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TVR 2009 Nr. 12

Abgangsentschädigung


§ 22 RLV


Eine Abgangsentschädigung fällt ausser Betracht, wenn die Kündigung nicht aus organisatorisch bedingten Gründen erfolgt ist.


M war während 31 Jahren als Primarlehrerin tätig. Das Anstellungsverhältnis wurde von der Primarschulgemeinde durch Kündigung aufgelöst. Der von M gegen den Kündigungsentscheid erhobene Rekurs wurde von der Personalrekurskommission teilweise geschützt und die Primarschulgemeinde verpflichtet, M eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zu bezahlen. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 12. März 2008 wurde für M beim DEK ein Gesuch um Ausrichtung einer Abgangsentschädigung in Höhe von zwölf Monatslöhnen gemäss Art. 22 Abs. 2 Ziff. 2 RLV eingereicht. Mit Entscheid vom 30. April 2008 wurde das Gesuch abgewiesen. Die Personalrekurskommission des Kantons Thurgau wies die Sache in der Folge zum Neuentscheid an das DEK zurück. Dagegen erhob die Primarschulgemeinde Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht gutheisst.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 Im vorliegenden Verfahren ist vorab zu prüfen, ob eine Abgangsentschädigung nach § 22 RLV nur in den Fällen einer Entlassung aus organisatorischen Gründen gemäss § 17 Abs. 2 Ziff. 1 RLV zugesprochen werden kann. Dies ist zu bejahen und ergibt sich bereits aufgrund der grammatikalischen Auslegung von § 22 Abs. 1 RLV, wonach die Lehrkraft zur Kündigung weder durch ihr Verhalten noch durch ihre Leistungen begründeten Anlass gegeben haben darf. Noch deutlicher zeigt sich diese Auslegung jedoch im Sinn und Zweck der Abgangsentschädigung. Im Gegensatz zu einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung nach § 19 RLV fehlt der Abgangsentschädigung ein pönaler Charakter. Vielmehr soll diese die sozialen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung abschwächen, und zwar in einem Beruf, wo es wegen stark schwankenden Schülerzahlen oder Zusammenschlüssen von Schulgemeinden vermehrt zu organisatorisch bedingten Entlassungen als bei anderen Tätigkeiten kommen kann. Die Abgangsentschädigung übernimmt somit in etwa die Funktion eines Sozialplanes in der freien Wirtschaft, wobei eine solche Entschädigung hier aber nicht an eine Vielzahl von Kündigungen gebunden ist. Sie setzt aber voraus, dass die Kündigung aus rein objektiven Gesichtspunkten notwendig wurde, welche die Lehrperson weder beeinflussen noch vermeiden konnte. Sobald die Entlassung jedoch aus Gründen, die (auch) bei der Lehrperson liegen, ausgesprochen wurde, bleibt kein Raum für eine Abgangsentschädigung. In einem solchen Fall ist lediglich eine Entschädigung nach § 19 RLV zu prüfen. Inwiefern dies dem Gleichbehandlungsgebot zuwiderlaufen sollte, ist nicht ersichtlich. Dadurch lässt sich im Übrigen auch rechtfertigen, dass die Abgangsentschädigung durch das DEK festzulegen ist, während dieses bei einer Forderung wegen missbräuchlicher Kündigung am Verfahren vor Personalrekurskommission – einem gerichtlichen Verfahren – nicht beteiligt ist und diesbezüglich denn auch nicht regelmässig und verbindlich Stellung nehmen kann.

2.2 Im vorliegenden Fall ist klar ausgewiesen und wird auch nicht bestritten, dass die Kündigung nicht aus organisatorisch bedingten Gründen erfolgt ist. Eine Abgangsentschädigung fällt daher von vorneherein ausser Betracht. Somit kann auch offen gelassen werden, ob das Gesuch um Ausrichtung einer Abgangsentschädigung rechtzeitig gestellt worden ist, und die Frage, ob die Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung an die Abgangsentschädigung anzurechnen ist, stellt sich nicht mehr.

Entscheid vom 25. März 2009

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