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TVR 2008 Nr. 28

Abgrenzung zwischen Bach und unterirdischer Entwässerungsanlage


§ 3 WBG


Für die Abgrenzung zwischen Bach und unterirdischer Entwässerungsanlage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Wird eine Fläche von 3,3 ha mittels Drainage entwässert, um dann auf zwei Abschnitten von 60 und 80 m offen zu verlaufen, so wird die rund 140 m oberirdische Führung des überwiegend unterirdischen Systems von insgesamt 1500 m Länge nicht zum Bach.


Die Gemeinde R ersuchte das DBU um Klarstellung, ob es sich beim Wiesengraben um ein Gewässer oder einen Meteorkanal handle. Das DBU entschied, dass der offene Wiesengraben ab Einleitung des Drainagewassers (Punkt Y) als Bach zu qualifizieren sei. Die Gemeinde gelangt mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht, das gutheisst.

Aus den Erwägungen:

2. a) Gemäss § 3 WBG gelten, in Abgrenzung zu den Flüssen gemäss § 2 WBG, alle übrigen Fliessgewässer mit Ausnahme unterirdischer Entwässerungsanlagen als Bäche. Ob ein Bach vorliegt oder nicht, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Die Beteiligten sind sich darin einig, dass die Beurteilung dabei in erster Linie anhand folgender Kriterien erfolgt: Einzugsgebietsgrösse (mindestens 3 bis 5 ha), natürlicher Quellzufluss, alte Pläne, Beschaffenheit des Gerinnes. Nicht entscheidend ist, ob der heutige Lauf künstlich angelegt wurde oder in einem natürlichen Bett fliesst.

b) Vorliegend präsentiert sich die Situation folgendermassen:

aa) Das Einzugsgebiet des Wiesengrabens beträgt 3.3 ha und bewegt sich somit an der unteren Grenze dessen, was überhaupt als Bach qualifiziert werden kann.

bb) Der Wiesengraben verfügt über keinen natürlichen Quellzufluss. Im Bereich des Punktes Y mündet die Drainageleitung aus verschiedenen Parzellen in den ab hier offenen Wiesengraben von rund 60 m Länge, um dann wieder unterirdisch zu verlaufen.

cc) Was alte Pläne anbelangt, so ist der Wiesengraben auf der Siegfriedkarte von 1945 als offenes Gewässer eingezeichnet. Das lässt auf eine Qualifizierung als Bach schliessen.

dd) Bezüglich der Beschaffenheit des Gerinnes verhält es sich so, dass der Wiesengraben im fraglichen Bereich von 60 m grösstenteils trocken ist und nur nach Niederschlägen etwas Wasser führt. Dies konnte auch anlässlich des Augenscheins festgestellt werden. Obwohl es am Vortag ausgiebig geregnet hatte, führte der Wiesengraben kaum Wasser. Zwar müssen Fliessgewässer – um als Bach qualifiziert werden zu können – nicht ständig Wasser führen.

3. a) (...)

b) Das DBU stützt seinen Entscheid in erster Linie auf die Siegfriedkarte von 1945 und Beispielen im Zusammenhang mit Bauvorhaben sowie auf die Stellungnahme des Amtes für Raumplanung. Dass allfällige Qualifikationen des Wiesengrabens als Gewässer oder Bach oder auch Bachdole im Zusammenhang mit Bauvorhaben nicht entscheidend sind, ergibt sich klar aus § 3, 2. Satz, WBG, der in jedem Einzelfall eine verfügungsweise Abgrenzung durch den Kanton beziehungsweise das DBU verlangt. Eine vorfrageweise Qualifikation durch ein Amt in anderem Zusammenhang ist nicht bindend.
Klarzustellen ist auch, dass eine Qualifikation eines kleineren Fliessgewässers als Bach (gemäss § 3 WBG) nicht in jedem Fall direkte Auswirkungen nach § 64 PBG hat. Nach § 16 Abs. 4 PBV gilt der Gewässer- beziehungsweise Bachabstand (von 15 m als Regel) nämlich nur dann, wenn das ober- oder unterirdische Fliessgewässer eine mittlere Sohlenbreite oder einen Durchmesser von mindestens 50 cm aufweist. Kleinere Fliessgewässer mit Sohlenbreite unter 50 cm können aber durchaus Bäche im Sinne des WBG sein.
Von den oben genannten Kriterien spricht bereits das Einzugsgebiet des Wiesengrabens gegen einen Bach im Sinne von § 3 WBG, hat sich dieses doch in den letzten Jahren von einer Grösse von mehr als 10 ha auf 3.3 ha verkleinert. Entscheidend für den vorliegenden Fall ist jedoch die Gesamtbetrachtung des Systems. Zuoberst befindet sich die unterirdische Entwässerungsanlage in mehreren Parzellen, die beim Punkt Y in den offenen Graben mündet. Dort ist das System für ca. 60 m offen und verschwindet dann für rund 180 m wieder unter der Erde, mit Ausnahme von ca. 80 m bei der Parzelle Nr. 41, um dann weitere rund 360 m unterirdisch zu führen. Die ca. 140 m oberirdischer Führung des überwiegend unterirdischen Systems von insgesamt 1500 m Länge machen es aber klar nicht zum Bach im Sinne des WBG. Das Ganze ist vielmehr als unterirdische Entwässerungsanlage und damit nicht als Bach zu qualifizieren.

Entscheid vom 23. Januar 2008

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