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TVR 2008 Nr. 6

Fehlerhafte Eröffnung eines Entscheides, Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts


Art. 27 ZGB


1. Je einschneidender mit einem Entscheid in die Persönlichkeitsrechte einer Person eingegriffen wird (in casu Entmündigung), desto höhere Anforderungen sind an die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts zu setzen. Indem die Verfügung mit dem vorformulierten Rechtsmittelverzicht der zu bevormundenden Person lediglich vorgelegt und nach Unterzeichnung durch diese vom Behördenvertreter gleich wieder mitgenommen wurde, sind diese Anforderungen nicht erfüllt (E. 2b).

2. Die korrekte Eröffnung eines Entscheides bedingt, dass ein Entscheid mittels Zustellung in den Machtbereich des Empfängers gelangt und diesem die Möglichkeit eröffnet wird, vom Inhalt der Verfügung Kenntnis zu nehmen. Diese Voraussetzungen sind etwa dann nicht erfüllt, wenn ein Entscheid über eine Entmündigung der Verfügungsadressatin von einem Behördenmitglied vorgelegt und nach Durchsicht und unterschriftlicher Bestätigung vom Behördenmitglied gleich wieder mitgenommen wird, ohne der Empfängerin eine Kopie zu belassen. Das Behördenmitglied kann nicht davon ausgehen, dass die zu entmündigende Empfängerin sich der Tragweite des Verfügungsinhaltes effektiv bewusst war (E. 2c).

3. Eine Beschwerde kann unter bestimmten Voraussetzungen aus prozessökonomischen Gründen trotz Aufhebung eines Nichteintretensentscheides der Vorinstanz materiell behandelt werden (E. 2d).


Nach dem Hinschied ihres Ehemannes ersuchte A mit Schreiben vom 11. Januar 2007 die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde X um Errichtung einer Beistandschaft auf eigenes Begehren. Diesem Begehren gab die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 12. Januar 2007 statt. Mit Schreiben vom 17. Januar 2007 erklärte A, dass sie diese Beistandschaft wieder aufheben lassen wolle. Zwei Tage später, am 19. Januar 2007, unterzeichnete A jedoch einen Antrag um Errichtung einer Vormundschaft «auf eigenes Begehren». Mit Beschluss vom 23. Januar 2007 entsprach die Vormundschaftsbehörde diesem Antrag und errichtete über A eine Vormundschaft. Zur Begründung wurde angeführt, dass A aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten gehörig zu besorgen. Anlässlich der Überbringung der Verfügung durch den Sekretär der Vormundschaftsbehörde, der gleichzeitig als Notar der Gemeinde X amtete, unterzeichnete A am 25. Januar 2007 auf dem Beschluss selbst einen Rechtsmittelverzicht.
Gegen diesen Beschluss der Vormundschaftsbehörde liessen in der Folge sowohl A als auch ihre Tochter B Rekurs beim DJS erheben. Mit Entscheid vom 24. Januar 2008 trat dieses auf den Rekurs von A nicht ein. Der Rekurs von B wurde abgewiesen. Gegen diesen Entscheid liessen sowohl A (Beschwerdeführerin 1) als auch B (Beschwerdeführerin 2) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Dieses heisst beide Beschwerden gut.

Aus den Erwägungen:

2. a) Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin 1 eingetreten ist. Der Nichteintretensentscheid wird zum einen mit dem von der Beschwerdeführerin 1 unterzeichneten Rechtsmittelverzicht und zum andern mit der Nichteinhaltung der Rekursfrist begründet.

