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TVR 2008 Nr. 36

Überentschädigungsberechnung in der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Waisenrenten) beim Tod beider Eltern


Art. 20 BVG, Art. 24 Abs. 2 BVV 2


1. Die Überentschädigungsberechnung für die obligatorischen Leistungen aus beruflicher Vorsorge (Waisenrenten) richtet sich nach Art. 24 BVV

2. Diejenige für die überobligatorischen Leistungen nach dem Vorsorgereglement. 2. Beim Tod beider Eltern sind bezüglich der obligatorischen Leistungen nur die ausgerichteten Hinterlassenenrenten der AHV und der SUVA des bei der Vorsorgeeinrichtung versicherten Elternteils in die Überentschädigungsberechnung mit einzubeziehen. Beim Tod des Vaters und der Mutter handelt es sich um zwei verschiedene vorsorgerechtlich versicherte Ereignisse.

3. Im überobligatorischen Bereich entscheidet es sich aufgrund des Vorsorgereglements, welche Leistungen in der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen sind.


Am 25. Juni 2006 kamen bei einem Motorradunfall auf der A1 die Eltern von F, I und E ums Leben. Über die am 20. April 1991, 20. Februar 1996 und 20. September 2001 geborenen Kinder F, I und E wurde eine Vormundschaft errichtet und G, der Bruder des verstorbenen Elternteils N, zum Vormund ernannt. N war als Arbeitnehmer bei der Vorsorgeeinrichtung der P AG vorsorgeversichert. Aufgrund des Todes der Eltern erhielten die Kinder Hinterlassenenleistungen der AHV. Ausgelöst durch den Tod von N gelangten Waisenrenten von je Fr. 663.– pro Kind und durch denjenigen von S solche von Fr. 598.– pro Kind zur Auszahlung. Die SUVA richtete pro Kind Fr. 509.70 als Komplementärhinterlassenenrente aus.
Am 9. Januar 2007 verlangte der Rechtsvertreter von F, I und E die Auszahlung einer Kinderrente von je Fr. 3’144.– pro Jahr. Am 6. März 2007 lehnte die Vorsorgeeinrichtung der P AG die Ausrichtung von Kinderrenten ab, da eine Überversicherung gemäss Art. 19 des Vorsorgereglements gegeben sei. Dagegen wurde beim Versicherungsgericht Klage erhoben und beantragt, die beklagte Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, jedem der Kinder rückwirkend auf Juni 2006 und bis zur Mündigkeit beziehungsweise bis zum Abschluss der Erstausbildung eine Waisenrente von mindestens je Fr. 262.– pro Monat auszurichten. Unter teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, den Klägern ab Juni 2006 eine monatliche Waisenrente von Fr. 237.– zu bezahlen.

Aus den Erwägungen:

2. Die Beklagte macht eine Überentschädigung geltend, wobei sie in ihrer Klageantwort zwei Berechnungen vornimmt. Einerseits stützt sie ihre Überentschädigungsberechnung auf Art. 19.1 des Reglements und andererseits auf Art. 24 BVV 2. Unklar ist aufgrund von Ziff. II/3. der Klageantwort, ob Ziff. III/1.b als teilweise Klageanerkennung interpretiert werden könnte. Diese Frage kann jedoch letztlich offen bleiben, da zumindest nach der Überentschädigungsberechnung gemäss Art. 24 BVV 2 ein höherer Rentenbetrag resultiert als er von der Beklagten offenbar im Rahmen des BVG-Obligatoriums als ausgewiesen betrachtet wird. Da die allfällige Klageanerkennung auch erst im Rahmen des Verfahrens stattfand, hat sie zudem keinen Einfluss auf eine allfällige Parteientschädigung. Ebenso ist sie irrelevant für die Verfahrenskosten, da das vorliegende Verfahren ohnehin kostenlos ist.

3. a) Die Beklagte will die aufgrund des Todes beider Elternteile ausgerichteten Hinterlassenenrenten der AHV und der SUVA in die Überentschädigungsberechnung mit einbeziehen. Wie die Beklagte grundsätzlich zu Recht ausführt, haben zwei Überentschädigungsberechnungen stattzufinden: Gemäss Art. 24 BVV 2 wird die Überentschädigungsberechnung vorgenommen für die obligatorischen Leistungen aus beruflicher Vorsorge, wie sie im BVG festgelegt sind. Gemäss Art. 19.1 des Vorsorgereglements ist dann in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob die Kläger auch auf sogenannt überobligatorische Vorsorgeleistungen Anspruch haben.

