TVR 2009 Nr. 1
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA
Art. 10 Abs. 1 ANAG, Art. 5 Anhang I FZA
1. Entfernungs- bzw. Fernhaltemassnahmen gegenüber Staatsangehörigen der EU setzen eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraus. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben bei einem EU-Staatsangehörigen, der sich diverse Verkehrsdelikte hat zu Schulden kommen lassen, wobei jede Übertretung für sich allein nicht schwer wiegt.
2. In ihrer Häufung lassen die Übertretungen gleichwohl aufhorchen, was gemäss Art. 5 FZA eine Befristung der Verlängerung sowie eine Verwarnung zur Folge haben kann.
W, deutscher Staatsangehöriger, geboren 20. August 1975, arbeitete im Jahr 2000 mit einer Saisonbewilligung als Koch. Ab 1. Juni 2002 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA bis 31. Mai 2007 erteilt. Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 stellte W das Gesuch um Umwandlung seiner Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung C. Mit Verfügung vom 29. November 2007 lehnte das Migrationsamt die Verlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung sowie das Gesuch um Umwandlung in eine Niederlassungsbewilligung ab. Der Gesuchsteller wurde per 31. Januar 2008 aus der Schweiz weggewiesen. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies das DJS ab. W gelangt ans Verwaltungsgericht, das die Beschwerde teilweise gutheisst und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das DJS zurückweist.
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Anwendbar auf den vorliegenden Fall ist primär das FZA. Das ANAG gilt für Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft nur soweit, als das FZA keine abweichende Bestimmung enthält oder dieses Gesetz eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht (Art. 1 lit. a ANAG). Art. 4 FZA räumt den Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht nach Massgabe des Anhangs I (zum FZA) ein. Es gilt die grundsätzliche Freizügigkeit und das Diskriminierungsverbot.
2.2 Nach Art. 2 Anhang I FZA erhalten Arbeitnehmer mit einer Anstellung von mindestens einem Jahr eine Aufenthaltsbewilligung von fünf Jahren. Eine solche Bewilligung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2002 erteilt, welche am 31. Mai 2007 ablief. Grundsätzlich wird die Aufenthaltsbewilligung automatisch um fünf Jahre verlängert. Bei einer bestehenden Arbeitslosigkeit kann die Aufenthaltsbewilligung auf ein Jahr beschränkt werden. Die von diesem Freizügigkeitsabkommen gewährten Rechtsansprüche stehen unter dem Vorbehalt von Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art. 5 Anhang I FZA), wobei es sich um einen so genannten Ordre-Public-Vorbehalt handelt. Entsprechend den nationalen Bedürfnissen kann also die Aufenthaltsbewilligung zur Wahrung und zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verweigert werden. Vorausgesetzt ist ein persönliches Verhalten der betroffenen Person, wobei eine hinreichend schwere, das Grundinteresse der Gesellschaft berührende gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung zur Rechtfertigung von Massnahmen gefordert ist. Die Massnahmen müssen zudem verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 176 E. 4).
2.3 Gemäss BGE 130 II 176 besteht ausserhalb des FZA eine Rechtsgrundlage für die Verweigerung des weiteren Verbleibes eines Ausländers in der Schweiz, nämlich in Art. 10 Abs. 1 ANAG mit seinen dort aufgeführten Ausweisungsgründen. Weiter heisst es in diesem Urteil, dass ein Verhalten, das die Ausweisung zur Folge haben könne, auch die mildere Massnahme der Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertige. Ein Verweigern der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung könne jedoch nur in Betracht kommen, wenn dies nach den gesamten Umständen als angemessen erscheine. Dabei seien vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Allerdings seien Einschränkungen der Freizügigkeit eng auszulegen. Entfernungs-beziehungsweise Fernhaltemassnahmen würden eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraussetzen. Dabei bewirke aber nicht schon jede Verletzung nationalen Rechts eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft (E. 3.3 und 3.4).
