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TVR 2008 Nr. 23

Erschliessungsbeiträge für Gaserschliessung?


§ 35 Abs. 2 aPBG, Art. 19 Abs. 1 RPG


Unter den Begriff der Erschliessung mit Werkleitungen fallen nicht auch die Gasleitungen, womit auch keine entsprechenden Abgaben erhoben werden können. Frage offen gelassen, ob dies allenfalls anders anzusehen ist, wenn ein Gestaltungsplan eine Gaserschliessung vorschreibt.


Im Zuge der Sanierung der X-Gasse beabsichtigte die Gemeinde S eine Gasleitung zu verlegen. Gemäss dem öffentlich aufgelegten Kostenverteiler sollten die Gesamtkosten der Leitungsanlage den Anstössern durch Erschliessungsbeiträge auferlegt werden. Dagegen erhoben mehrere betroffene Grundeigentümer Einsprache, welche die Gemeinde abwies. Diese zogen den Einspracheentscheid weiter ans DBU. Dieses hiess gut. Dagegen gelangte die Gemeinde S ans Verwaltungsgericht, das abweist.

Aus den Erwägungen:

1. b) Vorliegend stellt sich die Frage nach der Beschwerdelegitimation. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, liegt die Umschreibung der Werkleitungen und die Definition der Erschliessung von Bauland nicht im Bereich der Gemeindeautonomie. Somit fehlt es der Beschwerdeführerin diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse. (...)

Im Bereich der Ausgestaltung der Beitrags- und Gebührenordnung bestehtjedoch eine gewisse Autonomie der Gemeinde. Der Beschwerdeführerinkommt somit diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse und damit auch die Beschwerdelegitimation zu. (...)

2. Vorliegend ist strittig, ob die Zuleitung von Gas eine Erschliessung mit Energie im Sinne von Art. 19 Abs. 1 RPG beziehungsweise § 35 Abs. 2 PBG ist.

a) Bauland wird durch das Gemeinwesen innert der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist erschlossen (Art. 19 Abs. 2 RPG). Als erschlossen gilt eine Parzelle, wenn eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Art. 19 Abs. 1 RPG). Die Kantone können die Erschliessung nicht anders definieren (Jomini, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 19 Rz. 10). Sie können lediglich die Werkleitungen näher umschreiben (Hänni, Planungs-, Bau-, und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 256). Es steht den Kantonen jedoch frei, gestützt auf Art. 22 Abs. 3 RPG weitere Bauvoraussetzungen vorzusehen und damit den Katalog der Erschliessungsanlagen indirekt zu erweitern (vgl. Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 19 N. 19).
Der kantonale Gesetzgeber hat im Hinblick auf die Erschliessung von Bauland keine über Art. 19 Abs. 1 RPG hinausgehenden Bauvoraussetzungen im Sinne von Art. 22 Abs. 3 RPG vorgesehen (vgl. § 60 PBG). Auch hat der Kanton Thurgau die Werkleitungen für die Erschliessung nicht speziell umschrieben. Analog zu Art. 19 Abs. 1 RPG umfasst die Erschliessung laut § 35 Abs. 2 PBG somit lediglich die Verkehrsanlagen sowie die Werkleitungen für die Wasser- und Energieversorgung oder für die Abwasserbeseitigung. Weitere oder detailliertere Ausführungen zum Begriff und zum Umfang der Energieversorgung sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. (...)

b) Der Bundesgesetzgeber sieht als Energieleitungen lediglich die Anbindung ans Elektrizitätsnetz vor. Folglich ist nur diese zur Erschliessung zu zählen, nicht aber Gas oder Fernwärme (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 19 N 27; Jomini, a.a.O., Art. 19 Rz. 31). In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bereits früher entschieden (TVR 2001 Nr. 22, E. 2c aa). Zwar ging es damals nicht explizit um den Umfang der Erschliessung, dennoch wurde einzig die Elektrizität als Energieversorgung erwähnt.
Aus Art. 19 Abs. 2 RPG ergibt sich für das Gemeinwesen eine Pflicht zur Erschliessung des Baulandes gemäss dem geltenden Erschliessungsprogramm (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 19 N 29). Würde im Kanton Thurgau auch die Gasversorgung zur Erschliessung zählen, könnten die Gemeinden verpflichtet werden, diese im Rahmen der Baulanderschliessung sicherzustellen. Dass eine solche Ausdehnung des Begriffs der Erschliessung nicht im Sinn des Gesetzgebers, nämlich der minimalen Anbindung an die für eine rechtskonforme Bebauung und spätere Nutzung eines Grundstücks notwendigen Ver- und Entsorgungsnetze, ist, liegt auf der Hand.

c) Somit stellt die Gasversorgung keinen Bestandteil der Erschliessung von Bauland mit Energie gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG und § 35 Abs. 2 PBG dar.

3. (...) Gemäss dem Wortlaut des PBG können Erschliessungsbeiträge nur für den Bau, den Ausbau oder die Korrektion von Erschliessungsanlagen erhoben werden (vgl. § 52 Abs. 1 i.V. mit § 47 Abs. 1 PBG). Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich aber bei der Anbindung einer Bauzone an das Gasleitungsnetz nicht um eine Erschliessung im Rechtssinne.
Folglich können für die mit der Verlegung einer Gasleitung geschaffene Möglichkeit zur Anbindung eines Grundstücks an die Gasversorgung keine Erschliessungsbeiträge von den Grundeigentümern erhoben werden.

4. (Ausführungen dazu, dass auch die rechtlichen Grundlagen für die Erhebung von Beiträgen und Gebühren fehlen würden.)

5. Anders dürfte es sich lediglich verhalten, wenn eine Gemeinde gestützt auf § 7 EnergieG im Rahmen eines Gestaltungsplans eine gemeinschaftliche Energieanlage vorschreibt. Ob Eigentümer von bereits überbauten Grundstücken (gestützt auf die Bestandesgarantie) aber dann zur Erbringung von Beiträgen verpflichtet werden könnten, muss offen bleiben.

Entscheid vom 18. Juni 2008

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