b) Als erstes ist auf die Frage einzugehen, inwieweit der von der Beschwerdeführerin 1 unbestrittenermassen unterzeichnete Rechtsmittelverzicht auf dem Entmündigungsbeschluss rechtsgültig erfolgte. Ein Rechtsmittelverzicht wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann als unwirksam betrachtet, wenn nicht vorausgesetzt werden darf, dass die Partei dabei in voller Sachkenntnis gehandelt hat. Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Rechtsmittelverzicht zum Voraus, das heisst vor Erlass der betreffenden Verfügung, abgegeben wurde (vgl. BGE 86 I 150 E. 2, Urteile des Bundesgerichts 5P.285/2006 vom 12. Oktober 2006, E. 1.4, 1A.130/2000 und 1P.206/2000 vom 16. November 2000, E. 3.a; vgl. auch Kölz/Bosshard/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Vorbemerkungen zu §§ 19 bis 28, N. 56, mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin 1 hat am 25. Januar 2007 folgenden, auf dem Entmündigungsbeschluss angebrachten Vermerk unterzeichnet: «Ich habe diesen Beschluss gelesen und anerkenne ihn. Ich verzichte auf die Erhebung einer Beschwerde beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.» Die Vorinstanz verweist weiter auf den auf dem Entmündigungsbegehren vom 19. Januar 2007 von der Beschwerdeführerin 1 handschriftlich angebrachten Zusatz: «Diese Vormundschaft habe ich aus eigenem Willen beantragt und ich bin dankbar für die mir gewährte Hilfe». Damit sei sich die Beschwerdeführerin 1 – gemäss Auffassung der Vorinstanz – der Bedeutung der Entmündigung und auch des Rechtsmittelverzichts durchaus bewusst gewesen.
Bei der Bevormundung handelt es sich um einen sehr einschneidenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines Menschen. Bereits aus diesem Grunde erscheint die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts bei Entmündigungen – im Sinne einer übermässigen Selbsteinschränkung der eigenen Persönlichkeit (Art. 27 ZGB) – als zumindest fragwürdig. Mit einer Entmündigung verliert die bevormundete Person ihre Handlungsfähigkeit. Diese Massnahme ist in der Kaskade der vormundschaftsrechtlichen Massnahmen die Einschneidenste. Selbst wenn ein eigenes Begehren um Bevormundung vorliegt, darf diese nicht leichthin verfügt werden. Je einschneidender eine Massnahme ist, desto eher muss – als Konsequenz davon – auch die Rechtsmittelmöglichkeit gewährleistet sein. Auch wenn die Ausführungen des Notars der Gemeinde anlässlich der Parteieinvernahme vor Verwaltungsgericht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen – insgesamt glaubwürdig erscheinen, lässt sich der effektive Sachverhalt im fraglichen Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin 1 das Begehren und (vier Tage später) den Rechtsmittelverzicht unterzeichnete, nicht mehr genau und mit letzter Sicherheit eruieren. Die Beschwerdeführerin 1 führte in diesem Zusammenhang aus, dass ein Behördenmitglied durch die Gartentüre zu ihr ins Haus gekommen sei, mit dem Ersuchen, er brauche ein «Autogramm». Sie «Naivling» habe einfach unterschrieben. Sie habe nie die Absicht gehabt, sich entmündigen zu lassen. Auch wenn sich diese Ausführungen auf die Frage nach dem Ablauf bei der Unterzeichung des Begehrens bezogen, kann aufgrund des gesamten Verfahrensablaufs nicht als erstellt angesehen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 wusste, was die Unterzeichnung eines Rechtsmittelverzichts bedeutete. Selbst wenn sie den Notar tatsächlich gebeten hätte, die Verfügung gleich wieder mitzunehmen, wie dieser im Rahmen seiner Parteieinvernahme ausführte, hätte die Rechtsmittelfrist – angesichts des einschneidenden Eingriffs in die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 – korrekt angesetzt werden müssen, ohne Anbringung eines Rechtsmittelverzichts. Insbesondere konnte auch der allfällige Wunsch der Beschwerdeführerin 1, dass ihre Tochter den Beschluss nicht sehen könne, keinen Grund für das Anbringen eines Rechtsmittelverzichts darstellen, wie dies aus den Ausführungen des Notars abgeleitet werden könnte. Unter den gegebenen Umständen hätte sich die Vormundschaftsbehörde vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nochmals erkundigen müssen, ob der Erlass dieser Verfügung noch immer rechtens beziehungsweise im Sinne der Beschwerdeführerin 1 sei. In einem Entmündigungsverfahren – auch in einem solchen auf eigenes Begehren nach Art. 372 ZGB – geht es um die zentrale Frage, ob eine Person ihre Angelegenheiten noch gehörig zu besorgen vermag. In einem derart empfindlichen, in die Persönlichkeitsrechte der zu bevormundenden Person eingreifenden Bereich darf eine verfügende Nr. 6 52 Behörde keinesfalls ohne weiteres davon ausgehen, dass sich die zu entmündigende Person der Tragweite eines Rechtsmittelverzichts bewusst ist beziehungsweise in voller Sachkenntnis handelt (BGE 86 I 150 E. 2).
Unter den gegebenen Umständen muss der auf dem Entmündigungsbeschluss von der Beschwerdeführerin 1 unterzeichnete Rechtsmittelverzicht als unwirksam erachtet werden.

