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TVR 2009 Nr. 10

Hoheitliche Kostenfestsetzung durch den Nachführungsgeometer


Art. 38 Abs. 2 GeoIG, § 24 TG VAV


Die dem Nachführungsgeometer im Rahmen einer Abparzellierung entstandenen Kosten sind von ihm in einer anfechtbaren Verfügung dem Verursacher zu überbinden. Die Verfügung kann beim DIV mit Rekurs angefochten werden.


Die R AG sowie T besitzen Eigentum an den Grundstücken an der Bachstrasse 17 bis 29, welche durch die R AG mit Doppel- und Reiheneinfamilienhäusern überbaut worden sind. Im Zuge der Überbauung erfolgte die Abparzellierung und damit verbunden die Vermessung und Nachführung der Pläne und Register durch den Gemeindegeometer, die P AG. Dieses Büro stellte den Eigentümern der jeweiligen Parzelle Rechnung für die Arbeit als Nachführungsgeometer. Mit gleich lautendem Brief retournierten T bzw. die R AG die jeweiligen Rechnungen mit der Begründung, sie hätten für die Vermessung der Grundstücke keinen Auftrag erteilt. Diese seien den jeweiligen Auftraggebern zuzustellen. In der Folge übersandte die P AG diese Schreiben dem Rechtsdienst DIV und dieser teilte der R AG bzw. T mit, die Schreiben würden als Rekurs behandelt. Nach Durchführung des doppelten Schriftenwechsels wurden die Rekurse am 27. November 2008 abgewiesen.
Die dagegen erhobenen Beschwerden weist das Verwaltungsgericht ebenfalls ab.

Aus den Erwägungen:

3.
3.1 Laut Art. 29 Abs. 1 GeoIG ist es Aufgabe der amtlichen Vermessung, die Verfügbarkeit der eigentümerverbindlichen Georeferenzdaten und der beschriebenen Informationen der Grundstücke sicherzustellen. Nach Art. 29 Abs. 2 lit. c und d GeoIG umfasst die Aufgabe insbesondere auch das Vermarken und Vermessen der Grundstücksgrenzen sowie das Erheben, Nachführen und Verwalten der topografischen Informationen über die Grundstücke. Art. 29 Abs. 3 GeoIG enthält eine Delegationsnorm, gemäss welcher der Bundesrat die Grundzüge der amtlichen Vermessung, insbesondere das Vermarken und Vermessen der Grundstücksgrenzen sowie die Mindestanforderungen an die kantonalen Organisationen, zu regeln hat. Zur Durchführung der amtlichen Vermessung sind grundsätzlich die Kantone zuständig (Art. 34 Abs. 2 lit. a GeoIG). Die Kosten der Nachführung der amtlichen Vermessung trägt die natürliche oder juristische Person, die sie verursacht hat, sofern sie bestimmbar ist (Art. 38 Abs. 2 GeoIG).
Dem Auftrag des Gesetzgebers gemäss Art. 29 Abs. 3 GeoIG, nämlich der Regelung der Grundzüge der amtlichen Vermessung, ist der Bundesrat mit der VAV nachgekommen. Laut Art. 11 VAV umfasst die Vermarkung die Grenzfeststellung und das Anbringen von Grenzzeichen. Zu vermarken sind die Hoheitsgrenzen, die Grenzen der Liegenschaften und die Grenzen der selbständigen dauernden Rechte, soweit Letztere flächenmässig ausgeschieden werden können. Im Rahmen der VAV haben die Kantone Vorschriften über die rechtsgültige Vermarkung zu erlassen. Hinsichtlich der Nachführung hält Art. 22 VAV fest, dass sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung der Nachführungspflicht unterliegen. Die Bestandteile der amtlichen Vermessung, für deren Nachführung ein Meldewesen organisiert werden kann, sind innert eines Jahres nach Eintreten einer Veränderung nachzuführen. Die Kantone regeln das Meldewesen und legen die Nachführungsfristen fest (Art. 23 VAV). Zur Durchführung der amtlichen Vermessung sind die Kantone zuständig. Diese regeln die Ausführung der Arbeiten durch Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen, die im Register eingetragen sind, und qualifizierte Vermessungsfachleute mittels Werkverträgen oder Dienstanweisungen. Arbeiten im Bereich der Informationsebenen Fixpunkte, Liegenschaften, Nomenklatur, Hoheitsgrenzen, dauernde Bautenverschiebungen und administrative Einteilungen sowie die Nachführung und Verwaltung der amtlichen Vermessung darf der Kanton nur durch Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen, die im Register eingetragen sind, ausführen lassen, soweit dies nicht Gemeinden selber durch geeignete Fachleute veranlassen können (Art. 44 VAV).
Auf kantonaler Ebene regelt die TG VAV die kantonalen Ausführungsbestimmungen. § 7 TG VAV hält fest, dass die Vergabe von Vermessungsarbeiten der Ersterhebung, Erneuerung und provisorischen Numerisierung nach Anhörung des Vermessungsamtes durch die Gemeinde erfolgt. Für die Ausführung der vergebenen Vermessungsarbeiten sind Verträge abzuschliessen, die der Genehmigung des Vermessungsamtes unterliegen. Wer den Zuschlag erhält, ist in der Regel für die Nachführung bis zum Abschluss zuständig. Die laufende Nachführung der Vermessungswerke wird vom Gemeindegeometer oder aufgrund eines Vertrages mit der Gemeinde von einem patentierten Ingenieur-Geometer (Nachführungsgeometer) ausgeführt (§ 20 TG VAV). Der Nachführungsgeometer stellt die Kosten der Nachführung mittels Entscheid in Rechnung und besorgt das Inkasso. Bei Grenzänderungen kann er einen Kostenvorschuss verlangen. Nach erfolgloser Betreibung geht die Forderung gegen Vergütung der Nachführungs- und Betreibungskosten auf die Gemeinde über. Die Kostenberechnung für die Nachführungsarbeiten erfolgt nach einem vom Regierungsrat genehmigten Tarif (§ 24 TG VAV).

