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TVR 2008 Nr. 35

Überprüfung der Überentschädigung, Ermittlung des anrechenbaren Einkommens


Art. 34 a BVG, Art. 24 Abs. 2 BVV 2, Art. 24 Abs. 5 BVV 2, § 35 FSG


1. Die Änderung der massgeblichen Reglemente stellt eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar, welche eine Anpassung der Leistungen ermöglicht (E. 3b).

2. Es besteht die Vermutung, wonach das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen und das Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst entspricht (E. 3c).


K war vom 30. November 1998 bis zum 15. November 2001 bei der Schweizerischen Post beschäftigt. Ab dem 26. November 2001 wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestiert und seit dem 1. November 2002 bezieht er eine volle Invalidenrente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 78%. Seit dem 1. Dezember 2001 bezieht er von der Pensionskasse Z zudem eine Rente der beruflichen Vorsorge von 69,133%, basierend auf einem früheren durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 91,33% sowie einer Restarbeitsfähigkeit von 22%.
Mit Schreiben vom 28. November 2006 teilte die Pensionskasse Z K mit, seit der letzten Rentenberechnung habe sich das massgebende Reglement geändert, indem gemäss Art. 27 das weiterhin erzielte Einkommen oder das zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen bei der Überentschädigungsberechnung angerechnet werde. Demzufolge habe er gemäss beigelegter Berechnung ab dem 1. September 2006 keinen Anspruch mehr auf eine Rente der beruflichen Vorsorge und der zuviel bezogene Betrag von Fr. 3’090.90 sei innert 30 Tagen zurückzuerstatten. K erhob Klage beim Versicherungsgericht, das diese abweist.

Aus den Erwägungen:

3. a) Laut Art. 34a BVG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Laut Art. 25 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung, die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet. Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Art. 24 Abs. 2 und 5 BVV 2).

b) Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe mit der Feststellung bei der erstmaligen Leistungszusprache, es liege keine Überentschädigung vor, eine Vertrauensgrundlage geschaffen, so ist diese Auffassung unzutreffend. Bei sich wesentlich ändernden Verhältnissen darf die Vorsorgeeinrichtung die Leistungen jederzeit kürzen. Eine Änderung der Verhältnisse liegt vorliegend schon im Umstand, dass seit Beginn des Rentenanspruchs zwei Änderungen der massgebenden Vorsorgereglemente vorgenommen wurden. Anfänglich galt das Reglement der beruflichen Vorsorge Z (in Kraft seit 1. Januar 1998). Dieses wurde per 1. Januar 2002 vom «Vorsorgeplan nach dem Leistungsprimat» abgelöst, welches wiederum per 1. Januar 2006 revidiert wurde («Vorsorgeplan nach dem Leistungsprimat der Pensionskasse Z»). In dieses Reglement wurde basierend auf der per 1. Januar 2005 erfolgten Änderung von Art. 24 BVV 2 die Möglichkeit aufgenommen, nicht nur tatsächlich erzielte, sondern auch zumutbarerweise erzielbare Einkünfte bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen. Darüber hinaus bestand für die Beklagte insofern ein Grund für die Neuberechnung, als die Tochter des Klägers ihre Berufslehre abgeschlossen hatte und deshalb die Anspruchsberechtigung verlor. Auch dies ist zweifelsfrei eine wesentliche Änderung der Tatsachen, die eine Neuberechnung rechtfertigte.

c) Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Pensionskasse Z berechtigt war, die von ihr an den Kläger auszurichtende Rente zu kürzen, weil dies zu einer Überentschädigung führen würde. Unbestritten ist das für den Kläger anzurechnende Einkommen in der Höhe von Fr. 73’743.60. Streitig ist jedoch die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes sowie – in zweiter Linie – ein allfällig anrechenbares, zumutbares Einkommen. Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 64, E. 4.1.3 Folgendes ausgeführt: «Sind nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus der ersten und zweiten Säule die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich, muss das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Invalideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch erzielbarem Erwerbseinkommen im Sinne des revidierten Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2. Im gleichen Verhältnis stehen Valideneinkommen und mutmasslicher entgangener Verdienst.» Damit ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst entspricht.
Gemäss unbestrittenen Angaben und wie auch den Akten der Invalidenversicherung entnommen werden kann, beträgt das von der Invalidenversicherung festgelegte Valideneinkommen Fr. 67’080.–. Dieses hat also gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts dem mutmasslich entgangenen Verdienst zu entsprechen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bei der Berechnung des Valideneinkommens in der IV nur Einkünfte in Anschlag gebracht werden dürfen, welche der Versicherte aus einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten Tätigkeit gewinnen kann und der AHV-rechtlichen Beitragspflicht unterliegen. Folglich sind beim Arbeitgeber anfallende, nicht AHV-beitragspflichtige Lohnnebenkosten beim Einkommensvergleich zur Feststellung des Invaliditätsgrades nicht zu berücksichtigen (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 200, Art. 28 Ziff. II 2a.aa). Da der mutmasslich entgangene Verdienst dem Valideneinkommen nach der IV zu entsprechen hat, dürfen demnach Kinderzulagen nicht berücksichtigt werden. Nachdem das massgebende Reglement der Pensionskasse Z ausdrücklich die Kürzung auf 90% vorsieht (Art. 27 Abs. 1 des gültigen Vorsorgeplans), sind dies vorliegend 90% von Fr. 67’080.–, also Fr. 60’372.– für den mutmasslich entgangenen Verdienst. Zieht man diesen Betrag von den gesamthaft ausbezahlten Renten in der Höhe von insgesamt Fr. 73’743.60 ab, so verbleibt ein Rest von Fr. 13’371.60. Demnach findet in dieser Höhe eine Überentschädigung statt. Der von der Pensionskasse Z bisher berechnete Betrag ergab Fr. 12’748.70. Dieser ist sogar kleiner als der hier massgebliche Überversicherungsbetrag. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers ist daher nicht berechtigt.

Entscheid vom 3. September 2008

Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Dezember 2008 abgewiesen (9C_865/2008).

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