c) Damit gilt es weiter zu prüfen, ob der Rekurs der Beschwerdeführerin 1 unter Wahrung der Rekursfrist erhoben wurde oder nicht. Dabei stellt sich vorweg die Frage, ob ihr der Entmündigungsbeschluss korrekt eröffnet wurde.
Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass es sich beim Rekurs nicht um eine Vormundschaftsbeschwerde gemäss Art. 420 ZGB handelte, womit auch nicht die 10-tägige, sondern vielmehr die 20-tägige Rekursfrist gemäss § 45 Abs. 1 VRG zur Anwendung gelangte. Nach § 20 Abs. 1 VRG sind Entscheide den Beteiligten und den betroffenen Dritten schriftlich zu eröffnen. Bei Dringlichkeit kann die Eröffnung mündlich erfolgen; sie ist ohne Verzug schriftlich zu bestätigen (Abs. 2). Die Rechtsmittelfrist läuft in jedem Fall von der schriftlichen Zustellung an (Abs. 3). «Zustellung» und «Eröffnung» eines Entscheides sind auseinander zu halten. Bei der Zustellung handelt es sich um einen «formalen» beziehungsweise «technischen» Vorgang, mit welchem dem Empfänger die Verfügung übermittelt wird. Eröffnung dagegen bedeutet «gehöriges Bekanntmachen einer Verfügung». Erfolgt sie individuell, so muss sie dem Empfänger auch zugestellt werden. Die Zustellung bewirkt, dass die Verfügung in den Machtbereich des abwesenden Empfängers gelangt, diesem folglich die Möglichkeit eröffnet wird, vom Inhalt der Verfügung Kenntnis zu nehmen. Die Zustellung ist damit ein Bestandteil der eigentlichen Eröffnung, ein ihr zugehöriger Vorgang (vgl. Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, St.Gallen 1994, S. 88; Kölz/ Bosshard/Röhl, a.a.O., § 10 N. 3). Für die Eröffnung eines Entscheides trägt die Behörde die Beweislast (vgl. BGE 122 I 97 E. 3.b, 114 III 51 E. 5.c). Sie muss nachweisen, dass der fristauslösende Verwaltungsakt eröffnet worden ist, dass er – bei postalischer oder persönlicher Übergabe – die betroffenen Personen erreicht hat und an welchem Datum dies geschehen ist (Märkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, Art. 41 N. 3).
Der fragliche Entmündigungsbeschluss wurde am 25. Januar 2007 der Beschwerdeführerin 1 durch den Notar vorgelegt, was sie mittels Anbringen ihrer Unterschrift unter den (allerdings unwirksamen) Rechtsmittelverzicht auch bestätigte. Der rein technische Vorgang der Zustellung, vorliegend mittels persönlicher Übergabe, muss daher als erfolgt betrachtet werden, zumal eine postalische Übermittlung des Beschlusses auch gemäss § 20 Abs. 3 VRG nicht verlangt wird.
Fraglich ist allerdings, ob die Eröffnung des Beschlusses insgesamt rechtsgenüglich erfolgte. Der normierte Vorgang der Eröffnung zielt darauf ab, den Betroffenen den Verfügungsinhalt «in gehöriger Art und Weise» bekannt zu machen. Erst die richtig durchgeführte Bekanntgabe stellt in genügender Weise sicher, dass den Betroffenen die Möglichkeit eröffnet wird, die in der hoheitlichen Willensäusserung festgelegten Rechte und Pflichten zu erkennen und entsprechend auch wahrzunehmen. In diesem Sinne ist die ordnungsgemässe Eröffnung Grundlage und Voraussetzung dafür, dass die Beteiligten «die Tragweite des Verfügungsinhaltes erfassen und entsprechend begründete Massnahmen gegen die Verfügung ergreifen können» (vgl. Stadelwieser, a.a.O., S. 11).
Vorliegend wurde der Entmündigungsbeschluss am 25. Januar 2007 der Beschwerdeführerin 1 vorgelegt. Gemäss Darstellung des Notars anlässlich der Einvernahme soll die Beschwerdeführerin 1 den Beschluss in aller Ruhe durchgelesen und am Ende erklärt haben, dass alles in Ordnung sei. Dem steht die Darstellung der Beschwerdeführerin 1 entgegen, wonach sie sich nicht bewusst gewesen sei, was sie unterzeichnet habe. Dies habe sie erst erkannt, als sie durch ihre Tochter darüber aufgeklärt worden sei. Effektiv habe sie nie die Absicht gehabt, sich entmündigen zu lassen. Unter den gegebenen Umständen konnte und durfte die Vormundschaftsbehörde beziehungsweise der am 25. Januar 2007 bei der Beschwerdeführerin 1 anwesende Notar nicht davon ausgehen, dass sich die Beschwerdeführerin 1 über die Tragweite des Verfügungsinhaltes effektiv bewusst war – dies unabhängig davon, dass sie den Beschluss durchgelesen hatte und der Notar einige Tage vorher zusammen mit einem Rechtsanwalt und dem Amtsvormund mit der Beschwerdeführerin 1 offensichtlich bei ihr über die Problematik gesprochen hatten. Gemäss Darstellung des Notars wurde, als er der Beschwerdeführerin 1 den Entmündigungsbeschluss vorbeibrachte, «nicht mehr viel darüber gesprochen». In der Folge nahm der Notar das einzige Exemplar des Beschlusses wieder mit, ohne der Beschwerdeführerin 1 eine Kopie auszuhändigen – dies offensichtlich auf ausdrücklichen Wunsch derselben. Ob die Beschwerdeführerin 1 diesen Wunsch tatsächlich geäussert hat oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall kann unter den gegebenen Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 sich über die Tragweite des Beschlusses ein ausreichendes Bild machen konnte. Nachdem sie nicht einmal im Besitz einer Kopie des Beschlusses war, stand ihr auch keine «handfeste» Unterlage mehr zur Verfügung, damit sie sich Gedanken über eine allfällige Anfechtung des Entmündigungsentscheides hätte machen können. Dies wäre jedoch bei einer einschneidenden Massnahme der fraglichen Art unabdingbar gewesen. Insofern sind an die Eröffnung eines derart in die Persönlichkeitsrechte beziehungsweise in die Handlungsfähigkeit eingreifenden Entscheides höhere Anforderungen zu stellen, als dies bei einem weniger einschneidenden Entscheid der Fall wäre. Nachdem vorliegend nicht davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin 1 in rechtsgenüglicher Art und Weise über die Bedeutung und die Konsequenzen des Entscheides – und über die entsprechenden Rechtsmittelmöglichkeiten – in Kenntnis setzen konnte, muss die Eröffnung des Entmündigungsbeschlusses am 25. Januar 2007 zumindest als mangelhaft qualifiziert werden.
Eine mangelhafte Eröffnung darf einer Verfügungsadressatin nicht zum Nachteil gereichen (vgl. Kölz/Bosshard/Röhl, a.a.O., § 10 N. 62 ff., mit weiteren Hinweisen). Nur schwerwiegende Eröffnungsfehler haben allerdings Nichtigkeit der davon betroffenen Anordnung zur Folge (Stadelwieser, a.a.O., S. 149 ff.). Von einem derart schwerwiegenden Mangel kann – nachdem der Entmündigungsbeschluss der Beschwerdeführerin 1 zur Durchsicht vorgelegt worden war – entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung nicht gesprochen werden.
Nachdem der Beschwerdeführerin 1 unbestrittenermassen keine Kopie des Entmündigungsbeschlusses ausgehändigt worden war, muss subsidiär die Publikation im Amtsblatt als fristauslösende Eröffnung erachtet werden. (...) Die Rekurseingabe der Beschwerdeführerin 1 erfolgte damit noch rechtzeitig innerhalb der Rekursfrist.

