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TVR 2008 Nr. 34

Höhe des als Einnahme anzurechnenden Eigenmietwerts der selbstbewohnten Liegenschaft


Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG


Für die Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs ist als Einnahme der Eigenmietwert einer selbstbewohnten Liegenschaft zu 100% des von den Steuerbehörden geschätzten Wertes zu berücksichtigen.


Der Beschwerdeführer ist AHV-Rentner und bewohnt eine Liegenschaft, welche ihm zur Hälfte und der Erbengemeinschaft seiner Ehefrau zur anderen Hälfte gehört. Sein Begehren um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen lehnte das Amt für AHV und IV ab. Auch das Versicherungsgericht weist die dagegen gerichtete Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen: 4. a) Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen setzt voraus, dass die vom Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). b) (...) Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Anrechnung eines Eigenmietwertes in ungekürzter Höhe. Er macht geltend, dass nach kantonalem Recht für seine 24-jährige Liegenschaft eine Reduktion des Eigenmietwertes von 40% vorzunehmen sei. c) (...) Sowohl bei Eigentum wie auch bei Nutzniessung an einer Liegenschaft ist deren Mietwert nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer (Art. 12 ELV) als Einkommen zu erfassen. d) Gemäss § 23 StG sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen und insbesondere der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechtes für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, steuerbar (Abs. 1 Ziff. 2). Zur Bildung und Förderung von am Wohnsitz selbstgenutztem Wohneigentum und zur Begünstigung der Selbstvorsorge wird von dem gemäss Abs. 2 festgelegten Mietwert ein Abzug von 40% vorgenommen (§ 23 Abs. 3 StG). Der nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer festgesetzte Mietwert im Sinne von Art. 12 Abs. 1 ELV entspricht demnach klar dem nach § 23 Abs. 2 StG aufgrund der ortsüblichen Verhältnisse sowie der tatsächlichen Nutzung festgelegten Mietwert. Der für die Einkommenssteuer – und nur für diese – nach § 23 Abs. 3 StG gewährte Abzug von 40% dient nach der ausdrücklich im Gesetz formulierten Zielsetzung zur Bildung und Förderung von am Wohnsitz selbstgenutztem Wohneigentum und zur Begünstigung der Selbstvorsorge. Die Ergänzungsleistungen bezwecken demgegenüber die angemessene Deckung des Existenzbedarfes. Bedürftigen Rentnern der AHV und der IV soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden (ZAK 1991 S. 137). Die dem steuerlichen Abzug von § 23 Abs. 3 StG zu Grunde liegende Zielsetzung der Wohneigentumsförderung sowie der Begünstigung der Selbstvorsorge entspricht somit klar nicht der Zielsetzung des ELG, denn es kann und darf nicht Sinn der Ergänzungsleistungen sein, EL-Ansprecher mit selbstgenutztem Grundeigentum gegenüber solchen ohne Grundeigentum zu bevorzugen. Aus Gründen der Rechtsgleichheit verbietet es sich daher, den für die Einkommenssteuer massgebenden Abzug beziehungsweise Freibetrag von 40% in die EL-Berechnung zu übernehmen. Demzufolge ist für die EL-Berechnung von dem durch die Steuerbehörden festgesetzten Mietwert vor Abzug des Freibetrages von 40% auszugehen.

Entscheid vom 29. Oktober 2008

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