b) Im Rahmen der obligatorischen Ansprüche ist für die Überentschädigungsberechnung Art. 24 BVV 2 massgebend. Hier stellt sich die Frage, ob tatsächlich sowohl die aufgrund des Todes des Vaters wie auch der Mutter ausgerichteten Hinterlassenenrenten der AHV und der SUVA in die Überentschädigungsberechnung mit einzubeziehen sind. Von der Beklagten wird dies geltend gemacht, wobei sie keine einschlägige Literatur oder Rechtsprechung anführt, die ihren Standpunkt stützen würde. Tatsächlich kann diese Betrachtungsweise im Rahmen von Art. 24 BVV 2 denn auch nicht richtig sein. Beim Tod des Vaters und der Mutter der Kläger handelt es sich vorsorgerechtlich um zwei verschie-dene versicherte Ereignisse. Vorsorgerechtlich werden einerseits die Leistungen bei der AHV und der SUVA sowie dann auch bei der Beklagten durch den Tod des Vaters der Kläger und andererseits bei der AHV aufgrund des Todes der Mutter der Kläger ausgelöst. Selbst wenn die Mutter der Kläger im Zeitpunkt des Todes nicht (oder nur geringfügig) erwerbstätig war, so hat sie doch durch ihre Haushaltführung und Kinderbetreuung zum Unterhalt der Kinder beigetragen und damit auch – steuerrechtlich zwar nicht relevant – Einkommen generiert. Wenn aber beide Todesfälle als ein und dasselbe versicherte Ereignis im vorliegenden Verfahren betrachtet und gestützt darauf die Entschädigungsberechnung durchgeführt würde, so würde der nun auch durch den Tod der Mutter verursachte Versorgerschaden letztlich negiert. Dies ist sicher unzutreffend. Wenn aber von zwei vorsorgerechtlich versicherten Ereignissen beim Tod des Vaters und der Mutter der Kläger ausgegangen wird, bedeutet dies, dass die aufgrund des Todes der Mutter der Kläger ausgelösten Hinterlassenenleistungen der AHV bei der Überentschädigungsberechnung gemäss Art. 24 BVV 2 ausser Acht zu lassen sind. Dies steht auch in Übereinstimmung mit BGE 126 V 479 E. 8 und 9, wo ebenfalls bei Invalidität beider Elternteile nur jener Teil der Kinderrenten der Invalidenversicherung in die Überentschädigungsberechnung gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV 2 mit einzubeziehen war, der aufgrund der Invalidität des Vorsorgenehmers ausgelöst wurde. Dies ergibt sich letztlich auch aus der Kongruenz der Leistungen, die aufgrund des Todes des Vaters der Kläger ausgelöst wurden. Jene aufgrund des Todes der Mutter der Kläger sind zu jenen, die aufgrund des Todes des Vaters der Kläger fällig werden, nicht kongruent (vgl. dazu Moser/Stauffer, Die Überentschädigungskürzung berufsvorsorgerechtlicher Leistungen im Lichte der Rechtsprechung, in: SZS 2008 S. 91 ff. insbesondere S. 118, sowie Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, N. 871). Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass gestützt auf Art. 24 Abs. 2 BVV 2 eine Anrechnung der durch den Tod der Mutter ausgelösten Hinterlassenenrenten bei der Überentschädigungsberechnung im obligatorischen Bereich ausser Acht zu bleiben hat.

