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TVR 2008 Nr. 7

Wiedererwägung und Widerruf von Entscheiden


§ 22 VRG, § 23 VRG


1. Die Voraussetzungen für den Widerruf einer Anordnung der Gemeindebehörde betreffend Massnahmen zur Eindämmung von Lärmimmissionen aus einer Gastwirtschaft durch das DJS als Aufsichtsbehörde sind in casu nicht erfüllt, da namentlich keine neuen wesentlichen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (E. 2c).

2. Da die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht gegeben sind, muss auch auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden (E. 2e).


Mit Entscheid des Stadtrates X vom 14./25. Mai 2007 wurde A wegen Verstosses gegen das Gastgewerbegesetz verwarnt. Grund waren die durch den Betrieb im Restaurant P verursachten Immissionen, welche für die unmittelbare Nachbarschaft untragbar seien. Zudem hätte der Betreiber die Öffnungszeiten für den Gartenbereich nicht eingehalten. Gleichzeitig wurde verfügt, dass die Eingangstür und die Fenster des Restaurants beim Abspielen von Musik während der Betriebszeiten ab sofort geschlossen zu halten seien. Gegen diesen Entscheid erhob A Rekurs beim DJS. Da A den verlangten Kostenvorschuss nicht leistete, wurde auf den Rekurs mit Entscheid vom 14. August 2007 nicht eingetreten, womit der Entscheid des Stadtrates X in Rechtskraft erwuchs. Daraufhin gelangte A an den Stadtrat X und beantragte, der Entscheid des Stadtrates sei aufzuheben und die Verwarnung sei unverzüglich zu widerrufen. Am 9. April 2008 richtete A auch ein Schreiben an das DJS und verlangte, der Stadtrat X sei anzuweisen, die Verfügung per sofort aufzuheben und die Verwarnung zu widerrufen. Das DJS nahm diese Eingabe als Aufsichtsbeschwerde entgegen. Mit Schreiben vom 10. April 2008 teilte der Stadtrat X A mit, dass auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Mit Entscheid vom 31. Juli 2008 wies das DJS die Aufsichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Eine dagegen erhobene Beschwerde weist das Verwaltungsgericht ab, soweit es darauf eintritt.

Aus den Erwägungen:

2. a) Die Vorinstanz trat auf das Gesuch des Beschwerdeführers, die Verfügung des Stadtratsbeschlusses vom 14./25. Mai 2007 sei per sofort aufzuheben, nicht ein, weil gegen diese Verfügung ein ordentliches Rechtsmittel, der Rekurs, zur Verfügung gestanden habe. Ein solcher sei vom Beschwerdeführer zwar erhoben worden, allerdings ohne den geforderten Kostenvorschuss zu bezahlen, so dass in der Folge ein Nichteintretensentscheid gefällt worden sei, welchen der Beschwerdeführer nicht angefochten hätte. Der Entscheid des Stadtrats sei somit rechtskräftig geworden. Aufgrund von § 71 Abs. 2 VRG sei die Aufsichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid nicht zulässig.

b) Der Beschwerdeführer verlangt nun eine Aufhebung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz, da die Voraussetzungen für einen Widerruf gegeben seien.

