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TVR 2008 Nr. 8

Beschwerdeberechtigung der Gemeinde in Vormundschaftssachen


§ 44 VRG, § 44 Ziff. 1 VRG


Die Gemeinde ist nicht berechtigt, einen Entscheid des DJS über die Zuständigkeit für eine vormundschaftliche Massnahme anzufechten.


Zwischen der Gemeinde M und der Gemeinde N war ein Streit darüber entstanden, welche der beiden Gemeinden eine vormundschaftliche Massnahme zu vollziehen hat. Das DJS entschied, zur Errichtung von vormundschaftlichen Massnahmen für Z sei die Gemeinde M zuständig. Gegen diesen Entscheid führt die Gemeinde M Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das darauf nicht eintritt.

Aus den Erwägungen:

1. b) bb) Eine Gemeinde ist nach § 44 Ziff. 1 VRG zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigt, wenn sie von einem Entscheid berührt ist und die Verletzung schutzwürdiger Interessen glaubhaft geltend macht. Ein schutzwürdiges Interesse der Gemeinde liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid entweder den Bereich kommunaler Rechtsetzung oder kommunaler Selbstverwaltung betrifft, soweit das kantonale Recht keine abschliessende Regelung enthält und den Gemeinden eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit, eine qualifizierte Eigenständigkeit belässt (TVR 1998 Nr. 95, E. 2a). Sodann ist praxisgemäss die Gemeinde auch dann legitimiert, Beschwerde zu erheben, wenn eine Aufsichtsbehörde die Gemeinde oder ihre Organe in globo disziplinarisch rügt (TVR 1985 Nr. 26). Schliesslich ist die Gemeinde laut § 44 Ziff. 2 VRG auch dann zur Beschwerde legitimiert, wenn sie hierzu durch ein Gesetz für berechtigt erklärt wird.
Das Verwaltungsgericht hat sich im Entscheid V 155 vom 13. Juli 2005 bereits einmal zur Frage der Legitimation von Vormundschaftsbehörden nach einem aufsichtsrechtlichen Kompetenzstreit geäussert. Es hatte damals ausgeführt, dass Vormundschaftsbehörden grundsätzlich nicht legitimiert sind, aufsichtsrechtliche Kompetenzentscheide des DJS beim Verwaltungsgericht anzufechten. Auch wenn das Verwaltungsgericht der Argumentation der Vormundschaftsbehörde einiges Verständnis entgegenbringen kann, hat es seine Auffassung bezüglich Beschwerdelegitimation nicht geändert. Grundsätzlich gilt, dass die Standortgemeinde eines Heims durch Art. 26 ZGB beziehungsweise § 4 Abs. 2 SHG i. V. mit Art. 5 ZUG geschützt wird. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass Heiminsassen weder in fürsorgerechtlicher, noch in vormundschaftlicher Hinsicht im Laufe der Zeit ihren Wohnsitz an den Heimstandort wechseln. Vorliegend besteht die Besonderheit des Falles darin, dass Z zwischenzeitlich volljährig geworden ist. Der Entscheid V 155 vom 13. Juli 2005 hatte zur Folge, dass die Vormundschaftsbehörde N eine Entmündigungsklage einleiten musste, die jedoch in der Folge abgewiesen wurde. An diesen vom Zivilrichter getroffenen Entscheid musste sich nicht nur die Vormundschaftsbehörde N, sondern auch das DJS halten. Auch das Verwaltungsgericht hat keine Möglichkeit, diesbezüglich eine Änderung herbeizuführen. Aufgrund der Tatsache, dass die Entmündigung nicht durchgeführt werden konnte, stellte sich nun die Frage, ob Z zufolge des Erreichens der Mündigkeit einen eigenständigen Wohnsitz begründet hatte. Die Frage wurde schliesslich durch das DJS in dem Sinne geklärt, als die Vorinstanz annahm, Z habe nun tatsächlich einen eigenen Wohnsitz in M begründet. Inwiefern hier eine Grundsatzfrage zu klären wäre, ist nicht ersichtlich. Auch eine anderweitige Klärung aus zwingenden Gründen erscheint nicht notwendig. Dies gilt umso mehr, als die der Gemeinde M durch die Übernahme des Dossiers von Z entstandenen Kosten entweder ihm selbst oder, wenn er nicht in der Lage sein sollte, die entsprechenden Kosten zu tragen, allenfalls der zuständigen Fürsorgebehörde überwälzt werden können. Welches in der Folge die zuständige Fürsorgebehörde wäre, ist mit dem vorliegenden Entscheid in keiner Weise festgelegt. Vielmehr ist klar festzuhalten, dass in einem Verfahren betreffend zuständiger Fürsorgebehörde der Gemeinde M sämtliche Rechte hinsichtlich der Beschwerdelegitimation zuzugestehen wären.

Entscheid vom 13. Februar 2008

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