgestaltung und des Strassenunterhalts. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern die Studie unrichtige Feststellungen oder Schlussfolgerungen enthält. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb das Verwaltungsgericht nicht auf die Studie hätte abstellen dürfen.
2.2.5 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, nach der Studie der X AG sei die S-Strasse nur zum «gelegentlichen» Befahren mit Motorfahrzeugen vorgesehen. Dies trifft zu. Aus den nachfolgenden Erwägungen der Studie ergibt sich jedoch, dass damit eine Belastbarkeit von bis zu 50 Fz/h für maximal 30 Wohneinheiten gemeint ist. Nachdem das fragliche Gebiet selbst nach vollständiger Ausschöpfung der Überbauungsmöglichkeiten maximal 17 Wohneinheiten umfassen kann (18 unter Berücksichtigung der Zufahrt zum Strandbad für den Bademeister und Kioskbetreiber), durfte das Verwaltungsgericht willkürfrei von einem nur «gelegentlichen» Motorfahrzeugverkehr ausgehen.
2.2.6 Da die S-Strasse vor allem von Radfahrern und Fussgängern benutzt wird, erscheint es sachgerecht, auf die – vom Departement verlangte – Asphaltierung der Strasse zu verzichten, um sicherzustellen, dass diese von den Anliegern nur langsam befahren werden kann. Das Nebeneinander von Fussgänger-, Rad- und motorisiertem Anliegerverkehr wurde vom Departement und vom Regierungsrat aus Sicht der Verkehrssicherheit als vertretbar erachtet. Vom 1. Juni bis 30. September, d.h. in dem Zeitraum mit dem grössten Verkehrsaufkommen, darf die S-Strasse von den Anliegern nur einseitig befahren werden (vgl. Entscheid des Regierungsrats vom 2. November 1999, Disp.-Ziff. 3), weshalb es nicht zu einer Kreuzung von Motorfahrzeugen kommen kann. Die Befahrbarkeit der Strasse für öffentliche Dienste (Feuerwehr, Krankenauto) ist durch verschiedene Einsätze erwiesen und wird auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten.
2.3 Insofern ist die Einschätzung von Gemeinde und Verwaltungsgericht, wonach die bestehende Strasse eine hinreichende Zufahrt zur Bauparzelle darstellt, von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden.
Urteil vom 16. September 2008 (1C_20/2008)