3.2 Wie aus den zitierten gesetzlichen Grundlagen hervorgeht, besteht für die Delegation der Verfügungskompetenz vom Kanton an einen privaten Nachführungsgeometer eine genügende gesetzliche Grundlage. Mit Bezug auf die zu erhebenden Kosten wird darüber hinaus klar festgehalten, dass der Nachführungsgeometer diese mit einem Entscheid festzustellen hat. Die einzige Möglichkeit der Beschwerdeführerinnen, sich dagegen zur Wehr zu setzen, was sie ja offensichtlich wollten und nach wie vor wollen, war daher, einen Rekurs beim DIV einzureichen. Die Beschwerdeführerinnen haben denn auch weder beim DIV ausdrücklich einen Rückzug des Rekurses erwogen, noch beim Verwaltungsgericht allenfalls ihre Beschwerde zurückgezogen.
Nachdem die Beschwerdeführerinnen im Rekursverfahren noch kategorisch die Zulässigkeit der Rechnungsstellung bzw. die Verfügungsfähigkeit durch den Nachführungsgeometer bestritten haben, wird nun plötzlich behauptet, man sei sich zwar bewusst, dass die vom Amt vorgeschriebenen Vermessungen laut Baubewilligung vom Grundeigentümer zu bezahlen seien. Dabei handelt es sich aber um eine neu behauptete (und klar aktenwidrige) Tatsache, ebenso wie bei der Behauptung, die Abrechnung enthalte nicht ausschliesslich amtliche Vermessungs- und Markierungsarbeiten und zudem seien Unklarheiten sowie doppelte Verrechnungen vorhanden. Die Beschwerdeführerinnen legen in keiner Weise dar, inwiefern hier Unklarheiten und doppelte Verrechnungen vorliegen sollen. Neue Tatsachen können gemäss § 58 Abs. 2 VRG nur vorgebracht werden, soweit dies durch den angefochtenen Entscheid notwendig wird. Das ist aber vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Im Übrigen wurden die Rechnungen im Laufe des Rekursverfahrens durch das Amt für Geoinformation geprüft und für richtig befunden. Unzutreffend ist auch die Auffassung der Beschwerdeführerinnen, die in Rechnung gestellten Arbeiten seien durch die Eigentümerin der Parzelle Bachstrasse 23a bzw. die Eigentümer der Parzelle Bachstrasse 19 in Auftrag gegeben worden. Diese Personen haben lediglich verlangt, dass die noch ausstehenden Vermarkungsarbeiten nach Abschluss der Bauarbeiten abgeschlossen werden. Diese Arbeiten wären aber so oder so angefallen und es war das Recht dieser Personen, den Abschluss der Geometerarbeiten nun zu verlangen.

Entscheid vom 11. März 2009

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