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TVR 2008 Nr. 4

Verschweigen wesentlicher Tatsachen


Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG


Verschweigt ein Ausländer bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung, dass seine grundsätzlich seit Jahren ebenfalls in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Familie nach wie vor im Heimatland ist, so kann die Niederlassungsbewilligung auch nachträglich wieder entzogen werden.


R N ist mazedonischer Staatsangehöriger und mit J N verheiratet. Das Ehepaar hat drei Söhne, A, geboren 1984, B, geboren 1986, und C, geboren 1991. R N hielt sich seit 1990 als Saisonier in der Schweiz auf und im Herbst 1994 wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung B zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt. Für seine Ehefrau und die drei Söhne wurde der Familiennachzug am 23. März 1995 zum Verbleib beim Ehegatten beziehungsweise bei den Eltern erteilt. Die Aufenthaltsbewilligungen wurden jeweils bis letztmals am 30. Juni 2004 verlängert. Am 29. Juni 2004 wurde R N zudem nach 10jährigem Aufenthalt im Kanton Thurgau eine Niederlassungsbewilligung erteilt, die den minderjährigen Sohn C einschloss.
Am 12. September 2005 wollte B beim Migrationsamt des Kantons Thurgau ein Rückreisevisum beziehen. Dabei fiel auf, dass er trotz angeblich über 10jähriger Anwesenheit in der Schweiz der deutschen Sprache nicht mächtig war. Eine Nachfrage bei der Schulverwaltung in Kreuzlingen ergab, dass sowohl B als auch sein Bruder A in Kreuzlingen die Schulen gar nie besucht hatten. Nur der jüngste Bruder C war vom August bis November 2001 in Kreuzlingen in der Eingliederungsklasse angemeldet. Am 24. Oktober 2005 war er dann in die erste Realklasse in Kreuzlingen eingestuft worden.
Daraufhin eröffnete das Migrationsamt R N, es prüfe den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung aus dem Kanton Thurgau. Schliesslich verfügte das Migrationsamt entsprechend, wogegen R N beim DJS rekurrierte. Dieses wies ab, so dass R N in der Folge beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhob, die auch abgewiesen wurde.

Aus den Erwägungen:

3. a) Laut Art. 4 ANAG entscheidet die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Die Niederlassungsbewilligung ist grundsätzlich unbefristet (Art. 6 Abs. 1 ANAG), kann jedoch widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG). Bei beiden Varianten (falsche Angaben, wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen) ist Täuschungsabsicht erforderlich, was daraus folgt, dass die Bewilligung «erschlichen» worden sein muss (BGE 112 Ib 475). Massgebend können alle Fragen sein, deren Beantwortung für die Bewilligungserteilung bedeutsam sind, ohne dass freilich feststehen müsste, dass bei richtiger Angabe die Bewilligung verweigert worden wäre (Zünd, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.] Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz 6.16). Für die Frage, welche Tatsachen für eine Behörde wesentlich sein können, gilt es zu berücksichtigen, dass die Bewilligung grundsätzlich nach freiem Ermessen der Behörde erteilt werden kann. Sodann ist nach Art. 11 Abs. 1 ANAV das bisherige Verhalten der ausländischen Person vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung nochmals eingehend zu prüfen. Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Hiervon ist er selbst dann nicht befreit, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sind (Urteil des Bundesgerichts 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002). Die Erschleichung einer Niederlassungsbewilligung durch falsche Angaben oder durch wissentliches Verschweigen von Tatsachen kann schon darin liegen, dass die Angaben, auf welche sich die Behörden bei der seinerzeitigen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die bei späteren Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung oder bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als massgebend betrachtet werden konnten, falsch oder unvollständig waren (Urteil des Bundesgerichts 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002, E. 3.2).