c) Nach § 23 Abs. 1 VRG kann ein Entscheid durch die Behörde, die ihn gefällt hat, oder durch die Aufsichtsbehörde geändert oder widerrufen werden, sofern wichtige öffentliche Interessen dies erfordern oder sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Geeignet, einen Widerruf zu rechtfertigen, sind beispielsweise neue wesentliche Tatsachen und Beweismittel, eine veränderte Rechtslage, offensichtliche Unrichtigkeit des Verwaltungsaktes, Nichtigkeit oder ein ausdrücklicher Widerrufsvorbehalt (Haubensak/Litschgi/Stähelin, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Frauenfeld 1984, N. 4 zu § 23).
Diese Voraussetzungen sind in casu nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer bringt keine neuen wesentlichen Tatsachen oder Beweismittel vor, welche einen Widerruf rechtfertigen würden. Die ins Recht gelegten Polizeirapporte belegen einzig, dass der Beschwerdeführer im kontrollierten Zeitraum vom 28. Mai 2007 bis zum 23. Juli 2007 keinen Grund zur Beanstandung gab. Dies bedeutet aber nicht, dass der Stadtratsbeschluss aufgehoben werden muss, zumal der Beschwerdeführer tatsächlich nachweislich vermehrt gegen die Auflagen in der Patenterteilung verstossen hat und einige Nachbarn sich vom Beschwerdeführer gestört fühlen. Auch werden mit diesen Polizeirapporten weder eine veränderte Rechtslage, noch die Nichtigkeit der Verwarnung, noch eine offensichtliche Unrichtigkeit des Beschlusses bewiesen. Das Gleiche gilt für die «anonyme Umfrage vom April 2007». Auch diese Umfrage, wohl mit einigen Stammgästen des Beschwerdeführers selbst durchgeführt, vermag weder die Rechtslage zu ändern, noch eine offensichtliche Unrichtigkeit des Beschlusses zu beweisen, haben sich doch immerhin drei der Nachbarn wiederholt gegen das Verhalten des Beschwerdeführers beschwert. Selbst wenn die Mehrheit der Nachbarn sich nicht gestört fühlt, reicht auch schon ein einziger Nachbar, der sich beschwert, aus, dass die Auflagen gemäss dem Gastgewerbegesetz und der Patenterteilung strikt eingehalten werden müssen, ansonsten der Patentinhaber verwarnt werden kann. Weitere neue wesentliche Tatsachen oder Beweismittel, welche einen Widerruf rechtfertigen würden, wurden nicht ins Recht gelegt. Im Gegenteil: Dass der Beschwerdeführer sich auch weiter nicht an den Entscheid des Stadtrates vom 14./25. Mai 2007 hält, zeigt sich darin, dass für das Jahr 2008 wiederum zahlreiche Lärmbelästigungen dokumentiert sind. (...) Dieses Verhalten des Beschwerdeführers zeigt deutlich, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf in keiner Weise erfüllt sind.

d) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben seien.

e) Wiedererwägungsgesuche sind nach § 22 VRG zulässig. Sie begründen jedoch keinen Anspruch auf Eintreten und hemmen den Fristenlauf nicht, sondern sind nur ein formloser Rechtsbehelf. Sind aber die Voraussetzungen des Widerrufs nach § 23 VRG gegeben, so hat die Behörde auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, da ein Antrag des Betroffenen vorliegt und das öffentliche Interesse oder die geänderten Verhältnisse dies gebieten (Haubensak/Litschgi/Stähelin, a.a.O., N. 1 zu § 22). Findet die Behörde, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach § 23 VRG nicht erfüllt sind, hat sie ein solches Gesuch mit einer entsprechenden Begründung abzulehnen. Dieser Ablehnungsentscheid ist anfechtbar, wobei nur überprüft werden kann, ob der rechtliche Anspruch auf Neuprüfung in der Sache gemäss § 23 VRG gegeben ist (Haubensak/Litschgi/Stähelin, a.a.O., N. 2 zu § 22).
Wie unter 2. c) erläutert, sind vorliegend die Voraussetzungen, die einen Widerruf nach § 23 VRG herbeiführen würden, nicht gegeben. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, besteht deshalb kein Anspruch auf ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch. Es lag seitens der Gemeinde X keine ungerechtfertigte Verweigerung einer vorgeschriebenen Amthandlung vor. Im Gegenteil, der Beschluss des Stadtrates ist rechtskräftig. Das Nichteintreten auf die Aufsichtsbeschwerde in diesem Punkt ist rechtmässig und nicht zu beanstanden.
Anzumerken ist noch, dass der Rechtsbehelf der Wiedererwägung beziehungsweise des Widerrufs vorliegend nur deshalb gewählt wurde, weil die Frist für die Einzahlung des Kostenvorschusses nicht eingehalten und auf den Rekurs deshalb mangels Prozessvoraussetzung nicht eingetreten werden konnte. Das Nichteintreten auf den Rekurs hat der Beschwerdeführer deshalb selbst verschuldet.

Entscheid vom 29. Oktober 2008

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