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TVR 2008 Nr. 25

Auflagen in Baubewilligungen


§ 93 Abs. 2 aPBG


Ein Mangel eines Bauprojektes kann nicht mittels Bedingungen oder Auflagen «geheilt» werden, wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.


Mit Eingabe vom 14. März 2007 stellten A und B ein Baugesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses in der Gemeinde Z. Das Baugrundstück liegt in der Wohnzone 50 (W50). Ausserdem befindet sich die Parzelle im Perimeter des Gestaltungsplans «X». Während der öffentlichen Auflage des Baugesuchs erhob E als benachbarte Grundeigentümerin dagegen Einsprache. Mit Entscheid vom 29. Mai 2007 hiess der Stadtrat Z die Einsprache teilweise gut und erteilte für das Bauvorhaben die Baubewilligung, unter anderem mit der Auflage, dass das Vordach mit Terrasse an der Ostseite der Garage auf eine Tiefe von 1 m zu reduzieren sei. Dagegen liess E Rekurs beim DBU erheben und beantragen, es seien der Beschluss des Stadtrates Z, soweit die Einsprache abgewiesen werde, und die Baubewilligung für den Neubau des Einfamilienhauses aufzuheben.
Mit Entscheid vom 21. November 2007 hiess das DBU den Rekurs teilweise gut. Dabei stellte es unter anderem fest, dass der südlich des Hauptgebäudes projektierte Garagenanbau mit Terrasse – mangels Qualifikation als «Anbaute» im Sinne des Baureglementes der Gemeinde Z – Teil des Hauptgebäudes bilde und dieses somit den ordentlichen Grenzabstand von 5.50 m zur benachbarten Grundstücksgrenze nicht einhalte. Das DBU hob die Baubewilligung gesamthaft auf. Die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde weist das Verwaltungsgericht ab.

Aus den Erwägungen:

7. Die Baubewilligung wurde aufgrund des festgestellten Mangels des Bauprojekts (Nichteinhaltung des Grenzabstandes) durch die Vorinstanz gesamt-haft aufgehoben, ohne dass sie die Angelegenheit an die Gemeinde mit der Aufforderung zur Prüfung, ob dieser Mangel allenfalls mittels Auflagen geheilt werden könnte, zurückgewiesen hätte.

a) Gemäss § 93 Abs. 2 PBG kann die Baubewilligung mit Bedingungen, Auflagen oder Befristungen verbunden werden; diese können im Grundbuch angemerkt werden. Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer entsprechenden Nebenbestimmung werden nicht näher definiert – dies im Gegensatz etwa zu § 321 des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sind Baubewilligungen mit den gebotenen Nebenbestimmungen zu verknüpfen, wenn inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können oder wenn zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustandes Anordnungen nötig sind. Entsprechende Nebenbestimmungen zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustandes sind gemäss Praxis der zürcherischen Rechtspflegebehörden erst dann nicht mehr zulässig, wenn die Korrektur der Verstösse derart einschneidende Veränderungen beziehungsweise eine konzeptionelle Überarbeitung des Projektes bedingen, dass dieses seine Identität völlig verliert (BEZ 1987 Nr. 4; Fritzsche/Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. Aufl., Zürich 2003, 21-17).
Die Praxis des Kantons Thurgau geht diesbezüglich weniger weit. So darf gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht Inhalt einer Nebenbestimmung sein, was gleichzeitig Grund für die Verweigerung einer Baubewilligung sein kann (TVR 1997 Nr. 23, E. 3b/bb). Die Praxis des Kantons Thurgau lehnt sich an diejenige des Kantons Bern (vgl. Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Bern 1995, Art. 38/39, N. 15 b, mit Verweis auf BVR 1992, S. 18) sowie an diejenige des Kantons St. Gallen (vgl. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N. 869) an. Demgemäss kann der Mangel nicht mittels Bedingungen oder Auflagen «geheilt» werden, wenn ein Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

b) Letzteres ist bezüglich der Garagenanbaute vorliegend offensichtlich der Fall. Nachdem diese – entsprechend der vertretbaren Beurteilung durch die Vorinstanz – zur Hauptbaute zu rechnen ist, wird der ordentliche Grenzabstand von 5.5 m zur südlichen Parzellengrenze nicht eingehalten. Dieser Mangel kann, da er die grundsätzliche Bewilligungsfähigkeit des Projektes betrifft, auch nicht mittels Nebenbestimmungen zur Baubewilligung geheilt werden. Die Aufhebung der Baubewilligung durch die Vorinstanz erfolgte somit zu Recht.

Entscheid vom 12. März 2008

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