c) Um zu entscheiden, ob die Hinterlassenenleistungen aufgrund des Todes der Mutter der Kläger in die Überentschädigungsberechnung auch für den überobligatorischen Teil der Waisenrenten aus beruflicher Vorsorge mit einzubeziehen sind, ist vom Wortlaut von Art. 19.1 des Vorsorgereglements auszugehen. Dieser lautet in Abs. 1 wie folgt:
«Ergeben die Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen der Pensionskasse zusammen mit den Leistungen einer anderen Vorsorgeeinrichtung, einer Freizügigkeitseinrichtung (Freizügigkeitspolicen und -konten), der AHV/ IV, der Unfall- oder Militärversicherung, ausländischer Sozialversicherungen oder einer anderen Versicherung, für welche die Firma mindestens die halbe Prämie bezahlt hat, ein Renteneinkommen von über 90% des AHV-Lohnes, so können die von der Pensionskasse auszurichtenden Renten soweit gekürzt werden, bis die genannte Grenze nicht mehr überschritten wird.»
Aufgrund dieses Wortlautes ergibt sich, dass sämtliche Leistungen der AHV/IV in die Überentschädigungsberechnung mit einzubeziehen sind. Der Passus «für welche die Firma mindestens die halbe Prämie bezahlt hat» kann sich nur auf den Begriff «einer anderen Versicherung» beziehen, da letztlich die Arbeitgeberfirma weder für die Leistungen einer anderen Vorsorgeeinrichtung noch einer Freizügigkeitseinrichtung die hälftige Prämie bezahlt hat. Zum gleichen Ergebnis führt im Übrigen auch die teleologische Auslegung von Art. 19.1 des Vorsorgereglements; so dürfte das Ziel der Bestimmung doch eindeutig darin liegen, die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung möglichst tief zu halten. Dies ist auch unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 49 BVG und der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) hinsichtlich der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei sind, nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch BGE 130 V 369). Im überobligatorischen Teil ist die Beklagte somit zu einer Anrechnung der aufgrund des Todes der Mutter der Kläger ausgerichteten Hinterlassenenleistungen der AHV berechtigt. Der Verweis auf den «AHV-Lohn» bedeutet auch, dass für die überobligatorische Überentschädigungsberechnung nicht der Begriff von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 des mutmasslich entgangenen Verdienstes massgebend ist. Da die ausgerichteten Kinderzulagen nicht AHVpflichtig waren, haben auch diese bei der Überentschädigungsberechnung keine Berücksichtigung zu erfahren. Vielmehr ist auf dem Betrag von Fr. 70’716.– für diese Überentschädigungsberechnung zu basieren, wie er von der Beklagten in ihrer Klageantwort angeführt ist. Wenn von diesem Betrag 90% für die Überentschädigungsberechnung herangezogen und davon sowohl die aufgrund des Todes des Vaters wie auch der Mutter fällig gewordenen Leistungen der AHV und der SUVA abgezogen werden, verbleibt zumindest gegenwärtig kein überobligatorischer Anspruch der Kläger auf Ausrichtung von Waisenrenten aus der beruflichen Vorsorge. Die Beklagte wird jedoch bei einer Veränderung der Rentensituation, insbesondere bei Wegfall einer Waisenrente, eine Überprüfung der Situation vorzunehmen haben. Die Beklagte wird dann auch zu prüfen haben, ob eine Anpassung des «AHV-Lohnes» an die Nominallohnveränderung stattzufinden haben wird. Diese Frage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, da von den Klägern Rentenleistungen ab dem Jahr 2006 geltend gemacht werden und für jenes Jahr auch ein nachvollziehbarer AHV-Lohn des Vaters vorliegt. Offensichtlich wurde im Übrigen auch bei der SUVA eine Anrechnung der AHV-Renten aufgrund des Todes der Mutter der Kläger vorgenommen. Der Betrag von Fr. 3’783.–, der bei der Ermittlung der Komplementärrenten zum Abzug gelangte, entspricht nämlich dem Total der Waisenrenten aufgrund des Todes des Vaters und der Mutter: 3 x Fr. 663.– + 3 x Fr. 598.–. Art. 20 UVG sieht denn auch die volle Anrechnung vor und in Art. 31 ff. UVV ist für diese Konstellation nicht nur eine teilweise Anrechnung vorgesehen. Die Kläger haben offensichtlich auch nicht gegen die Komplementärrentenberechnung der SUVA opponiert.

d) Damit steht den Klägern je eine Rente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge gestützt auf die Überentschädigungsberechnung gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV 2 zu. Wenn die Hinterlassenenrentenleistungen aufgrund des Todes der Mutter der Kläger ausser Acht gelassen werden, ist selbst dann keine Überentschädigung gegeben, wenn lediglich auf den AHV-beitragspflichtigen Jahreslohn für das Jahr 2006 des Vaters der Kläger abgestellt wird. Zieht man nämlich vom Betrag von Fr. 70’716.–, wie er in der Klageschrift und der -antwort angeführt wird, die aufgrund des Todes von N ausgelösten Waisenrenten der AHV und der SUVA von total Fr. 42’116.– ab, ist, wie von den Klägern dargelegt wird, der Fehlbetrag durch Leistungen der Beklagten aufzufüllen. Da der Gesamtbetrag der Waisenrenten aus obligatorischer beruflicher Vorsorge weit unter der Differenz von Fr. 21’528.– liegt, braucht auch nicht mehr weiter ermittelt zu werden, auf welchen Betrag der mutmasslich entgangene Verdienst gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV 2 zu beziffern ist. Jedoch ist als Hinweis festzuhalten, dass bei der Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes nebst dem AHV-Lohn auch noch die Kinderzulagen sowie der Erlös aus einem allfälligen Nebenerwerb einzubeziehen wären. Die Beklagte hat die BVG-Waisenrente betraglich mit Fr. 2’845.– pro Jahr und Kind beziffert. Die Kläger haben gegen diese Bezifferung im Rahmen ihrer Klagereplik nicht opponiert und diese auch nicht in Frage gestellt. Der Betrag von Fr. 2’845.– entspricht 90,49% von Fr 3’144.–, welchen die Kläger aus (obligatorischer und überobligatorischer Vorsorge) verlangen. Der BVG-Teil des Sparguthabens per 1. Januar 2006 gemäss dem von den Klägern ins Recht gelegten Vorsorgeausweis beträgt Fr. 35’469.30 oder 83,19% des gesamten dort aufgeführten Sparguthabens. Damit kann der Wert von Fr. 2’845.– pro Kind als Waisenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht zu tief angesetzt sein. Die Kläger haben somit seit Juni 2006 Anspruch auf eine monatliche Kinderrente von je Fr. 237.– (Fr. 2’845.– : 12).

Entscheid vom 3. September 2008

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