d) Die Vorinstanz hätte damit auch auf den Rekurs der Beschwerdeführerin 1 eintreten müssen. Der Nichteintretensentscheid ist daher aufzuheben. Grundsätzlich wäre damit die Streitsache zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Kölz/Bosshard/Röhl, a.a.O., § 64 N. 1 f.). Dies erweist sich vorliegend jedoch nicht als gerechtfertigt. Im parallel geführten Rekursverfahren der Beschwerdeführerin 2 wurden sämtliche Aspekte des Entmündigungsverfahrens erörtert und materiell abgehandelt. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Vorinstanz bei einem Eintreten auf den Rekurs der Beschwerdeführerin 1 nicht in gleicher Weise und mit denselben Argumenten entschieden hätte. Dies ergibt sich mithin auch unmissverständlich aus den Eingaben der Vorinstanz im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Da unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie eine Rückweisung an die Vorinstanz unsinnig wäre (vgl. Kölz/Bosshard/Röhl, a.a.O., § 64 N. 2), ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 – trotz Aufhebung des Nichteintretensentscheides – in materieller Hinsicht zu behandeln und auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten.

3. bis 5. (Ausführungen zur Frage der Nichtigkeit von Verfügungen, zu den Voraussetzungen einer Entmündigung und zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen.)

Entscheid vom 3. Dezember 2008

Das Bundesgericht hat die von A und B gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde bezüglich der (vorliegend nicht interessierenden) Parteientschädigung mit Urteil vom 25. März 2009 (5A_75/2009) abgewiesen.

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