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TVR 2008 Nr. 32

Prämienrechnung der Unfallversicherung als formelle Verfügung


Art. 49 ATSG, Art. 105 UVG, Art. 5 VwVG


Die nach einer Betriebsrevision ergangene Prämienrechnung der Unfallversicherung stellt eine anfechtbare formelle Verfügung dar.


Am 2. Juni 2008 führte die SUVA bei der Firma M für die Periode von 2004 bis 2007 eine Betriebsrevision durch. Dabei stellte die SUVA fest, dass gewisse Geschäftsleitungsmitglieder einer anderen Firma Q in einem 100%igen Abhängigkeitsverhältnis zur Firma M standen und täglich in diesem Betrieb tätig waren. Dementsprechend habe die Firma M im Jahr 2006 für eine Lohnsumme von Fr. 3’400.– und im Jahr 2007 für eine solche von Fr. 154’122.– keine Unfallversicherungs-Prämien bezahlt. Mit je einer «Prämienrechnung nach Revision» vom 6. Juni 2008 wurden die nicht bezahlten Unfallversicherungs-Prämien für die Jahre 2006 und 2007 der Firma M in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 19. August 2008 liess diese der SUVA mitteilen, dass sie mit der Abrechnung nicht einverstanden sei, und ersuchte um Erlass einer «beschwerdefähigen, begründeten und unterzeichneten Verfügung» über die Beitragspflicht der beiden Firmen M und Q.
Am 26. August 2008 erliess die SUVA einen Nichteintretensentscheid. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass es sich bei den Prämienrechnungen vom 6. Juni 2008 bereits um formelle Verfügungen handle. Indem die Firma M in ihrem Schreiben vom 19. August 2008 erkläre, mit der Prämienrechnung vom 6. Juni 2008 nicht einverstanden zu sein, werde inhaltlich eine Einsprache erhoben. Diese Einsprache sei jedoch verspätet. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde weist das Versicherungsgericht ab.

Aus den Erwägungen:

2. a) Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob es sich bei der Prämienrechnung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2008 um eine formelle Verfügung handelt. Gemäss Art. 49 ATSG hat ein Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen (Abs. 1). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG ist für die Begriffsumschreibung Art. 5 Abs. 1 VwVG heranzuziehen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 49 N. 2). Gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörde im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Folgendes zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (lit. a); Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (lit. b); Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (lit. c). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Auch gegen eine auf einer Verfügung beruhende Prämienrechnung kann Einsprache erhoben werden (Art. 105 UVG). Solche Verfügungen werden nach Art. 54 ATSG vollstreckbar (Art. 99 UVG).

b) Die Prämienrechnung vom 6. Juni 2008 enthält zweifelsohne die behördliche Anordnung gegenüber der Beschwerdeführerin, für das Jahr 2007 Unfallversicherungsprämien in Höhe von Fr. 4’387.70 zu leisten. Damit wird eine (Zahlungs-)Pflicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a VwVG begründet. Diese Prämienleistungspflicht stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes (vgl. Art. 89 ff. und 91 ff. UVG). Der Verfügungsbegriff gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG und Art. 5 Abs. 1 VwVG ist somit in materieller Hinsicht ohne weiteres erfüllt.

c) In formeller Hinsicht ist bei der Prämienrechnung vom 6. Juni 2008 zum einen die Voraussetzung der Schriftlichkeit (Art. 49 Abs. 1 ATSG) unbestrittenermassen erfüllt. Ebenso enthält die Prämienrechnung eine Rechtsmittelbelehrung (Art. 49 Abs. 3 Satz 1 ATSG); so wird auf der Rückseite der Rechnung unter dem Titel «Rechtsmittelbelehrung» auf Art. 105 UVG verwiesen und angeführt, dass gegen Rechnungen der obligatorischen Unfallversicherung innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden könne. Diese sei schriftlich oder durch persönliche Vorsprache bei der Suva Agentur zu erheben und zu begründen. Die Einsprache habe keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Prämien. Diese auf der Rückseite angebrachte Rechtsmittelbelehrung bezieht sich klar auf die entsprechende Prämienrechnung und genügt den rechtlichen Anforderungen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist auch das Begründungserfordernis gemäss Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG erfüllt. So wird in der strittigen Prämienrechnung auf die beitragspflichtige Lohnsumme für das Jahr 2007 in Höhe von Fr. 154’122.– hingewiesen. Ausserdem ergibt sich aus der Rechnung klar, dass es sich dabei um eine Prämienrechnung «nach Revision» handelt. Der Beschwerdeführerin war bekannt, dass dabei die Revision vom 2. Juni 2008 gemeint war, von deren Ergebnis sie sogar mittels unterschriftlicher Bestätigung Kenntnis genommen hatte. Die Beschwerdeführerin hatte damit Kenntnis von den Gründen für die mit Rechnung vom 6. Juni 2008 statuierte Prämienzahlungspflicht. Die Beschwerdeführerin war mit anderen Worten ohne weiteres in der Lage, die Tragweite dieser Entscheidung der Beschwerdegegnerin zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiter zu ziehen. Aus der «Prämienrechnung nach Revision» vom 6. Juni 2008 und dem protokollarisch festgehaltenen Ergebnis der Betriebsrevision vom 2. Juni 2008, von welchem der Beschwerdeführerin auch eine Kopie abgegeben worden war, war es für die Beschwerdeführerin ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N. 1706, mit weiteren Hinweisen). An diesem Ergebnis vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Insbesondere muss eine Verfügung nicht als solche gekennzeichnet sein. Massgebend ist vielmehr der tatsächliche rechtliche Gehalt derselben (vgl. BGE 125 V 401 E. 4. c, sowie BGE 120 V 496 E. 1. a; Kieser, a.a.O., Art. 49 N. 2). Die fragliche Prämienrechnung erfüllt damit auch die formellen Voraussetzungen einer Verfügung.

Entscheid vom 1. Oktober 2008

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