2.4 Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für Massnahmen nach Art. 5 Anhang I FZA erfüllt, nämlich ob sein Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Migrationsamt holte bei den verschiedenen Arbeitsstellen entsprechende Berichte über den Beschwerdeführer ein. Diese zeigen ein Bild nicht klaglosen beruflichen Verhaltens. Bezüglich seines strafrechtlichen Verhaltens ist festzuhalten, dass er sich diverse Strassenverkehrsdelikte vorwerfen lassen muss. Darunter sind zwar keine eigentlichen Exzesse zu verzeichnen, doch mussten mindestens sechs Bussen wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit ausgestellt werden. Abgesehen von einer Büssung wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h (auf Autobahn), wiegen die anderen Überschreitungen nicht sehr schwer. Gleichwohl lassen sie durch ihre Häufung aufhorchen. Dass er einem Marokkaner ohne Führerschein seinen Personenwagen überliess, wiegt zwar nicht sehr schwer, ist aber gleichwohl nicht zu verharmlosen. Von auch sonstigem nicht klaglosem Verhalten zeugen die verschiedensten Stellenwechsel und die Betreibungen samt Leistungsstopp der Krankenkasse. Der Beschwerdeführer scheint denn auch heute einzusehen, dass ihm retrospektiv nicht eben ein gutes Zeugnis ausgestellt werden kann. Er lässt daher vor allem vorbringen, dass er eine Wesensveränderung durchgemacht haben soll und Gleiches nicht mehr vorkommen werde. In seinem jüngsten Zwischenzeugnis vom 30. September 2008 wird er als pflichtbewusster, teamfähiger und einsatzfreudiger Mitarbeiter geschildert. Er soll sich stets freundlich und korrekt verhalten. Gemäss dem von ihm selbst ins Recht gelegten Betreibungsregisterauszug vom 3. Oktober 2008 sind keine offenen Verlustscheine vorhanden. Die Betreibungen wurden mehrheitlich nach fortgesetzter Betreibung bezahlt.
Von eigentlicher krimineller Energie kann nicht gesprochen werden. Die höchste Busse (von Fr. 700.–), die ihm gegenüber ausgefällt werden musste, war – wie gesagt – eine solche wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen. Vorbestraft ist der Beschwerdeführer in Deutschland wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die davon spricht, dass eine tatsächliche, hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gegeben sein müsse und dass die Einschränkungen der Freizügigkeit eng auszulegen seien, kann aber nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzung für Massnahmen gegen ihn erfüllt. Gegenwärtig verfügt er auch über eine feste Anstellung, für die er ein gutes Zwischenzeugnis erhalten hat.
2.5 Art. 6 Anhang I FZA hält für Arbeitnehmer ausdrücklich fest, dass die Aufenthaltsbewilligung automatisch um weitere fünf Jahre verlängert wird, wenn das Arbeitsverhältnis andauert. Im Sinne einer Beschränkung wird Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA nur aufgeführt, dass die Gültigkeitsdauer (bei der ersten Verlängerung) beschränkt werden kann, wenn der Inhaber seit mehr als 12 aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos sei. Die hier in Frage kommende weitere Beschränkung gemäss Art. 5 Anhang I FZA hat sich jedoch im Rahmen des ANAG zu bewegen. Danach kann die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das gilt aufgrund des Grundsatzes «in maiore minus» auch im Bereich des FZA, womit statt einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA gestützt auf die Bestimmungen des ANAG auch eine Befristung oder eine Auflage zulässig ist. Solches ist hier angezeigt.
2.6 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die vom Migrationsamt erlassene Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Wegweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht gerechtfertigt ist. Allerdings ist das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers insbesondere im Bereich des strafrechtlichen Verhaltens dergestalt, dass – sollte es sich fortsetzen – eine Einschränkung nach Art. 5 Anhang I FZA in Frage kommen kann. Der Beschwerdeführer ist daher zu verwarnen und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auf drei Jahre zu beschränken.
Entscheid vom 18. Februar 2009