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TVR 2008 Nr. 9

Beschwerdeberechtigung einer Gemeinde im Bereich kantonalen Verfahrensrechts


§ 94 aPBG, Art. 33 Abs. 2 RPG, § 44 Ziff. 1 VRG


1. Die Frage, ob das vereinfachte Verfahren nach § 94 PBG durchgeführt werden kann, ist ausschliesslich kantonal-rechtlicher Natur (E. 2a).

2. Weist das DBU auf Rekurs hin eine Gemeinde an, anstelle des vereinfachten Verfahrens nach § 94 PBG das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen, kommt der Gemeinde keine Beschwerdebefugnis zu, weder nach § 44 VRG (E. 2b) noch nach Art. 33 Abs. 2 RPG (E. 3).


Am 25. Januar 2007 bewilligte der Gemeinderat V dem Bauherrn U den Dachumbau seiner Liegenschaft. Mit einem Nachtragsgesuch vom 18. Juni 2007 beantragte U die Bewilligung der ebenfalls ausgeführten Fassadensanierung mit neuer Farbgebung (dunkles Ocker, im Eingangsbereich hellgrün). Am 30. August 2007 erteilte der Gemeinderat nachträglich die Bewilligung für die Farbgebung in einem dunklen Ockerton auch im Eingangsbereich. Dies erfolgte im vereinfachten Verfahren, also ohne öffentliche Auflage, jedoch mit schriftlicher Mitteilung des Entscheids an die Anstösser. Am 6. September 2007 erhob U Rekurs gegen den Entscheid des Gemeinderats V und beantragte Aufhebung der Bestimmung betreffend das Überstreichen des grünen Eingangsbereichs. Das DBU hiess den Rekurs insofern gut, als es die Streitsache zur Durchführung eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens für die Fassadensanierung an die Vorinstanz zurückwies. Es begründete dies damit, dass das Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen nach Art. 22 RPG ein Beschwerderecht Dritter verlange. Dieses sei nur dann gewährleistet, wenn diese durch Ausschreibung des Bauvorhabens davon in Kenntnis gesetzt würden. Werde eine Baubewilligung ohne vorgängige Ausschreibung erteilt, würde dies einer Verweigerung des verfassungsrechtlich geschützten rechtlichen Gehörs gleichkommen. Dagegen erhebt die Gemeinde V Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses tritt darauf nicht ein.

Aus den Erwägungen:

2. a) Wer durch einen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, ist zur Beschwerde legitimiert (§ 44 Ziff. 1 i.V. mit § 62 VRG). Ein schutzwürdiges öffentliches Interesse einer Gemeinde, das sie zur Beschwerde legitimiert, liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid entweder den Bereich kommunaler Rechtsetzung oder kommunaler Selbstverwaltung betrifft; wenn also die Gemeinde in ihrer Ausübung der Gemeindeautonomie betroffen ist (TVR 1997 Nr. 5, E. c; Haubensak/Litschgi/Stähelin, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Frauenfeld 1985, § 44 N. 8).
Die Bewilligungspflicht für Bauten wird durch das Bundesrecht vorgeschrieben (Art. 22 Abs. 1 RPG). Das kantonale Recht umschreibt diese Bewilligungspflicht und gibt das Bewilligungsverfahren vor (§ 86 ff. PBG). Insbesondere definiert das PBG auch die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren (§ 94 PBG). Anderslautende Regelungen der Gemeinden wurden mit Inkrafttreten des PBG aufgehoben (§ 112 Abs. 1 PBG). Folglich richtet sich die Frage, ob eine Baubewilligung im vereinfachten Verfahren behandelt werden kann, ausschliesslich nach kantonalem Recht; sie ist formeller Natur.

b) Indem das thurgauische Planungs- und Baugesetz in § 94 Abs. 1 den Gemeinden gestattet, geringe Bauvorhaben oder Projektänderungen, die keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen berühren, ohne Auflage, Veröffentlichung und Visierung zu bewilligen, sind die Anwendungsvoraussetzungen bereits abschliessend geregelt. Den Gemeinden, die das kantonale Verfahrensrecht anzuwenden haben, kommt diesbezüglich kein Ermessensspielraum zu. Sie sind lediglich dazu befugt, im Sinne einer Triage jene Fälle dem vereinfachten Verfahren zuzuführen, bei denen die Anwendungsvoraussetzungen vollständig erfüllt sind (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Thurgau an den Grossen Rat vom 22. Dezember 1992 zur Totalrevision des Baugesetzes vom 28. April 1977, S. 40 f.).
Dadurch erfährt die Beschwerdeführerin keinen Eingriff in ihre Gemeindeautonomie. Denn unabhängig davon, ob ein Bewilligungsverfahren im ordentlichen oder im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird, steht ihr die materielle Beurteilung eines Bauvorhabens zu. Ihr entgehen im ordentlichen Verfahren keine Befugnisse, die sie im vereinfachten Verfahren gehabt hätte, wohingegen die berechtigten Interessen betroffener Dritter im vereinfachten Verfahren unter Umständen nicht berücksichtigt werden.
Damit betrifft der angefochtene Entscheid keinen Bereich der kommunalen Rechtsetzung oder der kommunalen Selbstbestimmung. Ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin, das sie zur Beschwerde legitimieren würde, ist daher nicht berührt, weshalb es ihr an der Beschwerdelegitimation mangelt.

3. Weiter ist noch abzuklären, ob die Beschwerdeführerin aufgrund eines Gesetzes im Sinne von § 44 Ziff. 2 i.V. mit § 62 VRG zur Beschwerde legitimiert ist. Nach Bundesrecht kann gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das Raumplanungsgesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, ein Rechtsmittel eingelegt werden (Art. 33 Abs. 2 RPG). Dieses Rechtsmittelrecht kommt auch den betroffenen Gemeinden zu (TVR 1997 Nr. 5, E. c). Zu den Ausführungsbestimmungen des RPG sind all jene Normen zu zählen, die zur Hauptsache raumplanerische Züge tragen, indem sie der zweckmässigen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedelung des Landes dienen. Kantonale und kommunale Bestimmungen, die der planungsrechtlichen Zonenordnung ihren konkreten Inhalt geben, sind ebenfalls zu den Ausführungsbestimmungen zu zählen (BGE 118 Ib 26 E. 4; 125 II 10 E. 3b aa).
Die Ausgestaltung des Bewilligungsverfahrens wird, wie bereits ausgeführt, abschliessend durch das kantonale Recht bestimmt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Ausführungsbestimmungen zum RPG, sondern um Verfahrensrecht. (...)

Entscheid vom 2. April 2008

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