b) Es ist unbestritten, dass sich der Wohn- und Aufenthaltsort des Beschwerdeführers seit 1994 im Wesentlichen in der Schweiz befunden hat. Demgegenüber ist aus den Akten ebenso offensichtlich, dass seine Ehefrau und die drei Söhne ihren Lebensmittelpunkt während der ganzen Zeit in Mazedonien hatten. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich das Formular über Jahre hinweg falsch ausgefüllt, das heisst, bewusst das Kreuzchen am falschen Ort gesetzt oder weggelassen. Der Hinweis des Rechtsvertreters, der Beschwerdeführer habe schlechte Deutschkenntnisse, überzeugt nicht, zumal er selbst ausführt, dass ihn in solchen Fragen sein Treuhänder und erfahrene Landsleute beraten haben. Es ist gerichtsnotorisch, dass seit längerem in der Schweiz ansässige Ausländer ganz genau wissen, was bei Bewilligungsverlängerungen zu tun ist und welche Angaben gemacht werden müssen. Abgesehen davon waren die Fragen auf dem Frageformular einfach und klar formuliert. Die zuständige Bewilligungsbehörde durfte die Antworten des Beschwerdeführers so verstehen, dass alles in bester Ordnung ist, also sowohl Ehefrau als auch Kinder entsprechend dem Aufenthaltszweck bei ihm leben. Der Beschwerdeführer hat dementsprechend seine Kreuzchen gesetzt und nicht zum Beispiel angekreuzt «getrennter Haushalt». Das Migrationsamt hatte keinerlei Veranlassung, beim Beschwerdeführer nachzufragen, wie es allfällig fehlende Kreuze zu verstehen hat. Ein Abweichen vom bewilligten Aufenthaltszweck wäre ohne jeden Zweifel meldepflichtig gewesen. Das gilt sowohl für die Ehefrau, als auch für den Aufenthaltsort der drei Kinder. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe aus reiner Fahrlässigkeit falsche Angaben betreffend Wohn-, Aufenthalts- und Schulort seiner Kinder gemacht, ist schlicht nicht glaubwürdig.
Ein wichtiges Ziel der schweizerischen Ausländerpolitik ist es, die in die Schweiz kommenden Ausländer möglichst gut und vor allem die Kinder frühzeitig zu integrieren. Nicht umsonst schreibt das neue AuG vor, dass nachzuziehende Kinder nach dem 12. Lebensjahr spätestens innerhalb eines Jahres nachgezogen werden müssen. Bereits unter dem ANAG galt die Rechtsprechung, dass ein später Nachzug und das lange Verweilen der Kinder im Heimatland darauf hindeutet, dass es dem Nachziehenden nicht um den Familiennachzug geht, also um das Zusammenleben, sondern einzig und allein darum, die Vorschriften des ANAG zu umgehen und dem nachzuziehenden Kind einen erleichterten Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt zu verschaffen. Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer die Schweizer Behörden jahrelang getäuscht und die wichtige rechtzeitige Integration seiner Kinder völlig verunmöglicht. Er hat die Schweizer Behörden jahrelang und offensichtlich planmässig über die tatsächlichen Verhältnisse getäuscht. Ohne Zweifel hätte das Migrationsamt, wären ihm bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung die tatsächlichen Verhältnisse bewusst beziehungsweise klar gewesen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung niemals erteilt. Der Beschwerdeführer hat nämlich sein Nachzugsrecht dazu missbraucht, den eigentlichen Zweck des Familiennachzugs, nämlich das Zusammenleben der Familie, auszuhöhlen um einzig den späteren Nachzug zum schweizerischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Dabei ist er offensichtlich planmässig vorgegangen. Dieses Vorgehen ist unter dem AuG strafbar und war bereits bisher äusserst verpönt. Wenn daher die Vorinstanzen ausführen, dass sie dem Beschwerdeführer im Jahre 2004 nicht nur die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt, sondern auch die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert hätten, so ist dieses Verhalten nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Es kann aber nicht sein, dass der Beschwerdeführer nach jahrelangem Täuschen der Behörden und offensichtlich planmässiger Umgehung des ANAG nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung besser gestellt ist, als wenn die Behörde rechtzeitig von seiner Umgehungsabsicht erfahren hätte. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers kann ohne weiteres als «nicht gewillt oder nicht fähig, sich in die hiesige Ordnung einzufügen» im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG bezeichnet werden, das einen Ausweisungsgrund darstellt. Hinzu kommt das übrige, nicht immer tadellose Verhalten des Beschwerdeführers (Vorstrafen und laufende Strafverfahren, Konkurs der GmbH, ungerechtfertigte Abzüge etc.), so dass aus Sicht des Gerichtes auch der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG auf jeden Fall erfüllt ist. So gesehen kann ohne weiteres gesagt werden, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG auch seine eigene Niederlassungsbewilligung durch falsche Angaben beziehungsweise wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat, weshalb die Vorinstanzen ihm zu Recht die Niederlassungsbewilligung entzogen haben. Er wäre somit gleichzustellen mit jemandem, dessen abgelaufene Aufenthaltsbewilligung erneuert werden muss. Hierauf besteht aber kein Rechtsanspruch und die Vorinstanzen haben zu Recht darauf hingewiesen, dass unter diesen Umständen eine Aufenthaltsbewilligung ebenfalls nicht mehr verlängert worden wäre. Dem Beschwerdeführer ist die Rückkehr nach Mazedonien auch ohne weiteres zumutbar, denn seine ganze Familie hat dort über all die Jahre gelebt und er ist offensichtlich noch mit der dortigen Kultur verbunden. Dass der Beschwerdeführer und seine Familie dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, mag zwar sein, doch hat er sich dies durch seine jahrelange Täuschung schlichtweg selbst zuzuschreiben.

Entscheid vom 27. Februar 2008

Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 28. November 2008 abgewiesen (2C_316/2008).

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